Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 17.05.2021, aktuelle Version,

Kino.to

Kino.to
Website-Logo
Best Online Movie Streams
Video-on-Demand-Website
Sprachen Deutsch, Englisch
Betreiber Dirk B.
Redaktion Dirk B.
Registrierung nicht erforderlich
Online März 2008[1]
www.kino.to

Kino.to war eine deutschsprachige Video-on-Demand-Website für Kinofilme, Serien und Dokumentationen. Kino.to gehörte zu den 50 meistbesuchten Websites in Deutschland.[2] Laut Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde die Website täglich von über 200.000 Besuchern mit etwa vier Millionen Klicks aufgerufen, von 2008 bis 2011 waren es acht Milliarden Klicks.[3] Nach Aussage des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche stammten über 96 Prozent der Besucher aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.[4] Im Juni 2011 wurde die Website und ein Netzwerk aus Sharehostern, auf denen die Streams hochgeladen wurden, vom Netz genommen und die Betreiber verhaftet. Seitdem tritt die Seite kinox.to als Nachfolger der Seite auf.

Konzept

Über Kino.to waren mehrere tausend Videos, ein Großteil davon in deutscher Sprache, kostenlos abrufbar. Ein Einverständnis der Rechteinhaber zur Veröffentlichung der Videos bestand dabei nicht. Im Juni 2011 waren nach Betreiberangaben 2.625 Serien, 22.849 Filme und 7.557 Dokus online[5] (im Februar 2009 „18.537 Serien[folgen], 6.333 Filme und 481 Dokumentationen online“[6]). Es handelte sich bei den Angaben nicht um verschiedene Filme, denn fast alle Filme und Serien-Episoden waren (zum Beispiel von verschiedenen Release Groups auf unterschiedlichen Streamhostern) als so genannte Dupes oder Mirrors mehrmals vorhanden. Aktuelle Kinofilme erschienen bei Kino.to sobald ein Release verfügbar war. In der Regel zunächst nur als so genannte Screener, Cam-Rips, Telesyncs oder Telecines. Um Filme ansehen zu können, konnte je nach Videoformat und Streamhoster ein Adobe-Flash-Plug-in oder DivX-Web-Player erforderlich sein. Im Unterschied zur Konkurrenzseite Movie2k.to bot Kino.to nach eigenen Angaben pornografische Inhalte nicht an.[6] Nach Verlautbarungen der Betreiber ist der Erfolg des Kino.to-Webangebotes unter anderem darauf zurückzuführen, „dass bei sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern, die Preise für jegliches Medium definitiv zu hoch“[6] seien, sodass Unterhaltungsangebote mit anderen Bedürfnissen konkurrierten. Das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung, Premiumangeboten und Abofallen und bescherte den Betreibern einen Gewinn in Millionenhöhe. Die verlinkten Streamhoster wurden zum großen Teil von den Betreibern von Kino.to mittelbar oder unmittelbar betrieben.[7]

Die Betreiber von Kino.to gaben an, keine Log-Daten zu speichern.[5]

Nachdem die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im Verbund mit der niederländischen Antipiraterievereinigung Brein gedroht hatte, gegen Kino.to vorzugehen,[6] wurde der niederländische Server der Website abgeschaltet.[8] Der Firmensitz war unbekannt.[9] Die Domainendung .to der Website steht für den Südsee-Archipel Tonga. Die Zulassungsbehörde für Internet-Adressen in Tonga macht keinerlei Angaben zu den Daten der Domain-Inhaber.[10]

Rechtslage

Die Legalität des Angebots insbesondere für die Besucher von Kino.to wird kontrovers diskutiert. Mit den Standardeinstellungen des jeweiligen Players konnten die gestreamten Filme zumeist nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert und damit auch nicht weiterverbreitet werden. Jedoch war zumindest bei allen DivX, FLV und RTMP-Hostern die Möglichkeit gegeben, Webinhalte zu extrahieren und damit vollständige Filmdateien im AVI- bzw. FLV-Format herunterzuladen.

Deutschland

Filmfirmen und Lobbyorganisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen halten das Angebot für rechtswidrig. So müsse Kino.to als Aggregator zumindest als Störer haften. Seit 2008 ging die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die in Deutschland vermutet wurden, vor.

Für Besucher von Kino.to war die Rechtslage in Deutschland umstritten, bisher hat es noch keine entsprechenden Klagen und Prozesse gegeben.[11][12] Die Lobbyorganisation Respect Copyrights vertritt die Auffassung, dass das Anschauen von Videostreams von Internetplattformen wie Kino.to verboten sei,[13] da es sich um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen solcher Dateien werde auf dem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt und rechtlich gesehen somit eine Kopie von einer illegalen Vorlage erzeugt, die selbst auch immer illegal sei.[14][15] Dem wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im temporären Arbeitsspeicher gemäß § 44a UrhG keine illegale Kopie sei.[12][16][17] Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist „der bloße Abruf copyright-geschützter Inhalte in einer bislang straffreien rechtlichen Grauzone angesiedelt“,[8][18] so dass – wie Spiegel Online ergänzt – „im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.“[11] Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung wurde bei der Verurteilung eines ehemaligen Mitarbeiters von kino.to durch das Amtsgericht Leipzig festgestellt, dass auch der Abruf von urheberrechtlich geschützten Werken eine illegale Vervielfältigung darstellt.[19]

Im Juni 2014 entschied der EuGH, dass das reine Betrachten von urheberrechtlich geschütztem Material im Webbrowser von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen sei, denn die dabei auf den Computer geladenen Daten seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“.[20]

In einer Presseerklärung verkündete Respect Copyrights 2009, dass man versuchen wolle, „eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen“, um den Zugang für solche Dienste zu erschweren und zu sperren.[11][21] „Das Problem ist nur, dass dem [Provider] die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“[11] (Siehe Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz.)

Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU „weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“[22] Nach jahrelangen „Vorermittlungen“ hat die GVU am 28. April 2011 einen Strafantrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von kino.to gestellt. Unter Leitung der integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden am 8. Juni 2011 zahlreiche Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchsucht und 13 Personen verhaftet. Gegen die Verantwortlichen von kino.to und ihre Helfer wird wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen ermittelt.[23][24] Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde später fallengelassen.[25]

Österreich

Das Ansehen der Videostreams auf Kino.to war in Österreich legal.[26] Da die Seitenbetreiber nicht festgestellt und die Website kino.to auch nicht abgeschaltet werden konnte, wollte die österreichische Lobbygruppe Verein Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) eine österreichweite Sperre der Internetseite erzwingen. Anfang Oktober 2010 forderte VAP alle Internetanbieter dazu auf, kino.to zu sperren. Alle Internetanbieter weigerten sich jedoch, der Forderung nachzugehen, da hierzu „jede Rechtsgrundlage fehle“.

Ende Oktober 2010 reichte VAP mit Unterstützung der Produktionsfirmen Wega Film, Constantin Film und Satel Film eine Klage gegen UPC Austria, einem der größten Internetanbieter in Österreich, ein. Mit dieser Klage wurde in Österreich erstmals die komplette Sperrung einer Internetseite gefordert. Die ISPA steht aber weiterhin auf dem Standpunkt, dass „Provider, die ihren Kunden den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, gesetzlich nicht ermächtigt geschweige denn verpflichtet seien, über ihre Leitungen transportierte Informationen zu kontrollieren“.[27][28] Am 17. Mai 2011 sprach das Handelsgericht Wien dem VAP eine einstweilige Verfügung gegen UPC Austria zu. Diese besagt, dass „UPC vorerst seinen Kunden die Streamingplattform Kino.to nicht mehr zugänglich machen dürfe“. Nachdem der VAP 50.000 € als Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt hatte, trat die einstweilige Verfügung in Kraft und UPC musste daraufhin die Domain kino.to, sowie sechs weitere IP-Adressen, sperren. Die Sperre betraf zu der Zeit jedoch nur den Raum Wien. UPC setzt sich nach wie vor gegen eine Inhaltskontrolle ein, allerdings „wird der Konzern die gerichtliche Entscheidung selbstverständlich respektieren“.[29][30] Schon einen Tag später wurde von den Kino.to Betreibern eine andere Mirrorseite erstellt, um die Sperre von kino.to zu umgehen.[31][32]

Schweiz

In der Schweiz ist die Rechtslage bezogen auf den Konsum von urheberrechtlich geschützten Online-Streams klar geregelt. Grundsätzlich ist jegliches Herunterladen legal, lediglich das Hochladen ist illegal. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erlaubt in Artikel 19, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden.[33] Somit ist die Nutzung von Online-Streams wie Kino.to in der Schweiz legal.

Finanzierungs- und Werbepraktiken sowie Gefahren

Die Verbraucherzentrale warnte Internetnutzer vor der Benutzung von Kino.to: Bei vielen Streamhostern wiesen Pop-ups oder nachempfundene Windows-Fehlermeldungen auf angeblich fehlende oder veraltete Plug-ins oder Videoplayer bekannter Anbieter hin, ganz unabhängig davon, ob entsprechende Aktualisierungen oder Neuinstallationen notwendig sind. Zudem wurden Scareware-Methoden eingesetzt, das heißt, dass falsche Virusmeldungen auf eine angebliche Bedrohung hinweisen.

Ein Klick auf eine solche Meldung führte zu Weiterleitungen auf Webseiten, die dem Nutzer eine vermeintliche Lösung für das Problem versprachen. Durch das Vornehmen einer Registrierung und einer vermeintlichen Software-Aktualisierung wurde jedoch häufig ein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen.[34] Verbraucherschützer warnten, Kino.to sei „eine der schlimmsten Abo-Fallen im Web“.[9] Zudem führten einige Links zu kommerziellen Anbietern.

Juristisches Nachspiel

Sperrung, Verhaftungen und Nachfolger

Hinweis der Kriminalpolizei, nach Übernahme der Domain durch die Strafverfolgung.

Am 8. Juni 2011 wurde die Website kino.to vom Netz genommen. Ermittler der Polizei in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden führten zahlreiche Razzien in Wohnungen, Geschäftsräumen und Rechenzentren durch. Bei dieser Razzia wurden 13 Personen festgenommen, ein weiterer Verdächtiger wurde nach einer mehrmonatigen Flucht verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fällen.[24]

Die Inhalte waren jedoch bereits vorher zum Großteil auf anderen Video-on-Demand-Webseiten verfügbar und nach der Abschaltung von Kino.to wechselte ein Großteil der Nutzer schnell zu alternativen Angeboten.[35] Die Filmindustrie rechnete darüber hinaus mit der Entstehung von neuen Nachfolge-Angeboten, sodass laut Aussage der GVU „auch in Zukunft mit ähnlichen Plattformen zu rechnen sei“.[36] Diese Erwartungen wurden wenige Tage später erfüllt, als Seiten wie video2k.tv angaben, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein.[37] Auch andere Streaming-Portale konnten zum Teil enorme Aufmerksamkeit erringen, so die Seite unter der Adresse kinox.to, die am 10. Juli online ging und ebenfalls angab, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein und vor allem durch die ähnliche Aufmachung für den offiziellen Nachfolger gehalten wurde.[38]

Verurteilungen

Im Oktober 2011 wurde bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Anklage gegen einen der mutmaßlichen Betreiber erhoben hat. Ihm wird gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung in über einer Million Fällen vorgeworfen. Wie die GVU bekanntgegeben hat, bereite der Generalstaatsanwalt weitere Anklagen gegen die anderen Beschuldigten vor.[39]

Im Dezember 2011 erging nach Presseberichten das inzwischen vierte Gerichtsurteil gegen ein Mitglied der Kerngruppe. Er wurde vom Amtsgericht Leipzig zu drei Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Zuvor waren Anfang Dezember die ersten beiden Urteile gegen Drahtzieher ergangen. Ein Täter wurde wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung rechtskräftig zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Wenige Tage später endete ein weiteres Verfahren mit drei Jahren Gefängnis für den Hauptadministrator der Site. Mitte Dezember erhielt ein weiteres Mitglied der Kerngruppe, ebenfalls wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung, eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.[40]

Am 11. April 2012 verhängte das Landgericht Leipzig eine Strafe von drei Jahren und zehn Monaten Haft für einen Programmierer der Seite. Das Gericht wertete das umfassende und vollständige Geständnis und seine Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit als mildernd.[41]

Der Gründer und Betreiber von Kino.to wurde am 14. Juni 2012 vom Landgericht Leipzig zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er darf die Strafe im offenen Vollzug absitzen. Gleichzeitig muss er bis zu 3,7 Mio. Euro an den Staat abführen, die er über seine spanische Firma mit Werbung auf der Plattform verdient hat.[42]

Werbevermittler

Im Juli 2012 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit, dass es zu Hausdurchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen in Hamburg, Bayern und Schleswig-Holstein bei den Werbevermittlern von Kino.to kam.[43] Zwei junge Männer, die eine Firma betrieben, die sich auf die Vermittlung von Werbung für Warezangebote spezialisiert hatte, wurden festgenommen.[44] Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden untersucht das Verhältnis zwischen Anbietern, die Werbung auf Kino.to geschaltet haben, und den Betreibern der Plattform. Laut Informationen der GVU stand hinter dem Angebot ein ganzes Netzwerk von Werbevermittlern, die vornehmlich illegale Film- und Erotikportale genauso wie Filehoster beworben hatten.

Literatur

  • Janina Brandes, Adrian Schneider: kino.to: Die Strafbarkeit der Nutzer im Detail. In: Telemedicus. 2011.
  • Thomas Busch: Zur urheberrechtlichen Einordnung der Nutzung von Streamingangeboten. In: GRUR. 2011, S. 496–.
  • Kathleen Fangerow und Daniela Schulz: Die Nutzung von Angeboten auf www.kino.to – Eine urheberrechtliche Analyse des Film-Streamings im Internet. In: GRUR. 2010, S. 677–682.
  • Friedrich Radmann: Kino.ko – Filmegucken kann Sünde sein. Zur Rechtswidrigkeit der Nutzung von (offensichtlich) illegalen Streaming-Filmportalen. In: ZUM. 2010, S. 387–392.
  • Hendrik Wieduwilt: Kann denn Filmegucken Sünde sein? In: FAZ. 2010.
  • Die Wahrheit über Kino.to - was wirklich geschah - von Gründer Dirk Böttcher - https://buechershop-online.de/ - 2021

Einzelnachweise

  1. http://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/documents/Urteil_kino_to.doc
  2. n-tv NACHRICHTEN: Was droht Kinox.to-Nutzern? Abgerufen am 19. Oktober 2019.
  3. Peter Schilder: „Manchmal sogar sehr viel Geld.“ In: faz.net vom 7. Juni 2012
  4. Sind Internet-Service-Provider zur Sperre illegaler Web-Sites verpflichtet? Filmwirtschaft startet Musterprozess (Memento vom 12. Juni 2011 im Internet Archive) „Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche“ 3. November 2010
  5. 1 2 kino.to FAQ (Memento vom 4. Juni 2011 im Internet Archive). Laut den Angaben dort 22.849 Filme, 7.557 Dokumentationen und 2.625 Serien
  6. 1 2 3 4 Interview mit den Betreibern von Kino.to (Memento vom 24. Januar 2013 im Webarchiv archive.today). In: Gulli.com, 12. Februar 2009.
  7. kino.to: Polizeiaktion gegen Filmpiraten in: heise.de vom 8. Juni 2011
  8. 1 2 Christian Heger: Spielfilme im Internet. Der Traum von der globalen Videothek. In: FAZ.net, 25. Dezember 2009.
  9. 1 2 Vorsicht Falle: Warnung vor dem Web-Kino. In: Spiegel Online, 6. April 2009.
  10. Raubkopierer: Kino.to statt Kino. In: Focus.de, 16. März 2009.
  11. 1 2 3 4 Frank Patalong: Entertainmentbranche: Copyright-Lobby nimmt Streaming aufs Korn. In: Spiegel Online, 25. Dezember 2009.
  12. 1 2 Kino.to Stream legal / illegal ? – Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln YouTube-Video, 29. April 2011
  13. Was ist verboten und was ist erlaubt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Medien? Respect Copyrights.de FAQ
  14. Danke dass Sie sich lieber das Original anschauen und nicht die Kopie (PDF; 350 kB) Flyer von Respect Copyrights.de: „Aktuelle, vollständige Kinofilme stehen grundsätzlich nicht mit dem Einverständnis der Rechteinhaber als Streaming-Angebot im Internet bereit. Daher handelt es sich bei solchen Dateien um illegale Vorlagen. Beim Streamen wird auf deinem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt. Rechtlich gesehen erzeugst du somit eine Kopie. Und eine Kopie von einer illegalen Vorlage ist selbst auch immer illegal.
  15. in einer älteren Version von RespectCopyrights.de: „Vollständige aktuelle Kinofilme stehen niemals legal auf Streaming-Seiten, wie etwa YouTube. Wenn man sich so ein illegales Streaming-Angebot anschaut, begeht man eine Straftat, da aufgrund der Technik beim Streamen eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen Rechner durchgeführt und damit rechtlich gesehen eine Raubkopie erzeugt wird.“ siehe auch Frank Patalong: Entertainmentbranche: Copyright-Lobby nimmt Streaming aufs Korn. In: Spiegel Online, 25. Dezember 2009
  16. Kino-Filme als Stream – legal oder illegal? RA Jens Pauleit, winload.de 23. Februar 2010
  17. Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co. Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann, iRights.info 25. Dezember 2009
  18. Stefan Krempl: Experten warnen vor rechtlichen Grauzonen bei Video-Streaming. In: Heise Online, 25. November 2009
  19. Süddeutsche Zeitung: Streaming ist illegal. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Dezember 2011.
  20. EuGH: Websurfer durch Urheberrechtsausnahme geschützt, heise.de vom 6. Juni 2014, abgerufen am 31. Oktober 2014.
  21. Entwicklungen im illegalen Online-Markt – Raubkopien und Urheberrecht Respect Copyrights.de Presseerklärung von 21. Dezember 2009
  22. GVU-Jahresbericht 2009 (Memento vom 7. November 2010 im Internet Archive) Pressemitteilung der GVU vom 3. November 2010
  23. Internationale Durchsuchungsaktion gegen das System kino.to. (Memento vom 18. Juli 2011 im Internet Archive) Pressemitteilung in: Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vom 8. Juni 2011 (PDF; 112 kB)
  24. 1 2 INES-Ermittlungen gegen KINO.TO (Memento vom 12. Juni 2011 im Internet Archive) Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Medieninformation vom 8. Juni 2011
  25. Prozesse um Betreiber von kino.to schreiben Rechtsgeschichte (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) vom 27. Januar 2012
  26. so auch die VAP: Urheberrechtsindustrie will UPC zu Sperre von Kino.to zwingen von Markus Sulzbacher, Der Standard, 2. November 2010
  27. Filmwirtschaft will Website-Sperre erzwingen Krone.at, 2. November 2010
  28. Urheberrecht: Filmindustrie klagt Provider UPC orf.at, 2. November 2010
  29. orf.at: Kino.to-Sperre aktiv
  30. diepresse.com: Kino.to ab Mitternacht gesperrt
  31. Österreich: Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update) (Memento vom 26. Januar 2013 im Webarchiv archive.today) gulli.com 21. Mai 2011
  32. Kino.to-Sperre: Website offenbar über andere Adresse wieder erreichbar heise online 22. Mai 2011
  33. admin.ch: Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
  34. Vorgebliche Antiviren-Seite zockt Anwender ab. In: Heise Online, 18. Februar 2009.
  35. Kino.to ist noch lange nicht Geschichte bei 20min.ch, abgerufen am 12. Juni 2011
  36. Filmindustrie rechnet mit neuen illegalen Angeboten bei handelsblatt.com, abgerufen am 12. Juni 2011
  37. Ghandy: Kino.to-Nachfolger bereits online: Video2k.tv. gulli.com, 20. Juni 2011, archiviert vom Original am 24. Januar 2013; abgerufen am 13. Juli 2011.
  38. kino.to ist wieder online (Memento vom 16. Juli 2011 im Internet Archive) bei ga-bonn.de.
  39. Erster mutmaßlicher Betreiber von Kino.to angeklagt, abgerufen am 21. Oktober 2011
  40. Kino.to-Urteil: Streamen und Herunterladen ist dasselbe, abgerufen am 24. Dezember 2011
  41. Marin Majica: Schluss mit kino.to. In: Frankfurter Rundschau. 13. April 2012, abgerufen am 13. April 2012.
  42. Kino.to-Gründer verurteilt. In: heise online. 14. Juni 2012, abgerufen am 14. Juni 2012.
  43. Annika Demgen: Kino.to: Bundesweite Razzien gegen Werbevermittler. In: netzwelt. 18. Juli 2012, abgerufen am 19. Juli 2012.
  44. https://taz.de/!5088661/