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vom 07.07.2022, aktuelle Version,

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

Osterreich  Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
(PRIKRAF)
p1
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Staatliche Ebene Bund, Länder
Rechtsform Fonds des öffentlichen Rechts
Aufsicht Gesundheitsministerium
Gründung 2002
Hauptsitz Wien 5, Geigergasse 5–9/4
Leitung Fondskommission
Herbert Schnötzinger (Geschäftsführer)
Website prikraf.info

Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) dient als öffentlich-rechtlicher Fonds der Finanzierung der Leistungen von derzeit 45 österreichischen bettenführenden privaten Krankenanstalten (PRIKRAF-Krankenanstalten).

Geschichte und Rechtsgrundlagen

Basisdaten
Titel: Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
Abkürzung: PRIKRAF-G
Typ: Bundesgesetz oder Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 42/2002 (Erstfassung)
Datum der Verordnung: 9. März 2002 (PRIKRAF-Verordnung, BGBl. II Nr. 145/2002)
Neufassung: BGBl. I Nr. 165/2004 („PRIKRAF-Gesetz 2005“)
Gesetzestext: ris.bka
Verordnungstext: ris.bka
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Der PRIKRAF[1] geht auf die ASVG-Novelle 2001 zurück, in der die Führung privater Krankenanstalten dahingehend erleichtert wurde, dass prinzipiell Kostenersatz geleistet wird.[2] Davor war das nur möglich, wenn die Aufnahme notwendig „und unaufschiebbar“ war. Dies bedeutete, in Privatkrankenhäuser konnte man zwar im Notfall eingeliefert werden, die Kosten der Behandlungen waren aber sonst nur für Privatversicherte gedeckt. Bestand kein solcher Versicherungsschutz, mussten sie selber getragen werden. Seither kommen auch Privatspitäler für die öffentliche Krankenversorgung im Gesundheitssystem in Österreich auf. Der Unterschied zwischen den modernen Privatkliniken und etwa den historisch entstandenen (ebenfalls privatrechtlichen) konfessionellen Krankenhäusern besteht hauptsächlich nur mehr darin, aus welchem Fonds sie finanziert werden.

In Folge wurde die Finanzierung auf dieselbe Basis gestellt, die für öffentliche Krankenhäuser bisher mit den Krankenanstaltenfonds erfolgte. Im Jahr 2002 wurde dann das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2002) erlassen, mit dem der Fonds eingerichtet und verfasst wurde. Mit der Gesundheitsreform 2005 wurde das PRIKRAF-Gesetz 2005 (BGBl. I Nr. 165/2004) neu veröffentlicht.[1][3]

Die Beziehung zwischen Krankenkassen, Bund, Ländern (also der öffentlich-rechtlichen Krankenversorgung) und den Privatkrankenhäusern regelt der Gesamtvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe, einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits sowie jeweils Einzelverträge zwischen einer speziellen Krankenkasse und einem speziellen Spital.[1] Die Dotierung des Fonds selbst regelt der Vertrag, abgeschlossen zwischen dem PRIKRAF einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits.

Die Leistungen der Privatversicherung (freiwillige Zusatzversicherung) werden wie in anderen Fällen mit dem Patienten direkt verrechnet.[4]

Funktion und Aufgaben

Finanzströme im österreichischen Gesundheitswesen[4]
      Prämien Privat­versich­erung   Sonder­leistungen    
                             
                        Katalog­leistungen (nach LKF)      
        Beiträge Kranken­kassen
(Pflicht­vers.)
         
                         
        Steuern FA                        
          BM (Fin) Länder BGA          
       
                Art. 15a BV-G   Bud­get        
Länder­fonds
(LGF)
   
                           
                
Bevölk­erung   Selbst­behalte   Fonds-KA                  
     
 AN, AG (←)   Honorar      
        Privat-KA                
    z.T. Selbst­behalte*   PRIKRAF      
     
              Aufwands­deckung        
bzw. (←) Ambula­torium        
                   
    z.T. Selbst­behalte*           Pauschale
+ Einzel­leistungen
       
  (←) (praktizier­ender)
Arzt
       
          Aufw. f. Medika­mente
+ Apotheken­leistung
 
    Rezept­gebühr**                          
Patient (←) Apotheke        
                   
                           
        Kosten­erstattung        

(Fin) Finanzministerium verteilt das Budget für das Gesundheitsministerium;
* fließt direkt an KV-Träger;
** fließt via Apotheke an KV-Träger;
(←) teils direkte Rückerstattung oder Befreiung bei Pflichtvers.
Rottöne:Staatlicher Sektor,
Gelbtöne:Privatwirtschaftlicher Sektor

Diagramm nach Ziniel (2005) [5]

Der PRIKRAF ist die Ausgleichstelle für die Leistungen der Privat-Krankenanstalten, für die eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung besteht. Die von den Privat-Krankenanstalten erbrachten Leistungen werden vom PRIKRAF nach den Regeln der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Modell) überprüft und in weiterer Folge abgegolten. Finanziert wird der PRIKRAF durch die Krankenversicherungsträger.

Aufgaben sind:[6]

  • Die Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
  • Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen[7] an Versicherte, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
  • Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.

Organisation

Die Geschäftsstelle ist in der Geigergasse in Wien-Margareten.

Fondskommission

Das oberste Organ ist die Fondskommission. In ihr sind vertreten (mit Anzahl der Vertreter):[8]

Aufgaben der Fondskommission sind unter anderem[8] Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten; Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung; Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes; Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut).

Schiedskommission

Die Schiedskommission trifft Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten. Die entscheidet mit einem Bescheid. Mitglieder sind ein Vorsitzender und zwei Beisitzer.[9]

Kritik

In einem Gerichtsverfahren gegen Heinz-Christian Strache sagte der Zweitangeklagte Walter Grubmüller aus, die Privatkrankenhaus-Branche wäre ein abgeschlossenes System. Wer Leistungen über den Fonds mit den Krankenkassen verrechnen könne, gehört zum Klub, wer nicht, finde kaum Patienten. Nutznießer kann nur werden, wer per Gesetz in die Liste der PRIKRAF-Krankenanstalten aufgenommen wird und weiters im Rahmenvertrag zwischen dem Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Einzelvertrag abschließen kann.[10] Die Vorgänge um den Fonds waren auch Gegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Rechtsgrundlagen, prikraf.info – mit Links auf alle relevanten rechtlichen Regelungen.
  2. $ 149 Beziehungen zu anderen als in § 148 genannten Krankenanstalten (insb. As. 3) und § 150 Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG);
    entsprechende Anpassung Krankenanstaltengesetz des Bundes BGBl. Nr. 1/1957 i. d. F. des BGBl. I Nr. 5/2001.
  3. Parlamentarische Materialien, insb. Erläuterungen zur PRIKRAF-Gesetz neu, parlament.gv.at.
  4. 1 2 Zur Verrechnung über PRIKRAF im Speziellen siehe Verrechnung, prikraf.info.
  5. Wiedergegeben in:Ch. Herber; J. Weidenholzer (Hrsg.): Beurteilungsansatz der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005. Linz 2007, S. 133 (PDF, ooegkk.at, abgerufen am 20. Juli 2014) – dort „Ziniel (2005)“ ohne nähere Angabe.
  6. Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), bmg.gv.at. > Gesundheitssystem / Qualitätssicherung > Institutionen
  7. gemäß § 150 Abs. 2 ASVG
  8. 1 2 Fondskommission, prikraf.info.
  9. Schiedskommission, prikraf.info.
  10. Privatkliniken-Affäre wird zu immer größerem Problem für die ÖVP auf derstandard.at