Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 18.11.2020, aktuelle Version,

Kleingartengesetz

Basisdaten
Titel: Kleingartengesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Regelung des Kleingartenwesens
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstelle: BGBl. Nr. 6/1959
Datum des Gesetzes: 16. Dezember 1958
Inkrafttretensdatum: 10. Jänner 1959
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 98/2001
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das österreichische Kleingartengesetz regelt Pachtverträge über Kleingärten sowie die Rechtsstellung von Kleingärtnervereinen und Verbänden der Kleingärtnervereine.

Ergänzend haben einige Bundesländer Kleingartengesetze erlassen, so zum Beispiel Wien oder Niederösterreich.

Definitionen

Kleingärten sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können innerhalb oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.

Nicht vom Gesetz betroffen sind:

  • Kleingärten auf Eigengrund
  • land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
  • Einzelpachtverträge in kleinen Gemeinden oder
  • Kleingärten, die gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen werden

Pachtvertrag

Für den Pachtvertrag gelten folgende Vorschriften:

  • Pachtverträge können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (mindestens 10 Jahre) abgeschlossen werden.
  • Es darf je Bundesland nur ein Pachtvertrag abgeschlossen werden
  • Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet

Es werden

  • Generalpachtverträge
  • Unterpachtverträge
  • Einzelpachtverträge

unterschieden.

Ersatz bei Beendigung des Pachtvertrags

Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen. Dies gilt für die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendigen Pflanzungen sowie die Gebäude, wenn diese den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind.

Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine

Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.

Rechtsquelle