!!!Abtreibung

In Österreich ist eine Abtreibung nicht strafbar, wenn sie durch einen Arzt innerhalb der ersten 3 Schwangerschaftsmonate nach vorhergehender ärztlicher Beratung vorgenommen wird ([Fristenregelung|AEIOU/Fristenregelung]). 

Außerhalb dieser Frist ist die Abtreibung nur dann straffrei, wenn sie von einem Arzt durchgeführt wird und bestimmte Umstände vorliegen (nicht anders abzuwendende Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, ernste Gefahr einer schweren geistigen oder körperlichen Schädigung des Kindes,Schwängerung einer Unmündigen unter 14 Jahren). Nur wenn unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr für die Schwangere besteht und ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, (§ 97 StGB) ist auch die Abtreibung durch einen Nichtarzt straffrei.

In allen anderen Fällen ist vorsätzlicher Abbruch der Schwangerschaft in Österreich nach § 96 bzw. §987 StGB strafbar. Eine Abtreibung wird strenger bestraft, wenn sie gewerbsmäßig, ohne den Willen der Schwangeren oder von einem Nichtarzt vorgenommen wird oder den Tod der Schwangeren zur Folge hat.

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!Literatur
* M. Mesner, Die Auseinandersetzung um den Schwangerschaftsabbruch in Österreich, Dissertation, Wien 1993\\
* M. Eder-Rieder, §§ 96-98, in F. Höpfel u. E. Ratz (hg.), Wr. Kommentar zum StGB, 1999



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