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Asylrecht#

Flüchtlinge haben nach dem Asylgesetz 1991 einen Anspruch auf Gewährung von Asyl und sind bis zum Abschluss des Verfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dieser Anspruch ist in bestimmten Fällen (zum Beispiel im Fall bereits vor der Einreise nach Österreich erlangter Sicherheit vor Verfolgung) ausgeschlossen. Asylwerber, die direkt aus dem Staat kommen, in dem sie behaupten, Verfolgung befürchten zu müssen, sind im Fall rechtzeitiger Asylantragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine eigene Behörde, das Bundesasylamt, hat bei eindeutigen Fällen nach einem verkürzten Verfahren zu entscheiden. Besondere Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes sollen eine erhöhte Richtigkeitsgewähr der Entscheidung bewirken. Der Bundesminister für Inneres ist Berufungsbehörde und kann überdies Flüchtlingsberater zur Unterstützung von Flüchtlingen bestellen. Anerkannten Flüchtlingen kann Integrationshilfe gewährt werden, hilfsbedürftige Asylbewerber können während ihres Verfahrens in Bundesbetreuung genommen werden.

Literatur#

  • J. W. Steiner, Österreichisches Asylrecht, 1990
  • Derselbe, Asylrecht, 1992
  • M.Fruhmann, Das Mandatsverfahren nach dem Asylgesetz 1991, Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993