!!!SEILBAHN IN DER LANDWIRTSCHAFT 



[{Image src='Seilbahn.png'class='image_left'height='300' caption='Landw. Seilbahn' alt='Österreich' width='553'}]



1949: Im letzten Jahrzehnt hat der Bau von landwirtschaftlichen Seilweganlagen einen starken Fortschritt in Österreich zu verzeichnen. Es ist Aufgabe  der Verwaltung allen jenen Maßnahmen, durch welche die  Gebirgsbauern erhalten und die Bebauung heimatlichen Bodens gesichert wird, die volle Aufmerksamkeit zu schenken. Das wirksamste Mittel ist in erster Linie die Vervollkommnung der Verkehrsverhältnisse für den Bergbauern, sei es in der Anlage von Güterwegen oder Seilbahnen. Von 1926 bis 1948 wurden in Vorarlberg 81 landwirtschaftliche Seilwege mit einer Gesamtlänge von 59.135 m in Betrieb genommen. Der Gesamtkostenaufwand betrug rund  1, 937.410 Schilling.

Die landwirtschaftlichen Transportgüter fallen  zur Beförderung  vielfach nicht  in jenen Mengen an, dass ein Vollbetrieb garantiert ist, wie er  für die Rendite einer Seilbahn wünschenswert ist. Die Erhaltung solcher Seilbahnen kann nun durch Zulassung eines beschränkten Personenverkehrs gesichert werden. Bis jetzt ist jeder Personenverkehr  auf landwirtschaftlichen Seilbahnen verboten. Bei der heutigen Rechtslage  liegt es auch nicht in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einen solchen zuzulassen, sondern darüber entscheidet das Ministerium fur Verkehr.

In der Schweiz hat sich mit dieser Frage der Bundesrat  bereits im Jahr 1932 befasst. Er fordert  bestimmte bau- und betriebstechnische Sicherungen und erteilt den Kantonsbehörden die Ermächtigung, die Beförderung von Personen neben der Warenbeförderung zuzulassen, ohne dass für die Seilbahninteressentschaft  die Verpflichtung solcher Beförderungen besteht. Der Landrat  des Kantons Uri  hat daher am 10. 3.  1933 eine eigene Verordnung über die Erstellung und Nutzung der Luftseilbahnen erlassen.

In Österreich war die Frage der Personenbeförderung nicht so einfach zu lösen, weil eine einfache Regelung durch das Eisenbahngesetz gehemmt wird. Der jetzige Zustand  des wilden Fahrens ist für die  Seilbahninteressentschaft sowie für den Seilbahnwärter ein gefährlicher Zustand geworden, denn mit einem bloßen Hinweis des Stationswärters, dass die Personen auf  eigene Gefahr fahren, sind sie ihrer  Haftung für Unfälle nicht entbunden. Bei einzelnen Seilbahnen benutzen die Interessenten die Fahrtgelegenheit,  bei anderen  fahren Bergwanderer ud Wintersportler. Die Personenbeförderung trägt somit  dem Bedürfnis des täglichen Wirtschaftsverkehrs und des Fremden-. und Sportverkehrs Rechnung. So werden  die Seilbahninteressentschaften  auf die Zulassung von Personenbeförderung in den Gebirgslagen  geradezu gedrängt und werden in Zukunft auch darauf  nicht verzichten können, weil die Einkünfte aus dem Personenverkehr erforderlich sind um die Anlage selbst  sowie einen Warentransport zu erträglichen Preisen erhalten zu können.

Die Dienststellen der Landwirtschaftsförderung haben seit etlichen Jahren auf die Zulassung eines beschränkten Personenverkehrs hingearbeitet. Nun ist es dem Amt der Tiroler Landesregierung gelungen, die Zulassung eines beschränkten Personenverkehrs  auf einer landwirtschaftlichen Seilbahn vom Bundesministerium für Verkehr bewilligt zu erhalten. Die Zulassung der beschränkten Personenbeförderung bedingt bauliche und  betriebstechnische Ausgestaltungen gegenüber den bisherigen reinen landwirtschaftlichen Gütertransportbahnen, die sich vornehmlich auf den Einbau elektrisch ausgelöster Sicherungen der Bremsen und Sicherheiten in den Trag- und  Zugseilen beziehen. Nachdem aber jeder  einzelne Fall mit eingehenden Berechnungen und Plänen eingereicht werden muss, werden die Vorschriften bei jeder Kommissionierung  auf den besonderen Fall abgestimmt werden.

Die Zulassung der Personen  zur Benützung der Seilbahn ist eigeschränkt, und zwar auf die Genossenschafter des Unternehmens, die Bauern, deren Güter im erschlossenen Gebiet liegen, das Alppersonal, das Personal der auf der Bichlalp befindlichen Gaststätte sowie auf die dortigen Gäste.  Diese Benutzungsberechtigten sind von dem  Seilbahnunternehmen mit einer Ausweiskarte zu beteilen.  Die Seilbahninteressentschaft hat ferner mit einer  Versicherungsgesellschaft  einen Vertrag für eventuelle Unfälle abgeschlossen, so dass jeder Fahrgast gegen Unfall versichert   ist.

Die bereits  erwähnte Besichtigung der landwirtschaftlichen Luftsilbahnen mit Personenbeförderung in Spieringen und Altdorf, Kanton Uri, in der Schweiz ergab, dass dort solche Seilbahnen nur von solchen Firmen erstellt werden dürfen, denen  ein Fachingenieur zur Seite steht  und dass die Bahn durch einen Fachmann, der sich über ausreichende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen auszuweisen hat, jedes halbe Jahr zu überprüfen ist. Das Betriebspersonal hat die erforderlichen Kenntnisse in der Handhabung des Betriebes nachzuweisen. Nicht überprüfte und genehmigte Personen dürfen die Anlage nicht bedienen. Die beiden Seilbahnen sind seit dem Jahr 1933 in Betrieb und ist noch kein Unfall zu verzeichnen.

In Vorarlberg wird nur ein ganz geringer Teil der bisher errichteten landwirtschaftlichen Seilbahnen nach dem zu erwartenden Vorschreibungen für einen Personenverkehr umgebaut werden können. Bei neu zu erstellenden Seilbahnen dagegen kann von Anfang an auf die bau- und  betriebstechnischen Vorschriften eines Personenverkehrs Rücksicht genommen werden, Dr. Mohr

__QUELLE:__ Vorarlberger Volksblatt  1949, ANNO Österreichische Nationalbibliothek, Bild I. Ch. Graupp 


https://austria-forum.org/af/User/graupp Ingrid-Charlotte/SEILBAHNEN_IN_DER_LANDWIRTSCHAFT

>[Zurück zur Übersicht über alle Beiträge|Wissenssammlungen/Essays/Historisches_von_Graupp]











[{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]
[{ALLOW view All}][{ALLOW comment All}][{ALLOW edit Graupp}][{ALLOW upload Graupp}][{ALLOW delete Graupp}]