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Neutralität und Landesverteidigung#

Nach dem Zweiten Weltkrieg erlangte Österreich erst 1955 nach langen Verhandlungen mit den Besatzungsmächten die volle Unabhängigkeit wieder.

Die Sowjetunion verlangte von Österreich als Bedingung für die Anerkennung des Staates den Beschluss der immerwährenden Neutralität nach dem Vorbild der Schweiz. Das Ergebnis der Verhandlungen, die die österreichische Regierungsdelegation in Moskau führte, wurde am 15. April als "Moskauer Memorandum" veröffentlicht. Am 15. Mai 1955 fand die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Außenminister der Besatzungsmächte Frankreich (Antoine Pinay), Großbritannien (Harold Macmillan), Sowjetunion (Wjatscheslaw Michailowitsch Molotow) und USA (John Foster Dulles) und Österreich (Leopold Figl) in Wien statt.

Am 26. Oktober, einen Tag nach dem letztmöglichen Termin für den Abzug der Besatzungsmächte, wurde im Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs beschlossen; zwölf Jahre später, im Juni 1967, wurde dieser Tag zum Österreichischen Nationalfeiertag erklärt (BGBl. 263/1967).

Die Neutralität brachte folgende Pflichten mit sich: keine Beteiligung an Kriegen fremder Staaten, Verteidigung des Landes und der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit gegenüber fremden kriegführenden Staaten, keine Beteiligung an Militärbündnissen, keine militärischen Stützpunkte fremder Staaten im eigenen Land und ein Aus- und Durchführverbot von Kriegsmaterial an kriegführende Staaten.

Österreich entschloss sich zu einer im Vergleich zur Schweiz aktiven und dynamischen Neutralitätspolitik, so wurde Österreich bereits im Dezember 1955 Mitglied der UNO.

Österreich wurde zur Verteidigung seiner Neutralität verpflichtet. 1975 wurde die Umfassende Landesverteidigung (ULV) in der Verfassung verankert. Sie soll die Sicherheit Österreichs und seiner Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und besteht aus vier Bereichen: die militärische (durch das Bundesheer), zivile (Maßnahmen und Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Fall von Krisen, Katastrophen und Kriegen, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Staatsorgane), geistige (Information der Bevölkerung über die Notwendigkeit und die Bereiche der ULV) und wirtschaftliche (Errichtung eines wirtschaftlichen Krisenmanagements, Bevorratungsplanung und Vorratslagerung, insbesondere Haushaltsbevorratung, Energienotversorgung, Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten) Landesverteidigung. Die konkreten Maßnahmen der ULV sind im Landesverteidigungsplan festgeschrieben.

Träger der militärischen Landesverteidigung ist das Österreichische Bundesheer. Oberbefehlshaber des Heeres ist der Bundespräsident, weitere Führungsorgane sind die Bundesregierung und der Bundesminister für Landesverteidigung, der die unmittelbare Befehlsgewalt und politische Verantwortung hat. Die Aufgaben des Bundesheeres sind die militärische Landesverteidigung, der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren sowie die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

Die von der Verfassung vorgeschriebene Organisationsform des Bundesheeres ist ein Milizsystem: es ist kein Berufsheer und tritt in Friedenszeiten nur zu Ausbildungs- oder Übungszwecken zusammen und wird von einem verhältnismäßigen kleinen Bestand an Berufssoldaten unterwiesen.

Es besteht eine allgemeine Wehrpflicht: jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig; wer aus Gewissensgründen verweigert und davon befreit wird, hat Ersatzdienst zu leisten. Der Wehrdienst dauert 6 Monate. Seit 1.1. 1998 sind Frauen auf freiwilliger Basis zum Wehrdienst und Berufssoldatentum zugelassen.

Als Ersatzdienst an Stelle der Wehrpflicht ist der Zivildienst zu leisten, die dafür vorgesehene Einrichtungen sind Krankenanstalten, Rettungswesen, Altenbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Katastrophenhilfe und die Betreuung von Flüchtlingen und Asylwerbern. Das Recht auf Leistung des Zivildienstes als Ersatzdienst ist ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht.

Die Funktion der Neutralität als Pufferzone zwischen Ost- und Westmächten verlor nach der Auflösung der Sowjetunion 1989 an Bedeutung. Weitgehende Veränderungen für die österreichische Neutralität brachte der 2. Golfkrieg (1990/91) mit Überfluggenehmigungen für NATO-Flugzeuge.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 wird die Vereinbarkeit der Neutralität mit einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union diskutiert.


Redaktion:
Dr. Peter Diem

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Eiertanz - Neutralität (14.12.2003)


(mit freundlicher Genehmigung des ORF und EuScreen)