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Rechtspflege#

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit, sie obliegt in der Regel den Gerichten. Die Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen liegt bei den ordentlichen Gerichten, in Handelssachen mit dem Beisatz als Handelsgerichte (eigene Abteilungen für Insolvenzangelegenheiten), in Arbeits- und Sozialsachen als Arbeits- und Sozialgerichte. Die Entscheidung ergeht bei den zwei letzteren durch Senate mit fachkundiger Laienbeteiligung. Für Außerstreitsachen (Verlassenschaften, Vormund- und Pflegschaftssachen, Adoptionen, Legitimationen, Urkundenbeglaubigungen, Todeserklärungen, Entmündigungen und andere) und Exekutionssachen bestehen bei den Bezirksgerichten eigene Abteilungen. Nur in Wien gibt es ein eigenes Handels-, Arbeits- und Sozialgericht sowie ein Exekutionsgericht. Die Bezirksgerichte führen auch das Grundbuch, die Handelsgerichte das Firmenbuch (beides über EDV). Insbesonders in Außerstreit- und Exekutionssachen sowie bei der Führung des Grund- bzw. Firmenbuchs sind Rechtspfleger bei einfacheren Geschäften der Zivilgerichtsbarkeit tätig. In Verlassenschaftsangelegenheiten und Urkundenbeglaubigungen sind ausnahmsweise Notare als Gerichtskommissäre zuständig. Den größten Teil der Rechtspflege üben die Richter als Organe der Gerichtsbarkeit aus, unter anderem in der Verwaltungsrechtspflege bei den Gerichten des öffentlichen Rechts, als Mitglieder in den Kollegien der Unabhängigen Verwaltungssenate und in anderen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (Agrar-, Grundverkehrswesen und andere). Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die Schiedsrichter (Schiedsgericht) meist aus den jeweiligen Fachgebieten durch Parteienvereinbarung gewählt und bestimmt. In Strafsachen ist bei Strafandrohungen in bestimmtem Ausmaß die Laienbeteiligung durch Schöffen und Geschworene gesetzlich normiert. Der Strafvollzug (Haft) wird durch die Strafanstalten durchgeführt.