Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast
vom 28.04.2021, aktuelle Version,

Tierseuchengesetz (Österreich)

Basisdaten
Titel: Tierseuchengesetz
Langtitel: Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Abkürzung: TSG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstelle: RGBl. S. 177/1909
Datum des Gesetzes: 26. August 1909
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 136/2006
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt in Österreich die Maßnahmen bei Auftreten von Tierseuchen bei Haustieren, Tieren in Tiergärten sowie freilebenden Wildtieren.

Inhalt

Das Gesetz bestimmt Maßnahmen im Falle des Auftretens von Tierseuchen, wie die Bestimmung spezieller Seuchentierärzte und einer Seuchenkommission, Desinfektionsmaßnahmen, Ausfuhrbestimmungen, Veröffentlichung des Seuchenausbruches sowie auch der Prävention, wie Schulung der Amtstierärzte, Verhinderung der Einschleppung aus dem Ausland (veterinärbehördliche Grenzkontrolle), Kontrolle von Viehmärkten oder Tierauktionen, Überwachung des Handels und Transports von Tieren, größerer Tieransammlungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierkörperverwertung und anderes.

Das Gesetz unterscheidet seuchenverdächtig und ansteckungsverdächtig, also kranke und infektiöse Tiere.

Nach den §§ 50 bis 58 werden durch den Landeshauptmann aus Bundesmitteln unter anderem Viehverluste entschädigt, die durch behördliche Tötungsanordnungen oder bestimmte andere nach dem Gesetz getroffene Reglementierungen der Tierhaltung entstanden sind. Bei Viehverlusten ist grundsätzlich der durch eine Schätzungskommission ermittelte Verkehrswert für die Höhe der Entschädigung maßgebend.

Vollzugsbehörde

Erstinstanzliche Vollzugsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sodann der Landeshauptmann und der Bundeskanzler.

Siehe auch

  • Text des Tierseuchengesetzes: RIS.BKA, Suchbegriff Tierseuchengesetz