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Schulverwaltung und Schulaufsicht#

Des Bundes werden vom Unterrichtsministerium, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt. Mit Gesetz vom 25. 5. 1868 ("zusätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche", RGBl. 48/1868) wurde die bis dahin bestehende kirchliche Schulaufsicht durch die staatliche ersetzt, den Kirchen und Religionsgesellschaften verblieb nur die Aufsicht über Religionsunterricht und -übungen. Als Aufsicht über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten wurde in jedem Kronland ein Landesschulrat, in jedem Schulbezirk ein Bezirksschulrat und für jede Schulgemeinde ein Ortsschulrat errichtet. Die Schulaufsichtsgesetze der einzelnen Kronländer wurden in den folgenden Jahren erlassen.


Sachlich zuständig ist heute in 1. Instanz:

  1. der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge

  2. der Landesschulrat für die Berufsschulen, die mittleren und höheren Schulen (außer Zentrallehranstalten), für die Akademien für Sozialarbeit und die Pädagogischen Institute

  3. der Unterrichtsminister für die Zentrallehranstalten und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

In 2. Instanz:

  1. der Landesschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen

  2. der Unterrichtsminister für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen (außer Zentrallehranstalten), für die Akademien für Sozialarbeit und die Pädagogischen Institute; in oberster Instanz: der Unterrichtsminister für das gesamte Schulwesen. In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrats zu.


Die Schulaufsicht (im Gesetz: "Schulinspektion") wird durch Landes-, Bezirks- und Berufsschulinspektoren sowie Fachinspektoren vorgenommen.

Literatur#

  • K. Haider, Das Werden der staatlichen Schulaufsicht, in: Landesschulrat von Niederösterreich (Hg.), 100 Jahre Schulaufsicht in Niederösterreich, 1969


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