!!!Arbeitslosenversicherung Staatliche Pflichtversicherung zur finanziellen Risikoabdeckung im Fall der [Arbeitslosigkeit|AEIOU/Arbeitslosigkeit]. Rechtliche Grundlage: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (letzte Novelle BGBl I 179/99, 1999). Träger: Arbeitsmarktservice Österreich. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und -geber geleistet. Anspruchsberechtigt ist, wer arbeitsfähig und -willig ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und dessen Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft ist. %%language [Short version in English|AEIOU/Arbeitslosenversicherung/Arbeitslosenversicherung_english|class='wikipage british'] %% [{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}] [{FreezeArticle author='AEIOU' template='Lexikon_2004'}] [{ALLOW view All}][{ALLOW comment All}][{ALLOW edit FreezeAdmin}]