!!!Bürgermeister

Vorsitzender des Gemeinderats und des Gemeindevorstands, wird vom Gemeinderat gewählt und ist diesem für die Erfüllung seiner Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der [Gemeinde|AEIOU/Gemeinde] verantwortlich. In der Landesverfassung (außer in Wien) kann die direkte Wahl durch die Gemeindebürger vorgesehen werden. Beschlüsse des Gemeinderats sind von Bürgermeistern durchzuführen. Er besorgt ferner weitere der Gemeinde übertragene Angelegenheiten der Bundes- und Landesvollziehung und ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamts (in Städten des Stadtamts, in Statutarstädten des Magistrats) und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. Vielfach ist der Bürgermeister als Behörde zur Entscheidung in erster Instanz berufen, insbesondere in Bauangelegenheiten. In Städten mit eigenem Statut ist der Bürgermeister gleichzeitig Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien ist er zugleich Landeshauptmann.

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!Literatur
* H. Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts, 1972



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