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Wiederum: Menschenrechte und Kirche#


Von

Herbert Kohlmaier

Aus: Gedanken zu Glaube und Zeit, Nr. 36/2012


Die nunmehr getroffene Entscheidung des Wiener Erzbischofs Schönborn, einen bekennenden Homosexuellen, der in Partnerschaft mit einem Mann lebt, als Pfarrgemeinderat wirken zu lassen, ist menschlich und klug. Sie unterscheidet sich von einem jüngst bekannt gewordenen Vorgehen in der Erzdiözese Köln. Dort wurde die bewährte Leiterin eines katholischen Kindergartens gekündigt, weil sie nach der Trennung von ihrem Mann mit einem anderen zusammenlebt.

Ein grundsätzliches Problem tritt uns hier entgegen, mit dem bisher nicht nur in den genannten Fällen unterschiedlich umgegangen wurde. Ist es Voraussetzung für ein Amt in der Kirche, dass man ein in deren Augen zulässiges Sexualverhalten einhält? Eine deutliche Diskrepanz zum weltlichen Bereich zeigt sich. Was gleichgeschlechtliche Beziehungen betrifft, waren sie noch im vorigen Jahrhundert sogar ein strafbarer Tatbestand. Heute ist die Diskriminierung einer Person wegen ihrer sexuellen Veranlagung in unserer zivilisierten Welt verpönt.

Es ist das Ergebnis eines unverzichtbaren Fortschritts, der im Sinn der Grund- und Menschenrechte die unverletzliche Würde jeder Person ungeachtet biologisch bedingter Sachverhalte anerkennt. Dazu zählt vor allem auch die Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts. Insgesamt setzte sich darüber hinaus die Überzeugung durch, dass der moderne Rechtsstaat nicht bestimmte Moralvorstellungen durchzusetzen hat, sofern es nicht um die Wahrung allgemein schutzwürdiger Interessen geht. Das betrifft auch die Ehe, deren gesellschaftliche Sicht einen Wandel erfuhr. Selbst in der Kirche mehren sich die Stimmen, das Scheitern einer Beziehung anders als bisher zu beurteilen.

Nun ist es selbstverständlich, dass eine Glaubensgemeinschaft ihre sittlich-religiösen Vorstellungen vertritt und von ihren Mitgliedern ein bestimmtes Verhalten einmahnt. Der Staat darf sich hier nicht einmischen. Diese an sich klare Trennung staatlicher Verhaltensregeln einerseits und religiöser andererseits erweist sich allerdings als nicht immer möglich. Das Handeln von Glaubensinstanzen kann sehr wohl in Kollision mit Prinzipien geraten, deren Einhaltung der Staat zu überwachen hat.

Die Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention sichern mit deren Artikel I allen „ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen “ bestimmte Rechte und Freiheiten zu. Sie müssen also nicht nur darauf achten, dass diese von ihnen selbst verwirklicht werden, sondern auch darauf, dass keine Beeinträchtigung von dritter Seite erfolgt („Drittwirkung“ der Grundrechte). Gerade die beiden eingangs genannten Fälle weisen auf den Umstand hin, dass Entscheidungen kirchlicher Autoritäten eine über den religiösen Bereich hinaus reichende und abzulehnende Wirkung auslösen können.

Das durch eine Wahl erworbene Recht, in einem Pfarrgemeinderat zu wirken, darf unter Beachtung der allgemein gültigen Regeln demokratischer Repräsentanz eines bestimmten Teils der Bevölkerung nicht verletzt werden. So sehr es der Kirche auch zuzugestehen ist, hier bestimmte „Spielregeln“ und Voraussetzungen festzulegen, erschiene die Ungültigerklärung einer Wahl nur wegen der sexuellen Orientierung eines Gewählten unzulässig. Sie würde eine Diskriminierung aufgrund persönlicher Umstände bedeuten, die mit der Aufgabenstellung des Vertretungskörpers nichts zu tun haben.

Eine Klärung, die nicht weiter aufschiebbar ist

Zu all dem kommt, dass die katholische Kirche ein wichtiger Vertragspartner der Republik ist, dem bestimmte Aufgaben übertragen und Rechte sowie finanzielle Vergünstigungen eingeräumt werden. Es kann dem Staat also keineswegs gleichgültig sein, ob von dieser privilegierten Körperschaft öffentlichen Rechts jene Grundrechte – hier Diskriminierungsverbote – beachtet werden, deren Einhaltung zu überwachen seine Aufgabe ist.

Noch eindeutiger ist die Sache im Fall der gekündigten Kindergärtnerin. Hier wird die Berufs- und Erwerbssphäre berührt, die menschenrechtlich besonders geschützt ist. Zweifellos kann auch der kirchliche Arbeitgeber volle Loyalität seiner Angestellten verlangen und diese dürfen keineswegs gegen seine Interessen verstoßen. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat allerdings in Korrektur einer Entscheidung des Deutschen Bundesarbeitsgerichtes die Kündigung eines Kirchenmusikers in einem mit dem der Kindergärtnerin vergleichbaren Fall als unzulässig erklärt. Ein Arbeitsvertrag beinhalte nicht „das Versprechen, ein enthaltsames Leben zu führen“.

Richard Potz, der am Institut für Religionsrecht an der Universität Wien lehrt, stellte in einem Interview („Die Furche“ v. 6. 2. 09) fest, dass die Religionen Entwicklungen des Staates zwar kritisieren, aber dessen Grundwerte nicht in Frage stellen dürfen: Demokratie, Rechtsstaat, öffentlicher Vernunftgebrauch und Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das führt zu der Frage, inwieweit es eine öffentliche und durch die staatlichen Instanzen durchzusetzende Verpflichtung gibt, die Rechte der Staatsbürger auch gegenüber der Kirche zu verteidigen. In diesem Sinn haben die für den erwähnten Kindergarten zuständigen Instanzen konsequent gehandelt. Sie kündigten die Trägerschaft und damit die Finanzierung.

Es erscheint immer mehr nötig, über all das eine sehr sorgfältige politische Diskussion zu führen. Sie müsste vom Respekt vor der Autonomie der Religionsgemeinschaften ebenso geprägt sein wie von der Aufgabenstellung des Staates, elementare Rechtsgrundsätze überall und immer zu verteidigen. Eine behutsame Aufarbeitung des beschriebenen Problembereichs wäre zwar heikel, sollte aber nicht länger aufgeschoben werden!

Die Kirche ihrerseits wird zu entscheiden haben, ob sie auf Dauer einen Hort anstößig gewordener Vorschriften bilden will. Sie sollte bedenken, dass sie einst visavis einer brutalen Gesellschaft der Antike Vorkämpferin für die Menschenwürde war. Später gab sie mit ihrer Sicht der Person als Geschöpf Gottes entscheidende Anstöße des Humanismus. So darf sie sich gerade heute dem weiteren Fortschritt keineswegs verweigern, will sie sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen und schwere Vertrauensverluste erleiden.

Im Bewusstsein unserer Gesellschaft sollten Recht und Moral stets im Einklang stehen. Sittliche Gebote des Glaubens sollten die Staatsordnung befruchten und anreichernd ergänzen, nicht aber mit dieser in Widerspruch geraten.