Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 27.05.2019, aktuelle Version,

Außerstreitgesetz

Basisdaten
Titel: Außerstreitgesetz
Langtitel: Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Abkürzung: AußStrG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretensdatum: 13. Dezember 2003
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 38/2019
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Außerstreitgesetz ist das österreichische Gesetz, das die besonderen Vorschriften für Außerstreitverfahren (Verfahren außer Streitsachen) enthält. Es ist neben der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm die wichtigste Rechtsquelle im Erkenntnisverfahren des Zivilverfahrensrechts. Es entspricht in etwa dem deutschen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das mit 1. September 2009 das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst hat.

Gliederung

  • I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
    • 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Parteien
    • 2. Abschnitt: Verfahren
    • 3. Abschnitt: Beschlüsse
    • 4. Abschnitt: Rekurs
    • 5. Abschnitt: Revisionsrekurs
    • 6. Abschnitt: Abänderungsantrag
    • 7. Abschnitt: Kostenersatz
    • 8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen
    • 9. Abschnitt: Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen
  • II. Hauptstück: Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
    • 1. Abschnitt: Abstammung
    • 2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt
    • 2a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
    • 3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014)
    • 4. Abschnitt: Eheangelegenheiten
    • 5. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
    • 6. Abschnitt: Unterhalt
    • 7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte
    • 7a. Abschnitt Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
    • 8. Abschnitt: Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
    • 9. Abschnitt: Erwachsenenschutzverfahren
    • 9a. Abschnitt: Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener
    • 10. Abschnitt: Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung
    • 11. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
  • III. Hauptstück: Verlassenschaftsverfahren
    • 1. Abschnitt: Vorverfahren
    • 2. Abschnitt: Verlassenschaftsabhandlung
    • 3. Abschnitt: Verfahren außerhalb der Abhandlung
  • IV. Hauptstück: Beurkundungen
  • V. Hauptstück: Freiwillige Feilbietung (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
  • VI. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Rezeption

Am 1. Januar 2011 wurde eine modifizierte Fassung des österreichischen Außerstreitgesetz im Fürstentum Liechtenstein in Kraft gesetzt (Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen. Kurztitel: Ausserstreitgesetz; Abkürzung: AussStrG. Publiziert in LGBl 454/2010).

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!