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Der Weg der Grawe von der Wechselseitigkeit zur AG (Essay)#

- Versicherungsgeschichte 1988 bis 1996

Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen einer Rechtsformänderung

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) kann seine Eigenmittelbasis grundsätzlich nur aus den Überschüssen selbst erwirtschaften. Eine Kapitalzutuhr von außen ist ihm wesensmäßig verwehrt. Die Einhebung von Nachschüssen von den Mitgliedern darf nur der Deckung von Verlusten dienen (also die Eigenmittel nicht vermehren, sondern nur ihre Verringerung verhindern). Aus wettbewerbspolitischen Überlegungen hat die Grawe allerdings diese Möglichkeit der Heranziehung der Mitglieder - wie übrigens alle größeren VVaG - satzungsmäßig ausgeschlossen.

Durch die VAG-Novelle BGB1 Nr. 558/1986 wurde zwar die Möglichkeit geschaffen, Partizipations- oder Ergänzungskapital aufzunehmen und dadurch die Kapitalbasis durch Zufuhr von außen zu stärken. In der Praxis haben sich diese Instrumente am Kapitalmarkt jedoch nicht durchsetzen können.

Die Kapitalbildung durch Überschußverwendung konkurriert außerdem mit der Überschußbeteiligung der Mitglieder, welche vor allem in der Lebensversicherung für die Konkurrenzfähigkeit eines VVaG wesentlich ist.

Eine ungenügende Zufuhr von Eigenmitteln kann in letzter Konsequenz dazu führen, daß der VVaG das gesetzliche Eigenmittelerfordenis gemäß § 73b VAG nicht mehr erfüllt, was dazu führen könnte, daß er seinen Betrieb einstellen muß oder eine Möglichkeit für die Kapitalzufuhr von außen suchen muß. Aber auch ohne die Bedrohung einer unzureichenden Kapitalausstattung kann die verbesserte Eigenmittelausstattung auch bei einem finanzstarken Verein zur Vornahme unternehmenspolitischer Vorhaben gewünscht sein. Dafür eignet sich nach den Erfahrungen nur die Fortführung des Betriebes in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

Das VAG in der Fassung vor der Novelle 1991 (BGB1 411/1991) hatte zwei Instrumente zur Änderung der Rechtsform zur Verfügung gestellt: die "formwechselnde" Umwandlung und die "übertragende" Umwandlung des Vereines in eine AG. Von beiden Möglichkeiten wurde zwar in der Vergangenheit vereinzelt Gebrauch gemacht, eine wirtschaftliche Bedeutung haben diese Umwandlungstatbestände jedoch nicht erlangt. Da in beiden Fallen die Mitglieder des Vereins entweder am Grundkapital zu beteiligen oder angemessen abzufinden sind, hätten beide Umwandlungsformen für VVaG, deren wesentliche Geschäftstätigkeit im Massengeschäft liegt und die eine unüberschaubare Zahl von Mitgliedern aufweisen, den Nachteil, daß eine Beteiligung dieser Mitglieder am Grundkapital eine Aufsplitterung auf zahlreiche Kleinstaktionäre zur Folge haben würde, die in der Regel gar nicht die Absicht haben, die Aktien auf längere Zeit zu behalten. Die gegebenen Möglichkeiten stellten daher keine taugliehe Grundlage für die rechtspolitisch gewünschte Strukturbereinigung dar.

Vor diesem Hintergrund muß die Schaffung der Bestimmungen über die Einbringung des gesamten Betriebes eines VVaG in eine Aktiengesellschaft gesehen werden, als deren Vorbild der durch die KWG-Novelle BGB1 Nr 325/1986 geschaffene § 8a Kreditwesengesetz diente. Diese Bestimmung enthielt eine gleichartige Regelung für Banken, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, vor allem Sparkassen, Genossenschaften (Raiffeisenkassen, Volksbanken) und Hypothekenbanken.

Mit BGBI411/1991 wurde als "VAG-Novelle 1991" in Form der neu eingefügten §§ 61a - c VAG die Rechtsgrundlage geschaffen, daß ein VVaG durch Einbringung seines Versicherungsbetriebes in eine neu gegründete oder bereits bestehende AG seine Rechtsform in die einer Aktiengesellschaft ändert, ohne selbst unterzugehen. Obwohl die übertragende Rechtsperson, der VVaG, bestehen bleibt, wird eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge fingiert, die sich auf das zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und die mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten erstreckt. Ebenso gehen kraft gesetzlicher Anordnung Konzession und erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigungen über.

Angesichts der zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung der neuen §§61 a - c VAG zu erwartenden Änderungen der Versicherungsmärkte durch das Entstehen eines europäischen Binnenmarktes und der Annäherung Österreichs an den europäischen Integrationsprozeß konnte sich auch die Grawe nicht der Frage nach strukturellen Anpassungen entziehen. Jedoch sollten nicht vorschnell historisch gewachsene Strukturen zerstört werden, zumal auch damals schon die Meinung vertreten wurde, daß sicherlich auch VVaG weiterhin eine Chance auf dem großen europäischen Markt gehabt hätten und nach wie vor auch haben, wenn sie besonnen und geschickt auf die Änderungen der Marktverhältnisse zu reagieren wissen. Insbesondere wäre das Verschwinden des Gegenseitigkeitsgedankens, welcher die Wurzel des Versicherungsgedankens darstellt, ein großer Verlust gewesen.

Die Verantwortlichen der Grawe haben sich daher mit großer Behutsamkeit und Rücksichtnahme auf die traditionellen Strukturen dem Gedanken einer Rechtsformänderung auch dieser historischen Institution des ehemaligen k.k. Brandschadenversicherungsvereines angenähert. Dem Gesetzgeber ist gewiß dafür zu danken, mit den neuen Bestimmungen ein Zeichen der Bejahung des Gegenseitigkeitsgedankens dadurch gesetzt zu haben, daß er eine weitgehende Vereinbarung der unterschiedlichen Zielrichtungen - die Nutzungsmöglichkeit der Instrumentarien des modernen Aktienrechtes unter Beibehaltung der traditionellen Gegenseitigkeitsstruktur - ermöglichte.