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vom 27.06.2020, aktuelle Version,

Volksverhetzung

Die Volksverhetzung (abgeleitet von „Hetze“ im politisch-gesellschaftlichen Sinn, von mittelhochdeutsch hetzen „antreiben“, ursprünglich „zum Verfolgen bringen“ und verwandt mit „Hass[1]) ist in Deutschland ein Äußerungsdelikt nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB).

Tatbestandsmerkmale

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Abs. 1 StGB:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Diese aktuelle Fassung trat am 21. Januar 2015 in Kraft.[2]

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein.

Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigen, leugnen oder verharmlosen“. Gemeint sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord.

Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe. Dieser Absatz trat am 1. April 2005 in Kraft.[3] Es handelt sich laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 um eine Sonderbestimmung und kein allgemeines Gesetz, die aber angesichts der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes (GG) und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus mit der Garantie der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu vereinbaren sei.[4][5]

Begründung

Grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken, zum Beispiel bei den Delikten Verleumdung, üble Nachrede und Betrug.

Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→ Schrankentrias, Art. 5 Abs. 2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“.[6] Die herrschende Rechtsmeinung sieht § 130 StGB als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei.

Geschichte

Absatz 1 und 2

§ 130 StGB lautete in der Urfassung des Strafgesetzbuchs von 1871:[7]

„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“

Die Neufassung dieses Paragrafen beruhte auf der Auffassung, dass der Nationalsozialismus auch durch rechtliches Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht wurde.[8]

Anfang Januar 1959 legte die Bundesregierung erstmals einen Gesetzentwurf für die Neufassung des § 130 StGB vor. Sie reagierte damit auf eine Serie antisemitischer Straftaten, darunter Brandanschläge auf Synagogen, und Justizskandale. Im Frühjahr 1957 hatte Ludwig Zind, ehemaliges SD-Mitglied, einen jüdischen Kaufmann beleidigt und voller Stolz hunderte Morde an Juden in der NS-Zeit bekannt. Er wurde im April 1958 wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, floh aber vor Haftantritt ins Ausland. Im Prozess hatte er seine nationalsozialistischen Ansichten bekräftigt und dafür viel Zustimmung seitens der Zuschauer erhalten. Im Juli floh auch der ehemalige KZ-Arzt Hans Eisele ins Ausland; die KZ-Ärztin Herta Oberheuser wurde vorzeitig entlassen und konnte sich erneut als Ärztin niederlassen.

Diese und andere Fälle wurden in der deutschen und internationalen Öffentlichkeit aufmerksam registriert. Dabei wurde auch der Fall des Hamburgers Friedrich Nieland bekannt, der 1957 trotz Verbreitung einer antisemitischen Hetzschrift vom Oberlandesgericht Hamburg nicht verurteilt worden war.[9] Weihnachten 1959 kam es dann zu einem schweren Anschlag auf die Kölner Synagoge, die Bundeskanzler Konrad Adenauer erst kurz zuvor mit der jüdischen Gemeinde eingeweiht hatte, gefolgt von 700 Anschlusstaten bis Ende Januar 1960. Dies rief internationale Empörung und Besorgnis über die Stabilität der westdeutschen Demokratie hervor. Die SED sprach von einer „Refaschisierung“ der Bundesrepublik.

Daraufhin fand am 22. Januar 1960 im Bundestag eine von der SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei lehnten die Oppositionsparteien SPD und FDP den Gesetzentwurf der Regierung als Sondergesetz ab: Adolf Arndt sprach von einem „Judenstern“-Gesetz, das die jüdische Minderheit rechtlich als privilegiert brandmarken würde. Stattdessen müsse man jede Herabwürdigung von Minderheiten als Angriff auf die Menschenwürde ahnden. Seine Sicht setzte sich im Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht „Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde.[10]

Absatz 3

Holocaustleugnung war bis 1994 schon als einfache Beleidigung strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik am 18. September 1979 Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus zugesprochen.[11] Als Volksverhetzung ist sie seit Ende 1994 strafbar. Zuvor war, im März, eine Verurteilung des damaligen NPD-Parteichefs Günter Deckert wegen Volksverhetzung gescheitert, da der Bundesgerichtshof in dessen Fall diesen Tatbestand durch Holocaustleugnung als noch nicht ausreichend erfüllt angesehen hatte.[12] Dieser Beschluss wurde, in der Öffentlichkeit, als Skandal betrachtet und der Zentralrat der Juden forderte eine Gesetzesänderung, die Holocaustleugnung unter Strafe stellt.[13] Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Holocaustleugnung nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt: Es handele sich bei der Holocaustleugnung um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“, also das Bestreiten einer vielfach erwiesenen Tatsache, die für sich nicht vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt sei, da sie nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen könne.[14] Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wurde also verneint. Die Bundesregierung ging später auf die Forderung nach der Strafbarkeit von Holocaustleugnung ein, indem sie den Straftatbestand der Volksverhetzung am 1. Dezember 1994 entsprechend erweiterte, sodass Deckert deswegen nun doch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden konnte.

Das BVerfG-Urteil fand Kritik: Den Holocaust leugnende Äußerungen beschränkten sich regelmäßig nicht auf reine Tatsachenbehauptungen, sondern seien mit Werturteilen verbunden. Diese seien nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar ehrverletzende Äußerungen handele. Diese würden erst auf Ebene der Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.

Der Politikwissenschaftler Peter Reichel meint, das bisherige Recht habe den Persönlichkeitsschutz aller Opfer von Holocaustleugnern schon gewährt, während der Staat nun erstmals eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Lüge und Verharmlosung bestrafe. Indem man bestimmte Falschbehauptungen aus der freien Kommunikation über die Geschichte gesetzlich auszuschließen versuche, fördere man eher eine erneute Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht, statt den Meinungsbildungsprozess gerade bei ungefestigten Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dies sei für eine liberale Rechtsstaatstheorie bedenklich, da Meinungsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern ein kollektives Grundrecht sei: „Es liegt im öffentlichen Interesse einer pluralistischen Gesellschaft, die wesensmäßig durch die Rationalität kommunikativen Handelns geprägt ist, freie Meinungs- und Willensbildung nicht zu behindern.“ Am Grenzfall der Holocaustleugnung werde deutlich, „dass es auf die Frage nach historischer Wahrheit auch dann keine definitiven Antworten gibt, wenn wir dies aus moralischen und politischen Gründen wünschen. Rechtsgüterschutz kann sich nur auf die Ehre und das Andenken der NS-Verfolgten erstrecken, nicht aber auf ein richtiges, vom Staat verwaltetes Geschichtsbild.“[15]

Im Sommer 2008 kritisierten die ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer und Wolfgang Hoffmann-Riem das Verbot der Holocaustleugnung:[16] Die auf § 130 Abs. 3 StGB beruhende Rechtsprechung sei ungeeignet, die Menschenwürde der Opfernachfahren zu schützen. Die streitbare Demokratie solle es unterlassen, „durch Repression Märtyrer zu schaffen“.[17]

Geschichtsrevisionisten und Rechtsextremisten bekämpfen § 130 Abs. 3 StGB als „Auschwitzgesetz“ oder „Lex Engelhard“. Helmut Schröcke sah darin ein „Sondergesetz“ gegen wissenschaftlich angeblich noch „zu klärende“ Fragen der Zeitgeschichte. Er veröffentlichte 1996 einen zuerst von der Gesellschaft für freie Publizistik herausgegebenen Appell der 100 – Die Meinungsfreiheit ist in Gefahr!, der auch in der Zeitschrift Junge Freiheit erschien und von vielen Holocaustleugnern unterzeichnet wurde. Der Text griff die gängige Gerichtspraxis an, den Holocaust als offenkundig juristisch (zum Beispiel bei den Auschwitzprozessen der 1960er und 1970er Jahre) wie geschichtswissenschaftlich bewiesene historische Tatsache nicht jedes Mal aufs Neue einer juristischen Beweisführung zu unterziehen und entsprechende Anträge abzulehnen.

Deutsche Historiker beurteilen das Verbot der Holocaustleugnung unterschiedlich. Ernst Nolte forderte 1994 eine „Versachlichung der Geschichte“ und lehnte vorgegebene „Dogmen“ oder „offenkundige Wahrheiten“ ab: Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheiten zu definieren. Eberhard Jäckel kritisierte 2007:[18]

„In der großen Auseinandersetzung um die Entnazifizierung hat Eugen Kogon in den fünfziger Jahren einmal gefordert das Recht auf den politischen Irrtum. Und ich glaube, das muss eine freie Gesellschaft einräumen, und sie muss auch hier das Recht auf, ja, auf Dummheit erlauben. Auch Geisteskrankheit kann ja nicht verboten werden… Hier geht es darum, dass ein bestimmtes Geschichtsbild verboten werden soll, und das scheint mir einer freien Gesellschaft nicht würdig zu sein.“

Jäckel plädierte für das Ignorieren der Holocaustleugner, solange sie nicht direkt zu Gewalt gegen Personen und Sachen aufriefen.

Hans-Ulrich Wehler setzte dagegen vorrangig auf die argumentative und politische Auseinandersetzung mit Holocaustleugnern, hielt aber auch die Anwendung aller rechtlichen Mittel für notwendig, um Gewalttaten zu verhindern, die mit Holocaustleugnung begründet und dadurch begünstigt würden. Die Neufassung des Straftatbestands der Volksverhetzung sei notwendig geworden, um auch rechtlich gegen Auschwitzleugner vorgehen zu können, nachdem die westdeutsche Justiz die Verfolgung von nationalsozialistischen Straftätern in den 1970er Jahren weitgehend eingestellt hatte:[19]

„Die Leugnung eines so unvorstellbaren Mordes an Millionen – ein Drittel aller Ermordeten waren Kinder unter 14 Jahren – kann man nicht so einfach hinnehmen als etwas, was durch die freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Es sollte schon eine Rechtszone geben, in der diese Lüge verfolgt wird. Bei einer Güterabwägung finde ich – so sehr ich für das Recht auf Meinungsfreiheit bin –, kann man die Leugnung des Holocausts nicht mit einem Übermaß an Generösität hinter freier Meinungsäußerung verstecken. […] Dass das Thema in Anatolien, Brasilien oder China so weit weg ist und deshalb nicht viele interessiert, kann kein Grund für uns sein, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Die universelle Gültigkeit dieser Kritik und der Strafverfolgung kann nicht der Maßstab dafür sein, ob man sie unternimmt oder sein lässt.“

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. November 2011[20] ist der § 130 StGB im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen, so dass sich jemand, der Schriften an einen Gastwirt überlässt, in denen der Holocaust verharmlost und die alleinige Kriegsschuld Deutschlands in Frage gestellt wird, nicht ohne Weiteres der Volksverhetzung strafbar macht.

Absatz 4

Mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs vom 24. März 2005[21] wurde § 130 Abs. 4 StGB mit Wirkung zum 1. April 2005 neu in das Gesetz eingefügt. Diese Vorschrift bezweckt insbesondere, das versammlungsrechtliche Verbot der Hess-Aufmärsche in Wunsiedel zu erleichtern.[22] Da sich der Anwendungsbereich der Bestimmung darauf jedoch nicht beschränkt, stellt § 130 Abs. 4 StGB kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar.[23]

Anwendung auf Auslandstaten

Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von erkennbaren Minderheiten in Deutschland verletzen. So reicht es zum Beispiel aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, zum Beispiel in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist.[24][25] Daraus ergibt sich zum Beispiel die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte, die vom Ausland aus begangen werden. Deshalb wurde zum Beispiel der Holocaustleugner Ernst Zündel für volksverhetzende Propaganda, die er von den USA bzw. Kanada aus im Internet veröffentlicht hatte, im Februar 2007 vom Landgericht Mannheim verurteilt.

Anwendbarkeit nur auf erkennbare Minderheiten

Der § 130 StGB ist eher nicht anwendbar bei Anstachelung zum Hass gegen das deutsche Volk als ganzes.[26] Am 15. Februar 2017 stellte die Hamburger Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ein Vorstandsmitglied des Türkischen Elternbunds Hamburg ein, der die Deutschen als „Köterrasse“ bezeichnet hatte. Zur Begründung hieß es, beim Straftatbestand der Volksverhetzung müsse es sich „um eine Gruppe handeln, die als äußerlich erkennbare Einheit sich aus der Masse der inländischen Bevölkerung abhebt“, und das sei bei „allen Deutschen“ nicht der Fall.[27]

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Stegbauer: Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts. VVF, München 2000, ISBN 3-89481-396-2.
  • Benedikt Rohrßen: Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-750-2. (Zum Inhalt: degruyter.com).
  • Mathias Hellmann, Julia Gärtner: Neues beim Volksverhetzungstatbestand – Europäische Vorgaben und ihre Umsetzung. In: NJW. 14/2011, S. 961.
  • Sergey Lagodinsky: Kontexte des Antisemitismus. Rechtliche und gesellschaftliche Aspekte der Meinungsfreiheit und ihrer Schranken. Metropol Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-86331-025-7, 424 Seiten.
Wiktionary: Volksverhetzung  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelbelege

  1. Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage, hrsg. von Walther Mitzka, De Gruyter, Berlin/ New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 306 (hetzen).
  2. BGBl. I S. 10.
  3. Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs, BGBl. I S. 969, 970.
  4. BVerfG, Pressemitteilung Nr. 129/2009 vom 17. November 2009: § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar
  5. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, Volltext.
  6. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 - Lüth, Absatz Nr. 36.
  7. Wikisource: s:Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871)#§. 130
  8. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 144 ff.
  9. Friedrich Nieland fand keine Richter. In: Die Zeit, Nr. 3/1959.
  10. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. München 2001, S. 144–157.
  11. BGH, Urteil vom 18. September 1979, Az. VI ZR 140/78, Volltext.
  12. Aus der Begründung des Mannheimer Urteils gegen Günter Deckert in: Die Zeit, 19. August 1994.
  13. Juden verlangen Gesetzesänderung in: FAZ, 21. März 1994.
  14. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, Az. 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241 - Auschwitzlüge, Abs. Nr. 40.
  15. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, München 2001, S. 156.
  16. Interview mit Winfried Hassemer – „Das Grundgesetz ist dazu da, in Aktion zu treten“ (Memento vom 2. Januar 2010 im Internet Archive) In: Süddeutsche Zeitung, 10. Juni 2008
  17. „Holocaust-Leugner nicht bestrafen“. In: Der Tagesspiegel, 10. Juli 2008
  18. Historiker Jäckel: Holocaust-Leugner mit Ignoranz strafen. In: Deutschlandradio Kultur, 1. Februar 2007.
  19. Interview mit Historiker Wehler: „Mitleid mit Irving ist verfehlt“. Spiegel Online, 21. Februar 2006
  20. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011, Az. 1 BvR 461/08, Volltext.
  21. BGBl. I S. 969
  22. BT-Drs. 15/5051 (PDF) vom 9. März 2005. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, S. 6.
  23. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az. 6 C 21.07, Volltext Rn. 27 f.
  24. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, Volltext.
  25. Thomas J. Primig: Das „Holocaust-Urteil“ des deutschen BGH. (PDF) In: Internationales Strafrecht und das Internet. Probleme in der Anwendung nationalen Strafrechts auf Kriminalität in grenzüberschreitenden Datennetzen, (ohne Jahr), S. 7 ff.
  26. Dr. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 64. Auflage. C.H.Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69609-1, S. 10021020; im Besonderen S. 1006.
  27. Warum die Staatsanwaltschaft keine Volksverhetzung sieht. In: Spiegel Online. 1. März 2017, abgerufen am 1. März 2017.