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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG#

1955 (in Kraft getreten am 1. 1. 1956), regelt die Pflichtversicherung unselbständig Erwerbstätiger in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie deren freiwillige Versicherungen (außer Unfallversicherung); 55 Novellen bis 1999 zur Anpassung an die aktuellen Verhältnisse. Eigene Sozialversicherungsgesetze bestehen für die Gewerblich-Selbständigen (GSVG), Bauern (BSVG), Beamten (B-KUVG) sowie Freiberufler und Notare (FSVG und NVG). Nach dem Versicherungsprinzip sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, die in Prozentsätzen des Gehalts bemessen werden (Unfallversicherung nur Arbeitgeberbeitrag). Da die Beiträge nicht ausreichen, die Leistungen zu finanzieren, sind besonders in der Pensionsversicherung Staatszuschüsse notwendig. Die Krankenversicherung deckt die Versicherungsfälle der Krankheit (Krankenbehandlung, Hauskrankenpflege, Anstaltspflege), der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Mutterschaft (ärztlicher Beistand, Hebamme, Heilmittel, Wochengeld) und der Gesundheitsbedrohung (Vorsorgeuntersuchungen) ab. Durch die Unfallversicherung sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kompensiert sowie Hinterbliebene (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) versorgt werden. Die Pensionsversicherung gewährt Alters-, Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspensionen.


Die Verfahrenszuständigkeit liegt zunächst bei den Sozialversicherungsträgern (Sozialversicherung), gegen einen Bescheid in Leistungssachen kann Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten erhoben werden, in Verwaltungssachen bleibt es beim öffentlich-rechtlichen Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten.

Literatur#

  • T. Tomandl, Grundriss des österr. Sozialrechts, 2002