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vom 28.05.2018, aktuelle Version,

Bodenreform in Österreich

Angelegenheiten der Bodenreform, „insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“, sind nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Grundsatzgesetzgebung Angelegenheit des Bundes. Zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind die Länder zuständig.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof definiert den Begriff seit dem Jahr 1931 in ständiger Rechtsprechung als „Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden“.

Unter den Begriff Bodenreform fällt daher in Österreich eine ganze Reihe von Maßnahmen, hauptsächlich

  • Grundzusammenlegungsverfahren (in den beiden Ausprägungen „Zusammenlegung“ als größeres und „Flurbereinigung“ als kleineres Verfahren)
  • Bringungsrechtsverfahren (zur Erschließung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke)
  • Servitutenablösungs- und -regulierungsverfahren
  • Teilung und Regelung des Besitzes von Agrargemeinschaften

Bodenreformangelegenheiten werden in den österreichischen Bundesländern von den eigens dafür eingerichteten Agrarbehörden – also nicht von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung – vollzogen.

Die in Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 B-VG auch genannte „Wiederbesiedelung“ betraf die Wiederherstellung bäuerlicher Strukturen nach dem Ersten Weltkrieg (vgl. Wiederbesiedlungsgesetz) und ist derzeit praktisch gegenstandslos.

Siehe auch

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