!!!Das Schulunterrichtsgesetz 1974


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von

__Dr. Markus Loew__



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Am 6. Februar 1974 wurde das Schulunterrichtsgesetz, das mit Modifizierungen durch eine Vielzahl von Novellen bis heute den Bereich des "inneren Betriebes" unserer Schulen regelt, vom österreichischen Nationalrat beschlossen und mit 1. September 1974 in Kraft gesetzt. 



Nachdem am 25. Juli 1962 durch das Schulorganisationsgesetz (SchOG)[1] im Rahmen des Schulgesetzwerkes 1962 die äußere Organisation des österreichischen Schulwesens gesetzlich geregelt worden war[2], sollte auch die innere Ordnung in den Schulen gesetzlich festgelegt werden. Vor allem die Schuljuristen drängten darauf, den noch offenen – sogenannten inneren – Bereich der Schule, nämlich Unterricht und Erziehung, im Sinne des Rechtsstaates einer umfassenden gesetzlichen Regelung zu unterziehen.[3] Als die Unterrichtsverwaltung daran ging, umfangreiche und überaus detaillierte Normen für den Betrieb und die innere Ordnung der Schule zusammenzustellen, wurden auch Leitlinien für das Zusammenwirken von Lehrern, Eltern und Schülern überlegt.[4] Zunächst konnte ein solches Gesetzeswerk jedoch nicht fertiggestellt und beschlossen werden, sondern es bedurfte einer jahrelangen öffentlichen Diskussion über drei voneinander sehr verschiedene Entwürfe unter drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsministern (1967 Dr. Theodor Piffl-Percevic, 1969 Dr. Alois Mock und 1971 Mag. Leopold Gratz) ehe die Regierungsvorlage unter Unterrichtsminister Dr. Fred Sinowatz im Mai 1972 dem Nationalrat übermittelt wurde. 



Vergleicht man die einzelnen zur Begutachtung ausgesandten Entwürfe, so zeigt sich, dass das Ringen um die "Demokratisierung des inneren Schullebens" als "asis für eine Verstärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft der an der Schule hauptsächlich interessierten Kreise, der Lehrer, Schüler und Eltern", wie es in der Vorbemerkung zum 2. Entwurf 1969 hieß, das Problem war, das besonders lange Vorbereitungszeit in Anspruch nahm.[5] Im Parlament setzte der Unterrichtsausschuss im Oktober 1972 einen Unterausschuss ein, der über ein Jahr lang in 13 Sitzungen Paragraph für Paragraph auf Notwendigkeit und Durchführbarkeit prüfte und eine Reihe von Abänderungen und Ergänzungen vornahm. Schließlich hat der Nationalrat das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), "mit dem Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen erlassen werden"[6], am 6. Februar 1974 mit den Stimmen der beiden Großparteien SPÖ und ÖVP gegen die der FPÖ beschlossen und mit Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft gesetzt. Anlässlich der Beschlussfassung bezeichnete Abg. Harwalik (ÖVP) das Gesetz als "Manifest einer pädagogischen Gesamtverantwortlichkeit ~[...], aus einer gemeinsamen Arbeit des Ministeriums, der Wissenschafter, der Praktiker und der Politiker geboren"[7], und zitierte die Formel des früheren Unterrichtsministers Dr. Piffl-Percevic für die Gestaltung des Schulunterrichtsgesetzes: "soviel Pädagogik als möglich, soviel Verwaltung als notwendig"[8]. Auch Unterrichtsminister Dr. Sinowatz ging auf diesen "Ausgleich zwischen dem Gesetzmäßigkeitsprinzip unserer Verfassung einerseits und dem weiten Bereich der pädagogischen Erfordernisse andererseits"“ ein, bei denen die "Dynamik der gesellschaftlichen Entwicklung so deutlich zum Ausdruck kommt"[9]. Abg. Dr. Schnell (SPÖ) betonte, dass das Gesetz Bestimmungen enthält, "die letzten Endes außerordentlich wichtige gesellschaftspolitische Maßnahmen darstellen, weil sie sich auf jene Zielsetzungen, die wir mit einem modernen Schulwesen verbinden – auf die Chancengleichheit, auf die Durchlässigkeit, auf die Abschaffung der Bildungsbarrieren – auswirken"[10].



Das Schulunterrichtsgesetz regelt mit seinen ursprünglich insgesamt 81 Paragraphen in 17 Abschnitten "die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft"[11]. Somit wurde mit dem Schulunterrichtsgesetz „eine neue Schulverfassung geschaffen, die erstmals den gesamten inneren Bereich der Schule in einem demokratisch-rechtlichen Sinn regelt und die Partnerschaft aller am Schulleben Beteiligten gesetzlich fixiert [12]. 



Die einzelnen Abschnitte des Gesetzes regeln eine Fülle von Fragen des Schulalltags: die Aufnahme in die Schule[13], Aufnahms- und Eignungsprüfungen[14], die Unterrichtsordnung[15], Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung[16], das Aufsteigen bzw. Wiederholen von Schulstufen[17], Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches[18], die Reife-, Befähigungs- und Abschlussprüfungen sowie Externistenprüfungen[19], die Schulordnung[20], die Funktionen des Lehrers und die Lehrerkonferenzen[21], das Verhältnis Schule und Schüler[22], Schule und Erziehungsberechtigte[23], Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte[24] sowie erweiterte Schulgemeinschaft[25], die schulärztliche Betreuung[26] und Verfahrensbestimmungen[27]. Das Schulunterrichtsgesetz regelt also in erster Linie administrative Fragen des Schulbetriebes, legt die Funktionen des Lehrers sowie die Pflichten der Schüler fest. 



Von bildungspolitischer Bedeutung dürften die drei folgenden Neuerungen sein, die das Gesetz gebracht hat:[28]

* Der Schüler bzw. dessen Eltern haben das Recht, eine negative Note im Jahreszeugnis zu beeinspruchen, d. h. gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, zu berufen.[29]
* Ein Schüler kann trotz einer negativen Note im Jahreszeugnis in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen, wenn die Klassenlehrerkonferenz dem zustimmt und wenn der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat und der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe gelehrt wird.[30]
* Das Schulunterrichtsgesetz sieht vor, dass Fragen des Unterrichts und der Erziehung sowie die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler in einem drittelparitätisch besetzten "Schulgemeinschaftsausschuss" (je drei gewählte Vertreter der Lehrer, der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der Schüler unter Vorsitz des Schulleiters) diskutiert und entschieden werden.[31]



Durchaus wichtige Kompetenzen also wurden dem Schulgemeinschaftsausschuss übertragen und so fand der politische Slogan der "Demokratisierung aller Lebensbereiche" seinen gesetzlichen Niederschlag auch für die Schule.[32] Ein weiterer wesentlicher Zug war die Schaffung von Rechtssicherheit und rechtlichen Ansprüchen für die im Bildungswesen beteiligten Gruppierungen, indem vor allem die schulischen Selektionsprozesse verrechtlicht und eine neue Grundlage für die Partizipation der beteiligten Gruppen – Lehrer, Eltern, Schüler – am Schulleben geschaffen wurden.[33]


Bereits in der Debatte vor der Beschlussfassung des Schulunterrichtsgesetzes im Nationalrat hat Unterrichtsminister Dr. Sinowatz festgestellt: "Dieses Schulunterrichtsgesetz ist nicht etwas Endgültiges, kann nichts Endgültiges sein und soll nichts Endgültiges sein, sondern es ist vielmehr die Ausgangsbasis dafür, dass Veränderungen im Gefolge der permanenten Schulreform nunmehr in Zukunft Eingang in dieses Gesetz finden können. Das Schulunterrichtsgesetz ist damit kein Abschluss der Entwicklung, sondern eben ein Ausgangspunkt".[34]


Ausgangspunkt weiterer Entwicklung musste das Schulunterrichtsgesetz auch dadurch sein, dass es in zahlreichen Bereichen nur Rahmen- und Grundsatzbestimmungen vorgibt, die durch Verordnungen des (damals so genannten) Bundesministers für Unterricht und [Kunst|Thema/Kunst] erst konkretisiert werden mussten. In fast vierzig Punkten wurde der Unterrichtsminister durch das Schulunterrichtsgesetz ermächtigt, im Verordnungsweg Detailregelungen zu treffen, was zu einer Vielzahl von Verordnungen und Erlässen geführt hat, die als Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Paragraphen des Gesetzes anzusehen sind.[35]



Hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist zunächst die Aktivität der Schulgemeinschaftsausschüsse. Bei einer Erhebung über die Tätigkeit der Schulgemeinschaftsausschüsse im ersten Schuljahr ihres Bestehens wurde festgestellt, "dass im Schuljahr 1974/75 an den allgemeinbildenden höheren Schulen im Durchschnitt an einer Schule etwas mehr als zwei Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses stattgefunden haben. Nur Wien erreichte einen Durchschnittswert, der knapp über drei Sitzungen pro Jahr liegt. ~[...] Die Anzahl der Sitzungen schwankt an den AHS zwischen einer und (im Maximalfall) acht Sitzungen. ~[...] Bei den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen liegt die Zahl der Sitzungen (etwa zwei Sitzungen pro Schule im Schuljahr 1974/75) im Durchschnitt etwas unter dem Schnitt der allgemeinbildenden höheren Schulen, auch die Bandbreite ist etwas schmäler (zwischen einer und sechs Sitzungen pro Jahr)"[36]. 



Zu einer Besserung der Stellung der Eltern und Schüler führte 1986 die 4. Novelle zum Schulunterrichtsgesetz, in der festgelegt wurde, in welchen Angelegenheiten dem Schulgemeinschaftsausschuss die Entscheidung obliegt und der Schulleiter zur Durchführung verpflichtet ist.[37] Außerdem wurde in Analogie zum Schulgemeinschaftsausschuss, der nur an Schulen ab der 9. Schulstufe, d. h. in den Polytechnischen Schulen, den Berufsschulen und den mittleren und höheren Schulen eingerichtet ist, an Volks-, Haupt- und Sonderschulen für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum mit entsprechenden Entscheidungs- und Beratungsrechten installiert.[38] Die Einführung der Schulautonomie mittels der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle[39] hat die Befugnisse von Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Klassen- und Schulforum in einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle von 1993 abermals erweitert und so den Aktionsrahmen seit dem Schuljahr 1993/94 deutlich erhöht, indem diese Gremien zu den Instanzen für schulautonome Beschlüsse erklärt wurden.[40] 



Ganz allgemein kann festgehalten werden, "dass die Regelungen des Schulbetriebes durch das Schulunterrichtsgesetz und die darauf gestützten Verordnungen sehr stark in alle Einzelheiten gehen. Ermessensspielräume, die vom einzelnen Lehrer oder vom Kollegialorgan Lehrerkonferenz in eigener Verantwortung (im Sinne einer 'pädagogischen Freiheit') gestaltet werden sollen, gibt es kaum. Problematisch erscheint auch die Diskrepanz zwischen uneingeschränkter beamtenrechtlicher Weisungsgebundenheit des Lehrers und der Gewährung von Mitbestimmungsrechten für Schüler und Eltern"[41]. Trotz der unterschiedlichen Ausgangsposition, von der aus die schulischen Partner an die gemeinsame Aufgabe herantreten, kann aber eine durchwegs auf Gleichklang ausgerichtete Bewußtseinsbildung erreicht werden.[42]



!Quellen und Literatur
 
 
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[1|#1] Schulorganisationsgesetz (= SchOG). Bundesgesetz vom 25. Juli 1962. BGBl. Nr. 242 / Jg. 1962.
[2|#2]  Vgl.: Markus Loew, 30 Jahre Schulorganisationsgesetz. In: Jahresbericht 1991/92 der HBLA Wien XIII., Bergheidengasse 5-19 (Wien 1992), S. 34-44. Ders., 40 Jahre Schulorganisationsgesetz. In: Festschrift 100 Jahre Gymnasium, Realgymnasium 10 Ettenreichgasse 1902-2002 (Wien 2002), S. 36-41.\\
[3|#3]  GHermann Schnell, Bildungspolitik in der Zweiten Republik (= Veröffentlichung des Ludwig Boltzmann Instituts für Geschichte der Arbeiterbewegung, Wien/Zürich 1993), S. 260.\\
[4|#4] VHelmut Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens. Erziehung und Unterricht auf dem Boden Österreichs, Bd. 5 (Wien 1988), S. 386.\\
[5|#5] Josef Scheipl, Helmut Seel, Die Entwicklung des österreichischen Schulwesens in der Zweiten Republik 1945-1987 (= Studientexte für die pädagogische Ausbildung der Lehrer höherer Schulen 2, Graz 1988), S. 123.\\
[6|#6] Schulunterrichtsgesetz (= SchUG). Bundesgesetz vom 6. Feber 1974. BGBl. Nr. 139 / Jg. 1974.\\
[7|#7] Stenographisches Protokoll. 101. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich. XIII. Gesetzgebungs-periode. Mittwoch, 6. Feber 1974 (Wien 1974), S. 9915.\\
[8|#8] Stenographisches Protokoll. 101. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich. XIII. Gesetzgebungsperiode. Mittwoch, 6. Feber 1974 (Wien 1974), S. 9915.\\
[9|#9] Ebd., S. 9943 f.\\
[10|#10] Vgl.: Ebd., S. 9923\\
[11|#11] SchUG, § 2.\\
[12|#12]  Fred Sinowatz, Schulreform ohne Dogma. In: Zukunft 5 (1982), S. 37.\\
[13|#13] SchUG, §§ 3-5.\\
[14|#14] SchUG, §§ 3-5.\\
[15|#15] SchUG, §§ 9-16.\\
[16|#16] SchUG, §§ 17-24.\\
[17|#17] SchUG, §§ 25-31 (durch Novellen mittlerweile §§ 25-31d).\\
[18|#18] SchUG, §§ 32-33.\\
[19|#19] SchUG, §§ 34-42.\\
[20|#20] SchUG, §§ 43-50.\\
[21|#21] SchUG, §§ 51-57.\\
[22|#22] SchUG, §§ 58-59 (durch Novellen mittlerweile §§ 57a-59a).\\
[23|#23] SchUG, §§ 60-63.\\
[24|#24], § 64 (durch Novellen mittlerweile §§ 63a-64).\\
[25|#25] SchUG, § 65.\\
[26|#26] SchUG, § 66.\\
[27|#27] SchUG, § 66.\\
[28|#28] Richard Olechowski, Schul- und Bildungspolitik während der Ersten und der Zweiten Republik. In: Österreichs Erste und Zweite Republik. Kontinuität und Wandel ihrer Strukturen und Probleme, ed. Erich Zöllner (= Schriften des Institutes für Österreichkunde 47, Wien 1985), S. 99-120, hier: S. 120.\\
[29|#29] SchUG, § 70 (2).\\
[30|#30] SchUG, § 25 (2).\\
[31|#31] SchUG, § 64.\\
[32|#32] Richard Olechowski, Schul- und Bildungspolitik. In: Das neue Österreich. Geschichte der Zweiten Republik, ed. Erika Weinzierl, Kurt Skalnik (Graz/Wien/Köln 1975), S. 225-240, hier: S. 234.\\
[33|#33] Lorenz Lassnigg, Bildungsreform gescheitert ... Gegenreform? 50 Jahre Schul- und Hochschulpolitik in Österreich. In: Österreich 1945-1995. Gesellschaft Politik Kultur, ed. Reinhard Sieder, Heinz Steinert, Emmerich Talos (= Österreichische Texte zur Gesellschaftskritik 60, Wien 1995), S. 469.\\
[34|#34] Stenographisches Protokoll. 101. Sitzung des Nationalrates. XIII. Gesetzgebungsperiode, S. 9944.\\
[35|#35] Heinrich Kolussi, Ein Gesetz und seine Folgen. In: Festschrift 75 Jahre 1. Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien X (Wien 1977), S. 28.\\
[36|#36] Kurt Scholz, Tätigkeit der Schulgemeinschaftsausschüsse im Schuljahr 1974/75 – Resultate einer Erhebung. In: Pädagogische Mitteilungen. Pädagogische Beilage des Verordnungsblattes der Bundesministerien für Unterricht und Kunst sowie Wissenschaft und Forschung Jg. 1976, Stück 3, S. 38.\\
[37|#37] 4. SchUG-Novelle. Bundesgesetz vom 19. März 1986. BGBl. Nr. 211 / Jg. 1986, Art. I, Z 39, § 64.\\
[38|#38] 4. SchUG-Novelle, Art. I, Z 38, § 63a.\\
[39|#39] 14. SchOG-Novelle. Bundesgesetz, mit dem das SchOG und die 12. SchOG-Novelle geändert werden. BGBl. Nr. 323 / Jg. 1993, Art. I, Z 2, § 6; Z 4, § 8a.\\
[40|#40] Bundesgesetz, mit dem das SchUG geändert wird. BGBl. Nr. 324 / Jg. 1993, Z 2, § 63a (2); Z 6, § 64 (2).\\
[41|#41] Scheipl, Seel, Die Entwicklung des österreichischen Schulwesens in der Zweiten Republik 1945-1987, S. 126.\\
[42|#42] Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Bd. 5, S. 387
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Redaktion: Dr. Markus Loew
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