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Hauptausschuss des Nationalrats#

Organ des Nationalrats, das an der Vollziehung des Bundes mitwirkt. Dem Hauptausschuss obliegen insbesonders: Festsetzung von Postgebühren, von Preisen von Monopolgegenständen, von Bezügen der Bundesbediensteten in Bundesbetrieben; Genehmigung bestimmter gesetzändernder oder -ergänzender Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses; Erstellung eines Vorschlags für die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofs und der Mitglieder der Volksanwaltschaft; Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Volksbefragung; im Einvernehmen mit der Bundesregierung: Behandlung eines Ersuchens einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland, Beurteilung von Verzichtserklärungen nach dem Habsburger-Gesetz, Erlassung bestimmter Verordnungen (auch im Einvernehmen mit Bundesministern).

Der Hauptaussschuss wird vom Nationalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt und bleibt so lange im Amt, bis der neue Hauptausschuss gewählt wird (Ausnahme: Auflösung des Nationalrats durch den Bundespräsidenten). Der Hauptausschuss wählt (nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) den ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses. Diesem obliegt im Fall der Auflösung des Nationalrats durch den Bundespräsidenten die Mitwirkung an der Vollziehung, die sonst dem Nationalrat (Hauptausschuss) zusteht, und im Übrigen die Mitwirkung bei der Erlassung von Notverordnungen durch den Bundespräsidenten. Der ständige Unterausschuss muss jederzeit einberufen werden und zusammentreten können.

Literatur#

  • R. Walter und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 1992