!!!Angestellte Gemäß Angestelltengesetz 1921 unselbständig Werktätige im privaten Dienstverhältnis, die kaufmännische Dienste (Verkäufer, Kundenwerber und -berater, Buchhalter), höhere nichtkaufmännische Dienste (zum Beispiel technischer Direktor und Abteilungsleiter, Fahrlehrer, Orchestermusiker) oder Kanzleidienste ausführen. Angestelltenstellung kann statt Arbeiterstellung auch vertraglich vereinbart werden. Im öffentlichen Dienst Vertragsbedienstete im Unterschied zu Beamten. %%language [Short version in English|AEIOU/Angestellte/Angestellte_english|class='wikipage british'] %% [{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}] [{FreezeArticle author='AEIOU' template='Lexikon_2004'}] [{ALLOW view All}][{ALLOW comment All}][{ALLOW edit FreezeAdmin}]