!!!Abfallwirtschaftsrecht

Der Umgang mit allen Arten von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen sowie die Errichtung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen werden primär durch das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) geregelt.\\

Daneben bestehen Landesgesetze, die jedoch nach Erlassen des AWG 2002 nur noch eingeschränkte Bedeutung besitzen
und vorwiegend die kommunalen Abfallsammlung zum Gegenstand haben.\\

Auch das Europarecht enthält eine große Anzahl von abfallrechtlichen Normen, wie insbesondere die Abfallrichtlinie, das Abfallverzeichnis, die Verbrennungsrichtlinie und die unmittelbar anwendbare Verbringungsverordnung (über den Transport von Abfällen).\\

Heute spricht man von "Abfallbewirtschaftung" oder von "Abfallmanagement", das - dominiert durch das im Interesse des Umweltschutzes stehende Nachhaltigkeitsprinzip - schon mit der Abfallvermeidung beginnt und das [Recycling|Thema/Recycling] in den Vordergrund stellt;
die früher im Mittelpunkt stehende bloße Abfallbeseitungung (z.B. Deponierung) wurde dadurch immer mehr zurückgedrängt.

Im Zentrum der Diskussion und der Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen zur Zeit immer wieder Fragen der Abgrenzung zwischen Abfall und marktfähigem Produkt, der Abfallverbrennung und der Zulässigkeit von Abfallimport- und -exportverboten.

!Literatur
* C. Piska, Der Abfallbegriff des AWG 2002, in: Juistische Ausbildung und Praxiyvorbereitung 6, 2003/04
* C. Piska, Abfallexportverbote - Umweltschutz oder versteckter Konkurrenzschutz, in: ecolex 620, 2002
* C. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, 2004
* W. List u.a, Abfallwirtschaftsgesetz, 2004



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