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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, GSVG#

Regelt seit 1957 die Kranken- und Pensionsversicherung aller selbständig Erwerbstätigen. Das Gesetz unterscheidet bezüglich der Pflichtversicherung zwischen „alten“ und „neuen“ Selbständigen. Zu den alten Selbständigen gehören alle Mitglieder der Wirtschaftskammer, dies sind somit alle Personen, denen eine Gewerbeberechtigung erteilt wurde. Hinzu kommen die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG), sofern die Personengesellschaften ihrerseits Kammermitgl. sind und die Gesellschafter-Geschäftführer einer GmbH.

Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind Kleinstunternehmer, deren jährl. Umsätze unter 22.000 Euro und jährlich Einkünfte unter 3794,28 Euro (2004) liegen. Als neue Selbständige gelten alle übrigen selbständig erwerbstätigen Personen, die aus ihrer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22, 5 und/oder 23 Einkommensteuergesetz erzielen, sofern sie nicht nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind. Darunter fallen v. a. Werkvertragsnehmer; freie Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, Selbständige ohne Gewerbeberechtigung und Gesellschafter von Personengesellschaften, die nicht Kammermitglieder sind. Allerdings sind die neuen Selbständigen nur pflichtversichert, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten (2004: 316,19 Euro monatl. neben anderen Einkünften oder 537,78 Euro monatl. bei rein selbständiger Erwerbstätigkeit).

In der Pensionsversicherung nach GSVG sind überdies Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, freiberufliche Pflichtmitglieder der Tierärztekammer, freiberufliche Journalisten und freiberufliche bildende Künstler teilversichert. Träger ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Wien.

Weiterführendes#

Literatur#

  • W. Brodil u. M. Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen, 31998
  • T. Tomandl, Sozialrecht in Fragen und Antworten, 1999