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vom 24.11.2018, aktuelle Version,

Jugendgerichtsgesetz (Österreich)

Basisdaten
Titel: Jugendgerichtsgesetz 1988
Langtitel: Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener
Abkürzung: JGG
Typ: Bundesverfassungsgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Jugendstrafrecht
Datum des Gesetzes: 20. Oktober 1988, BGBl. Nr. 599/1988
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1989
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 154/2015
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt das formelle Jugendstrafrecht in der Republik Österreich. Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind seit der Novelle 2001 nunmehr Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Für „Strafsachen junger Erwachsener“ (begangen vor Vollendung des 21. Lebensjahres) gibt es Sonderbestimmungen.

Inhalt

Das JGG regelt das das Verfahren vor den Jugendgerichten. Straftatbestände sind dort nicht geregelt – diese finden sich im StGB und im Nebenstrafrecht (wie etwa im Suchtmittelgesetz).

Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:

  1. Anwendungsbereich
  2. (aufgehoben)
  3. Jugendstrafrecht
  4. Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
  5. Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
  6. Jugendgerichtshilfe
  7. Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Sanktionssystem

Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechtes werden durch das JGG herabgesetzt. An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren tritt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 bzw. (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) 15 Jahren.

Andere Freiheitsstrafen werden in ihrem Strafrahmen halbiert, so dass z. B. statt einer im StGB vorgesehenen Maximalstrafe von 5 Jahren nur maximal 2 Jahre und 6 Monate verhängt werden können, eine Mindeststrafe entfällt. Das Höchstmaß in Tagessätzen verhängter Geldstrafen wird gleichfalls halbiert. Weiterhin ist in Fällen, wo das Verfahren nicht eingestellt werden kann, aber eine formelle Bestrafung auch nicht notwendig scheint, der „Rücktritt von der Verfolgung“ (Diversion) möglich. Diese wird mit verschiedenen Auflagen verbunden, so etwa der Zahlung eines Geldbetrages oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf für maximal 120 Stunden angeordnet werden.

Seit 2016 sind die Mindeststrafen für Taten junger Erwachsener (18 bis 20 Jahre) wie bei Jugendlichen reduziert und es darf nicht auf mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe erkannt werden, ansonsten gelten für sie aber keine reduzierten Höchststrafen.

Unterschiede zum deutschen JGG

Nach dem Jugendgerichtsgesetz (Deutschland) können Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) nur unter bestimmten Umständen noch nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. In Österreich gilt für diese Personengruppe seit 2016 stets das Jugendstrafrecht, vorher gab es lediglich eine Milderung des allg. Strafrecht durch § 34 (1) Z. 1 StGB. Ein weiterer Unterschied ist die Möglichkeit der Anwendung von Geldstrafen gegen Jugendliche – in Deutschland ist das nur sehr eingeschränkt als Auflage der Zahlung eines Geldbetrags möglich. Den in der Bundesrepublik existierenden Jugendarrest kennt das JGG (Österreich) nicht. Auch eine zahlenmäßige Obergrenze für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen kennt das JGG (Deutschland) nicht.

Literatur

  • Helene Bachner-Foregger: Jugendgerichtsgesetz 1988. 4. Auflage, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 2001. ISBN 978-3214027131
  • Udo Jesionek, Christa Edwards, Daniel Schmitzberger: Das österreichische Jugendgerichtsgesetz. 5. Auflage, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 2017. ISBN 978-3-214-17545-0
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