!!!Anwaltspflicht


Grundsätzlich kann jede Person vor Gericht selbst handeln oder sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen es eine "absolute" oder "relative" Anwaltspflicht gibt:

* __Absolute Anwaltspflicht__: hier kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen
** bei Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
** bei Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, sofern keine sogenannte   sogenannte Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt (dies liegt u.a. bei Vaterschafts-, Unterhalts-, Grenz-, Besitzstörungsstreitigkeiten, ehelichen Streitigkeiten und Streitigkeiten bei eingetragenen Partnerschaften vor)


* __Relative Anwaltspflicht__: es muss sich eine Partei nicht vertreten lassen; wenn sie sich aber vertreten lässt, muss dies durch einen Rechtsanwalt sein
** in Ehesachen 
** in Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro (z.B. Grenz- oder Besitzstörungsstreitigkeiten)


!Web-Links
* [Help.gv.at|https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010180.html]
* [Jusline|https://www.jusline.at/gesetz/zpo/paragraf/27]

!Literatur
* W. A. Rechberger und D.-A. Simotta, Zivilprozeßrecht, 1986



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[Short version in English|AEIOU/Anwaltspflicht/Anwaltspflicht_english|class='wikipage british']
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