Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Arbeitsrecht#

Sonderrecht des unselbständig Beschäftigten, das seine soziologischen Wurzel in der Schutzbedürftigkeit gegenüber dem wirtschaftlich überlegenen Arbeitgeber hat. Das Arbeitsrecht gliedert sich in das Arbeitsvertragsrecht, das die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, in das Arbeitnehmerschutzrecht, das öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitgebers im Interesse des Arbeitnehmers normiert, und das kollektive Arbeitsrecht, das die überbetrieblichen Rechtsgestaltung (insbesondere Kollektivvertrag) und die betriebliche Mitbestimmung (durch Betriebsrat und Betriebsvereinbarung) regelt.

Die arbeitsrechtliche Gesetzgebung ist durch eine Fülle von Sondergesetzen geprägt. Die wesentlichen vertragsrechtlichen Bestimmungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz, für Arbeiter bestehen eigene Regelungen, die die rechtliche Stellung der Arbeiter zunehmend an die der Angestellten angleichen. Subsidiäre Rechtsquelle ist das ABGB. Zugunsten besonders schützenswerter Arbeitnehmergruppen bestehen eigene Regelungen (zum Beispiel für Schwangere, Eltern, Behinderte, Präsenzdiener oder Betriebsratsmitglieder). Arbeitsbeschränkungen bestehen für Kinder und Jugendliche sowie für Nachtarbeit von Frauen.

Nach Branchen verschieden werden die Arbeitsbedingungen durch Kollektivverträge konkretisiert. Insbesondere werden Mindestentgelte festgesetzt sowie Ausmaß von Arbeitszeit und Urlaub. Der Inhalt der Arbeitsverträge hat sich in dem durch Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträge und Gesetze abgesteckten Rahmen zu halten.

Grundsätzlich kann ein unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung bestimmter Fristen zu bestimmten Terminen gekündigt werden. Hat es bereits 3 Jahre gedauert, besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Ist ein wichtiger Grund gegeben, kann das Arbeitsverhältnis fristlos gelöst werden (Entlassung oder Austritt).

Über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden in 1. Instanz die Arbeits- und Sozialgerichte.

Literatur#

  • W. Schwarz und G. Löschnigg, Arbeitsrecht, 1999
  • C.-G. Vogt, Österreichisches Arbeitsrecht, 1998