!!!Frauennachtarbeit Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit von Frauen 1969, Bundesgesetzblatt 1969/237 (Frauennachtarbeitsgesetz), untersagt grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Nacht. Als Nacht gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von 20 bis 6 Uhr einschließt. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor; im Ergebnis wirkt das Arbeitsverbot bei Bürotätigkeiten, Dienstleistungen und in weiten Bereichen von Produktion und Handel. Da ein geschlechtsspezifisches Nachtarbeitsverbot den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs widerspricht, legt der EU-Beitrittsvertrag Übergangsbestimmungen für Österreich bis 2001 fest. [Frauenschutz|AEIOU/Frauenschutz]. !Literatur * T. Mayer-Maly und F. Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, Band 1, 1987 * T. Tomandl, Arbeitsrecht, Band 2, 1990 %%language [Short version in English|AEIOU/Frauennachtarbeit/Frauennachtarbeit_english|class='wikipage british'] %% [{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]