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vom 05.03.2020, aktuelle Version,

Wassenaar-Abkommen

Teilnehmerländer des Wassenaar-Abkommens

Das Wassenaar-Abkommen für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (englisch The Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies) ist eine internationale, nicht bindende Vereinbarung[1] und Nachfolger des COCOM.

Es wurde am 19. Dezember 1995 in Wassenaar (Niederlande) ausgearbeitet und am 12. Mai 1996 in Wien (Österreich) von 33 Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Ähnlich wie bei CoCom werden Listen über rüstungsrelevante Güter gepflegt. Die Staaten entscheiden eigenständig über die Bewilligung oder Ablehnung von Lieferanfragen aus Drittstaaten, informieren aber über das Büro in Wien die anderen Mitgliedstaaten. Dadurch soll verhindert werden, dass abgelehnte Anfragen von anderen Mitgliedsstaaten positiv beschieden werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use) hat die Europäische Gemeinschaft am 5. Mai 2009 die Liste in ihre gemeinsame Handelspolitik aufgenommen. Sie bildet damit auch in Deutschland zusammen mit der Außenwirtschaftsverordnung die wirksame Grundlage der deutschen Exportkontrolle.

40 Mitgliedsstaaten unterzeichneten das Abkommen: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA.

Seit dem 25. Januar 2012 ist Mexiko der 41. Mitgliedstaat.

Berücksichtigung informationstechnischer Dual-Use-Güter

Mit der Revision von 2013 regulierte das Abkommen erstmals auch Software als potentielle Rüstungstechnologie. In der seit März 2015 gültigen Fassung wird u. a. „Infiltrationssoftware“ (Intrusion Software) als Dual-Use-Gut aufgelistet und als Software definiert, welche speziell zur Umgehung von Überwachungswerkzeugen und Verteidigungseinrichtungen von Computern und Computernetzwerken entworfen wurde und bei eben solchen Systemen eine Ausschleusung von Daten oder deren Manipulation ermöglicht. Auch die Manipulation von Programmabläufen zur Verwundbarmachung gegenüber Befehlen von außen wird genannt.

Explizit nicht von dem Abkommen berührt wird öffentlich verfügbare Software (z. B. Open-Source-Projekte oder im Einzelhandel vertriebene Produkte) sowie kryptographische Software, deren primäre Funktion im Schutz von Informationen besteht.[2]

Einzelnachweise

  1. Christopher Kuner, Jörg Hladjk, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.) „Multimedia-Recht“ 39. Ergänzungslieferung 2014, Teil 17 Rechtsprobleme der Kryptografie, Rn. 17 f.
  2. The Wassenaar Arrangement. Second corrigendum to the list of dual-use goods and technologies and munition List. (PDF; 1,4 MB, Stand vom 17. Februar 2019).