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Freiheitsstrafe#

Kann nur durch Gericht oder Verwaltungsbehörde als schärfste staatliche Sanktion verhängt werden, eine lebenslange Freiheitsstrafe nur durch ein Geschworenengericht. Die gerichtliche Freiheitsstrafe kann auch für eine Probezeit von in der Regel 3 Jahren bedingt nachgesehen werden. Zur Vermeidung von Freiheitsstrafen bei Jugendlichen sieht das Jugendgerichtsgesetz Sonderbestimmungen vor. Bei günstiger Prognose ist eine vorzeitige Entlassung auf Probe nach der Hälfte oder nach 2 Drittel der Strafzeit möglich, bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach 15 Jahren.