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!!!Minderheiten in Österreich

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[{Image src='p_imagno_005410511_1.jpg' class='image_left' caption='Demonstration von Slowenen in der Wiener Kärntner Straße gegen Diskriminierungen der slowenischen Minderheit in Kärnten. Photographie. 1972.\\© IMAGNO/Barbara Pflaum' alt='Demonstration von Slowenen' height='200' width='202'}]

Minderheit ist der völkerrechtliche Begriff zur Bezeichnung einer Bevölkerungsgruppe mit zahlenmäßiger Unterlegenheit, nicht herrschender Stellung, ethnischer, religiöser oder sonstiger Besonderheit, die die Minderheit von der anderen Bevölkerung unterscheidet, sowie dem gemeinsamen Wunsch nach Bewahrung der eigenen Kultur, Religion und Sprache. Minderheiten in Österreich: [Slowenen|AEIOU/Slowenen] in Kärnten und in der Steiermark, [Kroaten|AEIOU/Kroaten], [Roma|AEIOU/Roma_und_Sinti] und 
[Ungarn|AEIOU/Ungarn,_Volksgruppe] ([Ungarn - Österreich|AEIOU/Ungarn_-_Österreich]) im Burgenland und Tschechen in Wien; zusammen weniger als 1% der Gesamtbevölkerung. 

Die Rechte der Minderheiten in Österreich regeln der Staatsvertrag von Saint-Germain 1919, der Staatsvertrag von Wien 1955, das Minderheitenschulgesetz für Kärnten 1959, Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgesetz betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung 1973 und das Volksgruppengesetz 1977. Artikel 66, Absatz 1, und Artikel 67 des Staatsvertrags von Saint-Germain verpflichten Österreich, alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Sprache oder Religion "rechtlich und faktisch" gleich zu behandeln. 

Neben der allgemeinen Gleichbehandlungspflicht ist der Minderheitenschutz in Österreich durch spezifische Sonderrechte gewährleistet. Nach Artikel 66/4 des Vertrags von Saint-Germain ist nicht Deutsch sprechenden österreichischen Staatsangehörigen der Gebrauch ihrer Sprache vor Gericht zu erleichtern. Nach Artikel 7/3 des Staatsvertrags von Wien ist in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zuzulassen. Ferner sind in diesen Bezirken topographische Bezeichnungen und Aufschriften zweisprachig zu verfassen. Seit 1. 2. 1977 gilt diesbezüglich das Volksgruppengesetz. 

Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (1 Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Das Minderheitenschulgesetz für Kärnten sichert den Minderheiten in Kärnten über den allgemeinen Anspruch der Minderheiten auf Volksschulunterricht in ihrer eigenen Sprache hinaus eine dem Verhältnis entsprechende Anzahl eigener Mittelschulen ([Minderheitenschulwesen|AEIOU/Minderheitenschulwesen]).

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''__Die sechs gesetzlich anerkannten Volksgruppen in Österreich:__''

Slowenen/Slovenci\\


Burgenländische Kroaten/Gradišćanski Hrvati\\



Ungarn/Magyarok


Roma und Sinti/ Le Rom thaj le Sinti


Tschechen/Češi


Slowaken/Slováci

!Quellen
* H. Harbich, Der Minderheitenschutz in Österreich, in: Minderheitenschutz in Europa, 1985
* R. Henke, Leben lassen ist nicht genug. Zur Lage der Minderheiten in Österreich, 1988 
* www.minderheiten.at

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Redaktion: AEIOU
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[{Metadata Suchbegriff='Kärntner Slowenen Kroaten Roma Sinti Volksgruppen '}]