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Ehrenbeleidigung#

Beschimpfungen, Verspottungen und körperliche Misshandlungen werden nach § 115 Strafgesetzbuch in Österreich nur auf Verlangen des Verletzten (Frist 6 Wochen) verfolgt und sind mit gerichtlicher Strafe bedroht, wenn die Tathandlung öffentlich oder vor mindestens 3 Personen begangen wird. Ohne diese Mindestpublizität erfüllt der Täter nach landesgesetzlichen Vorschriften mancher Bundesländer bloß Verwaltungsstraftatbestände (Ehrenkränkung). Erwächst dem Opfer aus der Ehrenbeleidigung ein Vermögensschaden, so ist dieser im Wege des Schadenersatzrechts zu ersetzen.