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Wahlrecht #

Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Das allgemeine wurde in Österreich erst 1907 (für Männer) und 1918 (für Frauen) eingeführt.

(Es gibt nicht nur allgemeine politische Wahlen. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauenrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben werden. Auch in anderen Kammern gibt es Wahlen. Als Studentin/Student kann man bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teilnehmen oder als Schülerin/Schüler kann an der Wahl zur Klassensprecherin/zum Klassensprecher teilgenommen werden.

Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht

  • Das aktive Wahlrecht ist das Recht der Wahlberechtigten, zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes (von der jeweiligen Wahl abhängiges) Alter erreicht haben.
  • Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt sind wahlberechtigte österreichische Staatsbürgerinnen/wahlberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn sie ein bestimmtes (von der jeweiligen Wahl abhängiges) Alter erreicht haben.

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich dort aus, wo er in die Wählerevidenz eingetragen ist . Wahlberechtigte, die vorausssichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, können die Wahlkarte beantragen. Mit dieser können sie am Wahltag in einem Wahllokal einer beliebigen Gemeinde oder im Weg der Übersendung an die zuständige Bezirkswahlbehörde (Briefwahl) ihr Wahlrecht ausüben. Der Wahltag muss von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Die Stimmabgabe hat jeder wahlberechtigte Staatsbürger persönlich und geheim durchzuführen. Sie erfolgt mit einem amtlichen Stimmzettel, der die Parteien, die von ihnen vorgeschlagenen Bewerber und einen Freiraum für allfällige Vorzugsstimmen enthalten muss. Für die Wahl ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise eingeteilt, die sich mit den 9 Bundesländern decken. Die Landeswahlkreise werden in 43 Regionalwahlkreise unterteilt (Burgenland und Vorarlberg je 2, Salzburg 3, Kärnten 4, Oberösterreich und Tirol je 5, Niederösterreich und Wien je 7, Steiermark 8). Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in Österreich den Hauptwohnsitz haben, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die in der Wählerevidenz eingetragen sind, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Jeder Landeswahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Verhältniszahl der Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Landeswahlkreis enthalten ist. Diese werden im gleichen Verhältnis auf die Regionalwahlkreise verteilt.

Zur Durchführung der Wahl sind die Wahlbehörden berufen. In jeder Gemeinde mit Ausnahme von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Ihre Aufgaben sind die Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit, die örtliche Leitung der Wahl und die Zählung der Stimmen. Größere Gemeinden können in Wahlsprengel unterteilt werden. Weiters wird in jedem politischen Bezirk, in jeder Stadt mit eigenem Statut, in Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamts eine Bezirkswahlbehörde, in jedem Bundesland eine Landeswahlbehörde und im Bundesministerium für Inneres die Bundeswahlbehörde errichtet. Die ausgezählten Stimmen (mit Vorzugsstimmen) sind von den Gemeinden über die Bezirke den Landeswahlbehörden zu übermitteln und von diesen an die Bundeswahlbehörde weiterzuleiten. Diese ermittelt die auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate.

Jede Partei erhält im 1. Ermittlungsverfahren so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Am 2. Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im 1. Ermittlungsverfahren mindestens in einem Regionalwahlkreis ein Mandat erhalten oder im Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Im 2. Verfahren erhält jede Partei so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich der im 1. Verfahren erzielten Mandate. Parteien, die einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, nehmen am 3. Ermittlungsverfahren teil. Auf diese werden, abzüglich der im 1. und 2. Ermittlungsverfahren zugeteilten, die noch zu vergebenden Mandate verteilt. Das endgültige Ergebnis wird nach der Zuordnung der Wahlkartenwähler ermittelt.

Ebenfalls vom Bundesvolk wird mit Wahlbehörden gemäß der Nationalratswahlordnung der Bundespräsident gewählt. In einigen Bundesländern besteht Wahlpflicht. In den Ländern wird der Landtag von den Staatsbürgern, die im Land, in den Gemeinden der Gemeinderat von den Staatsbürgern und EU-Bürgern, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. In einigen Bundesländern sind auch Inhaber von Zweitwohnsitzen wahlberechtigt.

Entwicklung des Wahlrechts

Ab 1848 galt in Österreich das Zensuswahlrecht, bis 1873 wurden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses über die Landtage, dann direkt nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. In den 4 Kurien war eine Steuerleistung von mindestens 10 Gulden Voraussetzung, unter Ministerpräsident Eduard Graf Taaffe wurde diese 1882 auf 5 Gulden herabgesetzt. Die Badenische Wahlreform von 1896 schuf eine allgemeine Wählerklasse, durch die auch die Sozialdemokraten in das Abgeordnetenhaus einzogen. 1907 wurde das allgemeine Wahlrecht für Männer, 1919 auch für Frauen eingeführt. Im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 erfolgte der Übergang zum Verhältniswahlrecht.1929, 1949, 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung reformiert. Seit 1. 5. 1993 gilt die Nationalratswahlordnung 1992 (Bundesgesetzblatt 471 vom 10. 7. 1992). Diese wurde seither mehrmals novelliert.
(Wahlrechtsnovelle 2003: Das Mindestalter (damals 18 Jahre aktiv, 19 Jahre passiv) muss erst am Wahltag erreicht worden sein.
Wahlrechtsnovelle 2007: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, Vereinfachung von Briefwahl und Wählen im Ausland, Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, Herabsenkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).

Weiterführendes#

Videos zum Thema#


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ZIB - Wahl 08 - Jugendliche (27.8.2008)

(mit freundlicher Genehmigung des ORF und EuScreen)


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Wahlrechtsreform (2.5.2007)

(mit freundlicher Genehmigung des ORF und EuScreen)


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Wahlverhalten Jugendlicher (30.10.2005)

(mit freundlicher Genehmigung des ORF und EuScreen)

Literatur#

  • H. Neisser, M. Handstanger, R. Schick, Das Bundeswahlrecht,1994
  • H. Fischer, M. Berger, R. Stein, Nationalratswahlordnung 1992, 1993