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Frauennachtarbeit#

Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit von Frauen 1969, Bundesgesetzblatt 1969/237 (Frauennachtarbeitsgesetz), untersagt grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Nacht. Als Nacht gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von 20 bis 6 Uhr einschließt. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor; im Ergebnis wirkt das Arbeitsverbot bei Bürotätigkeiten, Dienstleistungen und in weiten Bereichen von Produktion und Handel. Da ein geschlechtsspezifisches Nachtarbeitsverbot den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs widerspricht, legt der EU-Beitrittsvertrag Übergangsbestimmungen für Österreich bis 2001 fest. Frauenschutz.

Literatur#

  • T. Mayer-Maly und F. Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, Band 1, 1987
  • T. Tomandl, Arbeitsrecht, Band 2, 1990