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Beamte#

Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) stehen; dieses wird nicht durch einen Dienstvertrag, sondern durch einen einseitigen Hoheitsakt (Bescheid) begründet. Die zunächst provisorisch ernannten Beamten werden mit der Definitivstellung unkündbar. Das Dienstverhältnis wird abschließend durch das Dienstrecht geregelt; abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.

Für alle Beamten gelten folgende Grundsätze: besonders Treuepflicht, Gehorsamspflicht, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Haftung bei Schäden durch Ausübung der Amtstätigkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Amtsführung, eigenständiges Disziplinarrecht und Pensionssystem. Die Beamten werden auf Lebenszeit ernannt; der Übertritt in den Ruhestand bedeutet keine Beendigung, sondern eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist seit der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur noch für Beamte, die im Kernbereich der hoheitlichen Verwaltung tätig sind, zwingendes Ernennungserfordernis.

Als Beamte werden häufig auch Angehörige von Berufsgruppen bezeichnet, die in einem Vertragsverhältnis stehen, das sich ebenfalls durch besonders hohe Arbeitsplatzsicherheit auszeichnet (zum Beispiel "Bankbeamte", "Bahnbeamte").

Geschichte#

Ab Ende des 15. Jahrhunderts beschäftigten sowohl die Landesfürsten als auch die Stände Beamte zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, später auch die großen Grundherrschaften. Unter Kaiser Joseph II. und Kaiser Franz I. erhielten die Staatsbeamten neue Rechte (Unkündbarkeit, Pensionen), gleichzeitig wurden auch die Pflichten umfangreicher. Seither entwickelte sich ein Beamtenstand, der nach 1850 wesentlich vergrößert wurde (untere Instanzen, Gerichte) und die öffentliche Verwaltung prägte. Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts kam dem Beamtenstand im Vielvölkerstaat eine verbindende Funktion gegen die auflösenden nationalistischen Bestrebungen zu. In der 1. Republik wurde das Beamtentum (mit Beibehaltung bisheriger Titel) übernommen, weitere Bereiche (Bahn, Post) erhielten Beamtenstatus; während der 2. Republik vergrößerten neue Aufgaben der öffentlichen Verwaltung die Zahl der Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden stark.

Literatur#

  • H. Kocian und G. Schubert, Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Loseblattsammlung, 1980ff.
  • B. Schimetschek, Der österreichische Beamte, 1984


auch die EU arbeitet mit dem beamtensystem, was vielleicht noch nachgetragen und detaillierter dargestellt werden könnte, da es sich um eine sehr relevante information handeln würde. eine reform nach schweizer vorbild (begrenzte funktionsbetrauung und wiederernennung nach überprüfung der amtsführung) wäre sicher kein nachteil.

--Glaubauf Karl, Dienstag, 24. August 2010, 09:10