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vom 16.01.2019, aktuelle Version,

Parteiengehör

Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren

  • vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens (zum Beispiel der Beweisaufnahme) informiert zu werden, soweit das noch nicht (etwa auch durch persönliche Anwesenheit) erfolgt ist,
  • dazu Stellung zu nehmen,
  • die Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt zu finden, indem das jeweilige Organ (Gericht, Verwaltungsbehörde) sich mit der Stellungnahme auseinandersetzen muss.

Siehe auch

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