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vom 15.06.2022, aktuelle Version,

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange (auch lebenslängliche ) Freiheitsstrafe ist eine auf unbestimmte Zeit verhängte Haftstrafe. Es ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Portugal und der Vatikanstadt abgeschafft. Spanien hat sie 2015, der Kosovo[1] und Serbien 2019[2] wieder eingeführt. In vielen Ländern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen, ist eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung einer bestimmten Haftdauer möglich (z. B. in Deutschland nach frühestens 15 Jahren).

Bezeichnung

Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wird stets das Adjektiv lebenslänglich verwendet,[3] während der Zeit des Nationalsozialismus wird daraus teilweise lebenslang[4] (außerhalb des Strafgesetzbuches gab es aber auch schon früher Gesetze mit lebenslang).[5] Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik wird es 1953 durchgehend zu lebenslang geändert,[6] das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik behielt das Wort lebenslänglich.[7] Das Strafgesetzbuch der Schweiz verwendet lebenslänglich,[8] das Strafgesetzbuch von Österreich lebenslang.[9]

Geschichte

Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine sehr geringe Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.

Deutsches Strafrecht

Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Nach frühestens 15 Haftjahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, in diesem Fall dauert die Bewährungszeit 5 Jahre (§ 57a StGB; zu den Bedingungen siehe weiter unten den Abschnitt „Gesetzliche Regelung der vorzeitigen Freilassung“). Am 31. März 2017 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 51.643 Personen im Strafvollzug (48.609 Männer und 3034 Frauen), davon waren 1831 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (1720 Männer und 111 Frauen) und 561 in Sicherungsverwahrung (560 Männer und eine Frau).[10] Die Sicherungsverwahrung ist keine Freiheitsstrafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie kann jedoch für den Verurteilten einen lebenslangen Freiheitsentzug bedeuten.

Ausgestaltung der Rechtsfolgen

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus der Summe einzelner zeitiger Freiheitsstrafen verhängt werden. So wird selbst ein hundertfacher schwerer Raub mit höchstens 15 Jahren Freiheitsstrafe, der maximalen Zeitstrafe, sanktioniert, nicht aber mit 1500 Jahren Freiheitsstrafe.

Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig. Oftmals wird dem Verurteilten in diesem Fall jedoch im Urteilsspruch eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt.

Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe, bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, bei 15 Jahren Jugendstrafe, wenn 10 Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).

Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle der durchaus möglichen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden (§ 106 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz).

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode. Die Forderung nach einer Volksabstimmung über die Wiedereinführung lebenslanger Freiheitsstrafen, welche eine von vornherein feststehende Strafverbüßung bis zum Tode darstellen, wurde 2017 vom Bundesverfassungsgericht, in seinem Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren, als verfassungsfeindlich eingestuft.[11]

Gesetzliche Regelung der vorzeitigen Freilassung

Demgemäß sind in § 57a StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:

  • 15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein. Dabei sind Zeiten, die der Gefangene aus Anlass der Straftat in Untersuchungshaft verbracht hat, ganz anzurechnen.
  • Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde z. B. gelegentlich Cannabis erwerben oder Ladendiebstähle begehen, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Haft rechtfertigen. Auch darf das Gericht seine ablehnende Entscheidung nicht ohne Weiteres damit begründen, dass der Verurteilte noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen gezeigt habe, dass er in Zukunft keine Straftaten begehen werde: Es muss auch prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt zu Recht keine Lockerungen gewährt hatte.[12][13]
  • Es darf keine Weitervollstreckung aufgrund der besonderen Schwere der Schuld geboten sein. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, legt die Strafvollstreckungskammer (normalerweise nach rund 13 Haftjahren)[14] fest, wie viel Strafe zusätzlich zur Mindesthaftdauer von 15 Jahren noch verbüßt werden muss, bis der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann – falls dies dann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (siehe oben) verantwortet werden kann. Dabei gibt es weder eine feste Unter- noch eine feste Obergrenze. Beispielsweise wurde trotz besonderer Schwere der Schuld einer der Mörder von Walter Sedlmayr nach 16 Jahren entlassen,[15] dagegen wurde bei dem Serienvergewaltiger und -mörder der 1950er-Jahre Heinrich Pommerenke zunächst eine Mindestverbüßungszeit von 50 Jahren festgelegt (und nach Beschwerde auf 42 Jahre, nach weiteren Gerichtsverfahren auf weniger als 38 Jahre gesenkt).[16] Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt – aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren. Wenn auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt wurde, werden alle Taten zusammengenommen bewertet (§ 57b StGB).
  • Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann sie eine Art Sperrfrist von höchstens zwei Jahren bestimmen (Absatz 4). Ein neuer Antrag kann erst nach Fristablauf gestellt werden, woraufhin abermals und auf Grundlage des aktuellen Entwicklungsstandes des Gefangenen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft nun vorliegen.
  • Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängbare Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist keine Strafe, sondern eine „freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung“ bei Tätern, die fortdauernd eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn diese Gefahr nicht mehr besteht, muss auch die Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden, allerdings mit intensiveren Auflagen als bei der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann im Einzelfall auch durch Haftunfähigkeit oder Begnadigung vorzeitig enden. Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden (§ 13 Absatz 3 StVollzG).

Statistische Daten zur Haftdauer

Die Kriminologische Zentralstelle erhebt seit 2002 jährlich Daten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Demnach wurden von 2002 bis einschließlich 2015 insgesamt 760 Personen regulär (also nach § 57a StGB) aus einer lebenslangen Haft entlassen. Im Durchschnitt waren sie 18,9 Jahre in Haft (Median: 17,0), 13 % von ihnen länger als 25 Jahre. In diese Angaben nicht eingerechnet sind 235 zu lebenslanger Haft Verurteilte, die ins Ausland überführt wurden, und 24, deren Haft aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen wurde (§ 455 StPO). Ebenfalls nicht eingerechnet sind diejenigen, die im Erhebungszeitraum weiterhin inhaftiert blieben, sowie 127 Gefangene, deren Haft tatsächlich lebenslang dauerte, weil sie während der Haft verstarben (29 davon durch Suizid).[17]

Bekannte Extremfälle sind zum Beispiel Heinrich Pommerenke, der nach 49 Jahren Haft 2008 in einem Justizvollzugskrankenhaus verstarb, der sogenannte „Mittagsmörder“, der 2015 nach fast 50 Jahren aus der Haft entlassen wurde, und Hans-Georg Neumann, bei dem 2021 nach 59 Jahren Haft die Freilassung auf Bewährung angeordnet wurde.

Anwendung

Im deutschen Recht sehen das Strafgesetzbuch (StGB) und das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) für verschiedene Vorsatzdelikte eine lebenslange Haftstrafe vor. Tatsächlich werden in Deutschland lebenslange Haftstrafen aber fast ausschließlich wegen Mordes (§ 211 StGB) verhängt. Von 2007 bis einschließlich 2015 gab es laut Kriminologischer Zentralstelle 931 Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, davon 915 wegen Mordes (98,3 %). Das war vor 2007 kaum anders und gilt „in der Bundesrepublik bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes“.[18]

Bei folgenden Delikten ist eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingend:

Bei bestimmten Taten beträgt der Strafrahmen „lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“:

  • Planung, Vorbereitung oder Einleitung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 Abs. 2 VStGB)
  • Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)

Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde:

Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:

  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 Abs. 2 VStGB)
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 12 Abs. 2 VStGB)

Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:

  • besonders schwerer Fall des Landesverrats (§ 94 Abs. 2 StGB)
  • Verrat illegaler Geheimnisse (§ 97a StGB)
  • besonders schwerer Fall der friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 Abs. 2 StGB)

Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten nach 30 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Österreichisches Strafrecht

Der österreichische Gesetzgeber normierte in § 18 Strafgesetzbuch (StGB) die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder „auf Lebensdauer“ verhängt werden kann. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach § 36 StGB i. V. m. § 19 JGG bei Personen ausgeschlossen, die zur Zeit der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren. § 46 Abs. 6 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung: 15 Jahre müssen verbüßt worden sein; und es muss angenommen werden können, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Probezeit beträgt nach der bedingten Entlassung 10 Jahre (§ 48 Abs. 1 letzter Satz StGB).

Im statistischen Durchschnitt haben Strafgefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, 22,5 Jahre im Gefängnis verbracht. Dieser Durchschnitt liegt deutlich über den 15 Jahren Mindesthaftzeit bis zur bedingten Entlassung und sogar 2,5 Jahre über der höchsten zulässigen zeitlich begrenzten Haftdauer von 20 Jahren. Anderen Angaben zufolge beträgt die durchschnittliche Vollzugsdauer 17 Jahre.[19][20]

Tatbestände, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird überwiegend für Straftaten verhängt, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Auch Straftaten, die nicht mit dem Tod von Menschen in Verbindung stehen, können mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, beispielsweise die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der organisierte Drogenhandel, wenn der Täter in der betreffenden Organisation eine führende Stellung einnimmt. Ausschließlich für Völkermord (§ 321 StGB), bestimmte Formen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a StGB) und bestimmte Formen von Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b StGB) wird zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden. Für folgende Tatbestände sieht das österreichische Strafrecht als Strafdrohung die lebenslange Freiheitsstrafe vor:

Tatbestände im Kernstrafrecht (geregelt im Strafgesetzbuch)

  • Mord (§ 75 StGB)
  • Erpresserische Entführung mit Todesfolge (§ 102 Abs. 3 StGB)
  • Schwerer Raub mit Todesfolge (§ 143 Satz 3 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 169 Abs. 3 StGB)
  • Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen mit dem Wissen um ihre unmittelbare Benutzung (§ 177a Abs. 2 StGB)
  • Luftpiraterie mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 185 Abs. 2 StGB)
  • Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 186 Abs. 3 StGB)
  • Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 201 Abs. 2 StGB)
  • Geschlechtliche Nötigung mit Todesfolge (§ 202 Abs. 2 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge (§ 206 Abs. 3 StGB)
  • Völkermord (§ 321 Abs. 1 StGB)
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a Abs. 1–3 StGB)
  • Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b Abs. 1–3 StGB)

Tatbestände im Nebenstrafrecht (geregelt in Strafbestimmungen anderer Gesetze)

  • Organisierter Drogenhandel, wenn der Täter eine führende Stellung in der Organisation einnimmt (§ 28a Abs. 5 SMG)
  • Nationalsozialistische Wiederbetätigung in verschiedenen Varianten bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung (§§ 3a, 3e und 3f Verbotsgesetz 1947)

Schweizerisches Strafrecht

Das schweizerische Strafrecht ermöglicht gemäß Art. 40 „lebenslängliche Freiheitsstrafe“ als höchste Strafe „wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt“. In den anderen Fällen beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre.

Die lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei folgenden Straftaten verhängt werden: Mord (Art. 112 StGB) und Völkermord (Art. 264 StGB), schwerer Fall des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie beim besonders schweren Fall der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB), von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Ziff. 2 StGB) oder von Kriegsverbrechen (Art. 264c-h StGB). Ebenso wie in den deutschsprachigen Nachbarstaaten muss dem Gefangenen die Chance gegeben werden, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Nach 15 Jahren, im Ausnahmefall schon nach 10 Jahren, kann der zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte von der Behörde bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 5 StGB); die bedingte Entlassung im Falle einer nicht-lebenslänglichen Freiheitsstrafe der Höchstdauer von 20 Jahren kann früher erfolgen, nämlich nach 13 Jahren, im Ausnahmefall ebenso nach 10 Jahren (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Vollzugslockerungen in Form des Arbeits- und Wohnexternats nach Art. 77a StGB sind auch bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe möglich.

Weitere Tatbestände, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, bestehen im Schweizerischen Militärstrafgesetz.[21] Es handelt sich dabei namentlich um gewisse Fälle von Ungehorsam vor dem Feind, Meuterei vor dem Feind, Feigheit vor dem Feind, Kapitulation, Wachtverbrechen vor dem Feind, Spionage und Geheimnisverrat, militärischer Landesverrat, Freischärlertum, Dienst in einer feindlichen Armee, andere Begünstigung des Feindes, Plünderung, Kriegsraub oder Geiselnahme.

Neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch auch die Verwahrung als Maßnahme vor, die über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslänglichen Freiheitsstrafe hinausreichen kann (Art. 64 ff. StGB). Hierbei handelt es sich nicht um eine Form der Strafe, sondern um eine Form der Gefahrenabwehr. Die als Reaktion auf den Mord am Zollikerberg eingereichte, im Jahr 2004 durch das Volk angenommene sog. Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung) bestimmt seither: „Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.“

Im Oktober 2010 wurde erstmals in der Schweiz ein Straftäter mit der Maßnahme der lebenslänglichen Verwahrung verurteilt.[22][23] Das Urteil ist rechtskräftig.[24]

US-Recht

In den Vereinigten Staaten von Amerika dauert die lebenslange Freiheitsstrafe auf Bundesebene seit der Verabschiedung des Sentencing Reform Act im Jahr 1984 generell bis zum Tod des Verurteilten an. Seitdem haben nach dem 1. November 1987 von einem Bundesgericht verurteilte Täter keine Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung. Nur der Präsident der Vereinigten Staaten kann eine Begnadigung (Pardon) aussprechen oder durch eine Verkürzung der Strafe (Commutation) eine Haftentlassung ermöglichen.

In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z. B. „15 Jahre bis lebenslang“ oder „25 Jahre bis lebenslang“. In anderen Staaten ist (ähnlich wie in Deutschland) per Gesetz festgelegt, nach welcher Mindesthaftzeit der zu lebenslanger Haft Verurteilte eine Entlassung auf Bewährung beantragen kann, in Texas z. B. nach 40 Jahren und in Kalifornien nach 50 Jahren. Da im Common Law normalerweise keine Gesamtstrafe verhängt wird, kann es auch durch die Addition mehrerer Strafen insgesamt zu einer zu verbüßenden Haftdauer kommen, welche die Lebenserwartung des Täters übersteigt, beispielsweise zu einer 200-jährigen Strafe. Es sind auch Prozesse bekannt, in denen auf Haftstrafen von mehreren tausend Jahren erkannt wurde. Die langen Verbüßungszeiten sind hauptsächlich dadurch zu erklären, dass in vielen US-Bundesstaaten die Inhaftierung von Schwerstverbrechern bis zu ihrem Tod als einzige annehmbare Alternative zur Todesstrafe angesehen wird: Die Gesellschaft soll geschützt werden, der Schwerstverbrecher erhält keine „zweite Chance“, dennoch ist potenziell jederzeit eine Änderung des Urteils möglich.

In der Regel können Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Bundesstaaten, in denen es keine Möglichkeit gibt, bei einer lebenslangen Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden, sei es auf Bewährung oder durch Begnadigung.

Internationale Übersicht

Globaler Überblick

Gesetzliche Grundlagen im weltweiten Überblick:
  • Staaten, die die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft haben.
  • Staaten, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
  • Staaten, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe nur gegen Männer verhängt werden kann (in Russland nur bei unter 65-jährigen).
  • Status unbekannt
  • Europa

    In den Mitgliedstaaten des Europarates bestanden im Juli 2013 folgende Gesetze:[25]

    • Sieben Staaten des Europarates sehen eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht vor: Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Portugal und San Marino. Die höchste zulässige Freiheitsstrafe variiert zwischen 21 Jahren (Norwegen) und 45 Jahren (Bosnien und Herzegowina). In Kroatien kann bei Verurteilungen wegen mehrerer Delikte eine Höchststrafe von 50 Jahren verhängt werden. In Spanien (1. Juli 2015) und Serbien (2019)[26] wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe wieder eingeführt.
    • In der Mehrheit der Staaten, deren Strafrecht die lebenslange Freiheitsstrafe kennt, muss eine Mindestzeit verbüßt sein, bevor eine Aussetzung zur Bewährung geprüft werden darf. Diese Mindestverbüßungszeit beträgt in Jahren: Albanien (25), Armenien (20), Aserbaidschan (25), Belgien (15 bzw. 19 oder 23 für Rückfalltäter), Bulgarien (20), Deutschland (15, soweit das Gericht nicht, wegen besonderer Schwere der Schuld, ein höheres Limit festlegt), Dänemark (12), Estland (30), Finnland (12), Frankreich (18, ausnahmsweise 30), Georgien (25), Griechenland (20), Irland (7 Jahre, außer bei bestimmten Mordtaten), Italien (26), Lettland (25), Liechtenstein (15), Luxemburg (15), Moldau (30), Monaco (15), Nordmazedonien (15), Österreich (15), Polen (25), Rumänien (20), Russland (25), Schweden (10), Schweiz (15, herabsetzbar auf 10), Slowakei (25), Slowenien (25), Spanien (20; seit 2015, vorher war die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft), Tschechien (20), Türkei (24 bzw. 30 oder 36 für besonders schwere Fälle), Ungarn (20, es sei denn, das Gericht hätte ein höheres Limit festgelegt), Zypern (12).
    • Fünf weitere Staaten (Island, Litauen, Malta, Niederlande, Ukraine) kennen keine rechtlich geregelte Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Begnadigung.
    • In acht Staaten ist vorgesehen, dass für bestimmte Delikte eine Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist: Bulgarien, Frankreich, Slowakei, Schweiz, Serbien (seit der Wiedereinführung 2019)[27], Türkei, Ungarn sowie England und Wales im Vereinigten Königreich. Dies wird in England und Wales als „real life sentence“ oder „whole life order“ bezeichnet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Fall Vinter u. a. v. Vereinigtes Königreich am 9. Juli 2013 mit 16:1 Stimmen, dass die in England und Wales geltende Regelung gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (Folterverbot) verstößt. Aus dieser Entscheidung stammen auch die oben mitgeteilten Angaben über die Länder des Europarates. Am 18. Februar 2014 entschied der Court of Appeal, dass die Straßburger Entscheidung auf falschen Annahmen beruhe und die geltende Regelung den Justizminister zu einer weitgehenden Prüfung besonderer Ausnahmen für eine Freilassung in jedem einzelnen Fall verpflichte.[28]

    Kritik

    Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die lebenslange Freiheitsstrafe komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:

    • Sie widerspreche dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG), denn der Verurteilte wird – jedenfalls ausweislich des Urteilsspruchs des erkennenden Gerichtes – für die Dauer seines restlichen Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
    • Der Täter werde vor allem wegen der sehr lang andauernden Inhaftierung auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.[29]
    • Die Gesellschaft profitiere nicht von der Vollstreckung lebenslanger Haft, schwere Straftaten werden durch sie nicht vermieden. In Ländern, die sie abgeschafft haben, war kein Anstieg, sondern mitunter gar ein Absinken der Anzahl von Tötungsdelikten festzustellen.[30]
    • Eine vorzeitige Freilassung ist zwar in den meisten Staaten möglich, die Anwendung der entsprechenden Paragraphen gilt jedoch einigen Kritikern als zu willkürlich, die entsprechenden Bedingungen als zu ungenau definiert. Insbesondere für die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ gebe es nach diesen Stimmen keine einheitlichen Kriterien.[31] Vor allem die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu seien vage, wenn lediglich gefordert wird, dass das Tatgericht „Umstände von Gewicht“ zu berücksichtigen habe.[32] Unklar sei beispielsweise, ob eine „besondere“ Schwere der Schuld schon dann anzunehmen ist, wenn das für die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderliche Mindestmaß an Schuld überschritten sei, oder erst dann, wenn der in der Regel gegebene Schuldgehalt übertroffen ist.

    Literatur

    • Werner Nickolai (Hrsg.): Lebenslänglich: Kontroverse um die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau 1993, ISBN 3-7841-0691-9.
    • Hartmut-Michael Weber: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe – Für eine Durchsetzung des Verfassungsanspruchs. Nomos Verlag, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-4666-3.
    • Gabriele Kett-Straub: Die lebenslange Freiheitsstrafe: Legitimation, Praxis, Strafrestaussetzung und besondere Schwere der Schuld. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150741-0.
    • Pascal Ronc: Lebenslanger Freiheitsentzug, Art. 3 EMRK und die Rolle von Soft Law, ex ante 1/2017, DIKE Verlag, ISBN 978-3-03751-946-2.
    • Benjamin Steinhilber: Mord und Lebenslang: Aktuelle Rechtsprobleme und Vorschläge für die überfällige Reform. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7200-4.

    Einzelnachweise

    1. United Nations High Commissioner for Refugees: Refworld | Criminal Code of the Republic of Kosovo (Code No. 06/L-074) (2019). Abgerufen am 13. Juni 2021 (englisch).
    2. Serbien ermöglicht lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungschance. Abgerufen am 4. Dezember 2020.
    3. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1871 (Wikisource)
    4. Beispielsweise steht in der Neufassung der Paragrafen zu Hoch- und Landesverrat von 1934 ausschließlich lebenslang.
    5. Beispielsweise das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914, siehe Reichsgesetzblatt von 1914, S. 195, § 1, letzter Satz.
    6. Thomas Fuchs: Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierers auf einer Zeitreise durch das Strafgesetzbuch. (PDF) In: delegibus.com. 15. Mai 2010, abgerufen am 5. August 2018 (Abschnitt 4.2.2, S. 15).
    7. Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 in der Fassung von 1974 mit allen späteren Änderungen. In: verfassungen.de. Abgerufen am 22. September 2019.
    8. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. März 2018). In: admin.ch. Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 5. August 2018.
    9. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen. In: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, abgerufen am 5. August 2018.
    10. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31. 3., erschienen am 14. Dezember 2017; destatis.de (PDF; 734 kB; Datei ist nicht barrierefrei; abgerufen am 30. Juli 2018). Diese Strafvollzugsstatistik enthält auch die Sicherungsverwahrung.
    11. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017
    12. Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Zweiten Senats): Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –. 30. April 2009, abgerufen am 8. Mai 2009 (insbesondere Absätze 32 und 33 der Entscheidung).
    13. Pressemitteilung Nr. 49/2009: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgreich. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, 8. Mai 2009, abgerufen am 8. Mai 2009: „Die Gerichte haben eine Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen durch die JVA rechtmäßig war. Nur wenn die Versagung auf hinreichendem Grund beruht, darf die fehlende Erprobung des Gefangenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden.“
    14. Feest/Lesting/Lindemann (Hrsg.): Strafvollzugsgesetze: Kommentar. 7. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28446-4, Teil VII 4. Lebenslange Freiheitsstrafe.
    15. Frei nach 16 Jahren: Sedlmayr-Mörder aus Haft entlassen. Spiegel Online, 9. August 2007.
    16. Silke Maria Fiedeler: Das verfassungsrechtliche Hoffnungsprinzip im Strafvollzug – ein hoffnungsloser Fall? Verlag Peter Lang, Frankfurt/Main u. a. 2003, ISBN 3-631-50796-8, S. 143–146. Pommerenke wurde lange vor den Regelungen des § 57a StGB verurteilt; die genannte Mindestverbüßungsdauer wurde erst in den Jahren 1993 bis 1997 infolge eines Strafaussetzungsantrags verhandelt.
    17. Axel Dessecker: Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen. Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2015. Eigenverlag Kriminologische Zentralstelle e. V., Wiesbaden 2017, S. 20 f.; krimz.de (PDF; 745 kB) abgerufen am 31. Juli 2018.
    18. Axel Dessecker: Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen. Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2015. Eigenverlag Kriminologische Zentralstelle e. V., Wiesbaden 2017, S. 13 f.; krimz.de (PDF; 745 kB) abgerufen am 31. Juli 2018.
    19. „Lebenslange“ sitzen im Schnitt 22,5 Jahre in Haft. Artikel auf diePresse.com vom 25. Februar 2015.
    20. Rekordhäftling kämpft um Entlassung. In: derStandard.at. Abgerufen am 22. Mai 2019 (österreichisches Deutsch).
    21. Schweizerisches Militärstrafgesetz (MStG) (PDF; 388 kB) admin.ch; abgerufen am 23. Juni 2014
    22. Erstmals lebenslängliche Verwahrung angeordnet in: NZZ Online vom 7. Oktober 2010
    23. https://www.srf.ch/play/tv/10vor10/video/lebenslaengliche-sicherheitsverwahrung?id=2bdbbc3c-0da0-4512-89b1-c15ba77077b5 Videobeitrag in 10vor10 vom 7. Oktober 2010 (drei Minuten)
    24. Callgirl-Mörder bleibt lebenslang verwahrt. In: Tages-Anzeiger/Newsnet, 24. Mai 2011
    25. Diese Angaben stammen aus der Entscheidung des EGMR vom 9. Juli 2013, Vinter u. a. v. Vereinigtes Königreich, Rn. 68
    26. Serbien ermöglicht lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungschance. Abgerufen am 4. Dezember 2020.
    27. Serbien ermöglicht lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassungschance. Abgerufen am 4. Dezember 2020.
    28. Joshua Rozenberg: English law gets upper hand with ‘whole-life’ sentences upheld. In: The Guardian, 18. Februar 2014 (englisch)
    29. Vgl. z. B. Brenzikofer: Thesen zum Vollzug langer Freiheitsstrafen. 1994, S. 94 sowie Narr: Die Tradition der Menschenrechte. Menschenwürde und die lebenslange Freiheitsstrafe. 1990, S. 60 ff.
    30. So z. B. im Fall von Norwegen, Spanien und Zypern, vgl. Weber: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 210.
    31. Dazu etwa Puppe: Strafrecht als Kommunikation. Leistungen und Gefahren eines neuen Paradigmas in der Strafrechtsdogmatik. In: Festschrift für Gerald Grünwald. 1999, S. 492.
    32. BGHSt 40, S. 360; dazu Heine: Mord und Mordstrafe: Grundmängel der deutschen Konzeption und rechtsvergleichende Reformüberlegungen. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 2000, S. 209: „[…] in einer Welt, die nicht von der Logik einer Pippi Langstrumpf im Taka-Tuka-Land beherrscht wird, wohl schwerlich möglich.“