!!!Gewerbesteuer

Bis 1993 vom Steuergegenstand "inländischer Gewerbebetrieb" aufgrund der Bemessungsgrundlagen Gewerbeertrag, -kapital und Lohnsumme erhobene Objektsteuer mit dem eigentlichen Zweck, die den Gemeinden durch Gewerbebetriebe verursachten Mehrbelastungen abzudecken. Der Messbetrag der Gewerbeertragsteuer wurde 1988 von 5 % auf 4,5 % herabgesetzt, der Messbetrag für die Lohnsummensteuer betrug ab 1986 0,2 %, die Gewerbekapitalsteuer wurde 1986 de facto abgeschafft. Die Messbeträge waren mit dem Hebesatz zu multiplizieren, der bei der Gewerbeertragsteuer ab 1986 für den Bundesanteil 1,28, den Gemeindeanteil 1,72 und den Handelskammeranteil je nach Bundesland und Jahr zwischen 0,1 und 0,43, bei der Lohnsummensteuer, die ausschließlich den Gemeinden zufloss, 10 betrug. Die Gewerbesteuer war als Betriebssteuer Abzugspost bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Die Gewerbesteuer wurde durch die Steuerreform 1993 abgeschafft, die Lohnsummensteuer durch die ähnlich gestaltete [Kommunalsteuer|AEIOU/Kommunalsteuer] ersetzt.

!Literatur
* W. Doralt und H. G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, 1989



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