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Abfertigung#

Wurde durch das mit 1.1.2003 in Kraft getretene Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begründet wurden, grundlegend geändert. Ziel war es, eine 3. Säule zur Alterspensionssicherung zu errichten.

Jeder Arbeitgeber muss eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) auswählen, in die er ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % fes monatlichen Entgelts einzahlen muss. Ein Arbeitnehmer nimmt sodann alle eingezahlten Beträge bei jedem Arbeitswechsel rucksackartig mit, unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. ER kann daher die alte MV-Kasse auffordern, die eingezahlten Beiträge weiter zu verwalten oder an die MV-Kasse seines neuen Arbeitgebers zu überweisen oder an ihn auszuzahlen. Letzteres allerdings nur, wenn seit mindestens 3 Jahren Beiträge entrichtet wurden und das letzte Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber-Kündigung, ungerechtfertigte Entlassung, berechtigten Austritt oder einvernehmliche Lösung beendet wurde.

Für vor dem 1.1.2003 begründete Arbeitsverhältnisse bleibt es grundsätzlich bei den alten Abfertigungsbestimmungen, d.h. ein Arbeitnehmer hat nach mindestens 3-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung, deren Höhe von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Gehalts abhängt (2-faches Gehalt nach 3 Jahren, 3-faches nach 5 Jahren, 4-faches nach 10 Jahren usw.)

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings durch Kündigung, gerechtfertigte Entlassung oder unberechtigten Austritt, so verliert ein Arbeitnehmer die Abfertigung zur Gänze, eine Mitnahme des Anspruchs wie nach neuem Recht ist nicht möglich.

Das neue BMVG beinhaltet jedoch auch die Möglichkeit, dass vor dem 1.1.2003 begründete Arbeitsverhältnisse durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das neue BMVG und somit in das neue System wechseln.

Literatur#

  • G. Löschnigg, Arbeitsrecht, 2003