Dienstbarkeit #
Servitut
Die Verpflichtung eines Eigentümers, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Die Dienstbarkeit kann mit einem Grundstück verknüpft oder an eine Person (Fruchtgenuss, Wohnung) gebunden sein.