!!!Gemeindepolitik

Die Gemeinden sind im Bundesstaat neben Bund und Ländern die dritte Ebene von Willensbildung und Verwaltung. Das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung ist im Bundes-Verfassungsgesetz verankert. Als unterste territoriale Ebene in der Verwaltungsorganisation erfüllen sie Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs sowie Aufgaben des autonomen Wirkungsbereichs.


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Der __übertragene Wirkungsbereich__ betrifft staatliche Aufgaben für den Bund bzw. die Länder, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen werden. In diesem Bereich sind die Gemeinden weisungsgebunden, der Bürgermeister ist für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlich. Zu diesen Aufgaben zählen z. B. die Durchführung von Wahlen, die Volkszählung, das Meldewesen und das Standesamt.

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In Angelegenheiten des __autonomen Wirkungsbereichs__ handeln die Gemeinden frei von Weisungen, unterstehen aber der staatlichen Aufsicht. In diesem Bereich gibt es freiwillige und gesetzlich vorgeschrieben Aufgaben, zu letzteren zählen z. B. die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Einhebung der Gemeindesteuern, die Bestellung der Gemeindeorgane und -bediensteten, die örtliche Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei und die örtliche Raumplanung.

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Die Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. Der __Gemeinderat__ ist der allgemeine Vertretungskörper, er wird in geheimer Wahl von den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern gewählt, wobei jeder EU-Bürger das Wahlrecht zum Gemeinderat hat. Der Gemeinderat berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Gemeindevermögens und -guts, genehmigt den Gemeindevoranschlag, prüft und genehmigt Gemeinderechnungen, beschließt die Einführung sonstiger Gemeindeabgaben und -zuschläge, wählt den Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands aus seiner Mitte und überwacht deren Geschäftsführung. 

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Der __Gemeindevorstand__ ist die kollegiale Gemeinderegierung, die vom Gemeinderat nach dem Stärkeverhältnis gewählt wird; sie besteht aus dem Bürgermeister, ein bis drei Stellvertretern (Vizebürgermeistern) und weiteren Mitgliedern. Sie ist das vollziehende Organ im autonomen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Gemeindevorstand heißt in Städten __Stadtrat__, in Städten mit eigenem Statut __Stadtsenat__. In Wien, Niederösterreich und der Steiermark wird der __[Bürgermeister|AEIOU/Bürgermeister]__ vom Gemeinderat gewählt. In den anderen sechs Bundesländern gibt es die Direktwahl, dort wird der Bürgermeister unmittelbar von den Gemeindebürgern gewählt. Er ist das vollziehende Organ der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich und führt die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung.

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Der administrativer Hilfsapparat in der Gemeinde ist das __Gemeindeamt__ (in Städten mit Statut: __[Magistrat|AEIOU/Magistrat]__).


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__Städte mit eigenem Statut__ sind Gemeinde und Bezirk in einem, sie sind Träger der Bezirksverwaltung; Statutarstädte sind Krems, Rust, Steyr, Villach, Wels, Waidhofen a. d. Ybbs, Wiener Neustadt sowie alle Landeshauptstädte außer Bregenz.

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Für __[Wien|AEIOU/Wien]__ gilt eine Sonderregelung: Wien ist Bundesland, Gemeinde und Stadt mit eigenem Statut in einem. Daraus ergibt sich eine Doppelfunktion der Organe; der Wiener Gemeinderat ist zugleich der Landtag des Landes Wien, die Behörden in den Bezirken Wiens sind die magistratischen Bezirksämter.
 
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-- [NID Library|https://www.nid-library.com], Samstag, 14. September 2024, 15:51
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