Amtsarzt#
Zur Erfüllung behördlicher Aufgaben tätiger Arzt (§ 42 Abs. 1 des Österreichischen Ärztegesetzes). Amtsärzte sind bei Magistraten von Städten mit eigenem Stadtrecht, Bezirkshauptmannschaften, in den Sanitätsdirektionen der Bundesländer und im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz tätig. Insgesamt sind ca. 300 Amtsärzte bestellt.
Anstellungserfordernis ist seit 1873 die Physikatsprüfung.