!!!Kollektivvertrag

Im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Vereinbarung, die zwischen [Interessenvertretungen|AEIOU/Interessenvertretungen] der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (meist Österreichischer [Gewerkschaftsbund|AEIOU/Gewerkschaftsbund,_Österreichischer]) schriftlich abgeschlossen wird. Kollektivverträge regeln vor allem die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch [Betriebsvereinbarungen|AEIOU/Betriebsvereinbarung] oder Arbeitsverträge können die Bestimmungen des Kollektivvertrags weder aufgehoben noch beschränkt werden; für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind in der Regel zulässig. Der Kollektivvertrag ist auch für Arbeitnehmer wirksam, die nicht bei der abschließenden Interessenvertretung Mitglieder sind (Außenseiterwirkung). Ist der Arbeitgeber nicht Mitglied der abschließenden Interessenvertretung, ist der Kollektivvertrag in seinem Betrieb nicht anwendbar. Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen sowie im Betrieb aufzulegen.



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