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Konkurs#

Verfahren der Kosten sparenden Vermögensverwertung zahlungsunfähiger Schuldner (Gemeinschuldner, das sind juristische Personen und natürliche Personen, für Letztere ist seit 1995 auch der Privatkonkurs möglich). Die angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung festgestellten Forderungen werden nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung quotenmäßig befriedigt. Bevorzugt und vollständig befriedigt werden Masseforderungen (zum Beispiel Verfahrenskosten, Arbeitnehmerforderungen). Der Gemeinschuldner haftet für den nicht erfüllten Teil der Forderungen mit dem konkursfreien und später erworbenen Vermögen weiter. Zum Schutz der Arbeitnehmer besteht seit 1978 der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds.

Literatur#

  • R. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5/1996.