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Zivilrecht #

(allgemeines Privatrecht, bürgerliches Recht)


Gesamtheit der Normen, die die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regeln. Die Abgrenzung zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht ist zum Teil sehr schwierig, gleichzeitig aber von großer Bedeutung, da davon sowohl die anzuwendenden materiellen Rechtsnormen als auch Gerichts- bzw. Behördenzuständigkeit abhängen. Hauptrechtsquelle des österreichischen Zivilrechts ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811. Dieses ist gemäß Institutionensystem in 3 Teile gegliedert: 1) Personen- und Familienrecht; 2) Sachenrecht, Erbrecht und Schuldrecht; 3) gemeinschaftliche Bestimmungen, die Personen- und Sachenrecht betreffen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch zahlreiche Novellierungen den heutigen Erfordernissen angepasst und unter anderem durch folgende Sondergesetze ergänzt: Amtshaftungs- (Amtshaftung), Dienstnehmerhaftpflicht-, Ehe- (Eherecht), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-, Grundbuchs- (Grundbuch), Konsumentenschutz- (Konsumentenschutz), Mietrechts-, Personenstands-, Sachwalterschafts- (Sachwalter), Todeserklärungs- und Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungseigentum).

Neben dem allgemeinen Privatrecht kennt das österreichische Recht auch Sonderprivatrechte; dazu zählen unter anderem das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, das Wettbewerbs- und Kartellrecht, die Bestimmungen über den gewerblichen Rechtsschutz, weite Teile des Arbeitsrechts und das Privatversicherungsrecht.

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bände 1 und 2, 1991