Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Gibt es ein „christliches“ Naturrecht?#

Das Naturrecht im vatikanischen Fragebogen#

Von

Heribert Franz Köck

Aus: Gedanken zu Glaube und Zeit Nr. 149/2015


Im vatikanischen Fragebogen zu Ehe und Familie, der im Herbst 2013 in Vorbereitung der Außerordentlichen Vollversammlung der Bischofssynode 2014 und der Ordentlichen Vollversammlung der Bischofssynode 2015 weltweit versandt wurde, war dem Naturrecht ein wichtiger Platz eingeräumt. Dabei wurden unter „2 - Zur Ehe nach dem Naturrecht“ folgende Fragen gestellt: a) Welchen Raum nimmt der Begriff des Naturrechts in der weltlichen Kultur ein, sowohl auf institutioneller, erzieherischer und akademischer Ebene als auch in der Volkskultur? Welche anthropologischen Sichtweisen liegen dieser Debatte über das natürliche Fundament der Familie zugrunde? b) Wird der Begriff des Naturrechts in Bezug auf die Verbindung zwischen Mann und Frau von Seiten der Gläubigen im Allgemeinen akzeptiert? c) Auf welche Weise wird in Theorie und Praxis das Naturrecht in Bezug auf die Verbindung zwischen Mann und Frau im Hinblick auf die Bildung einer Familie bestritten? Wie wird es in den zivilen und kirchlichen Einrichtungen dargelegt und vertieft? d) Wie soll man die pastoralen Herausforderungen annehmen, die sich ergeben, wenn nicht praktizierende oder sich als ungläubig bezeichnende Getaufte die Feier der Eheschließung erbitten?

Hier drängt sich natürlich gleich eine andere Frage auf – eine Frage, deren Berechtigung durch das breite Unverständnis, auf welche diese Fragen nach der Rolle des Naturrechts auf im weltlichen und kirchlichen Bereich bei der Beantwortung gestoßen sind, bestätigt wird –: Was war der Grund für den Versuch, auf diese Weise die kirchliche Lehre zu Sexualität, Ehe und Familie mit dem Naturrecht zu verknüpfen?

Naturrecht und Staat#

Die Antwort liegt nur für den, der mit dieser kirchlichen Lehre und der sie stützenden Argumentation vertraut ist, auf der Hand. Es gibt einen doppelten Grund, einen philosophisch-theologischen und einen philosophisch-politischen. Nach der römischen Schulphilosophie und -theologie ist die Ehe ein naturrechtliches Institut, das Jesus nur dadurch „verchristlicht“ hat, dass er es einerseits in seiner ursprünglichen Form wiederherstellte und andererseits in den Rang eines Sakramentes erhob. Philosophisch- theologisch ist also vom Christen nicht mehr gefordert als das, wozu er ohnedies schon von Natur aus – sozusagen als „bloßer Mensch“ – verpflichtet wäre.

Wenn aber der Mensch schon als Mensch und nicht etwa nur als Christ verpflichtet ist, seinen naturrechtlichen Verpflichtungen zu genügen, dann ist er auch verpflichtet, jene Regeln zu beachten, welche nach Naturrecht in Zusammenhang mit Ehe und Familie bestehen. Daraus folgt, dass die Kirche, wenn sie vom Staat verlangt, die kirchliche Sicht von Ehe und Familie zu berücksichtigen, in Wirklichkeit gar kein „christliches“, sondern bloß ein „naturentsprechendes“ Ehe- und Familienrecht einmahnt. Also etwas, wozu der Staat ohnedies verpflichtet ist, denn die Gesellschaft ist als ganze, auch in ihrer politischen Organisationsform, dem Staat, selbstverständlich – so wie der Einzelne – ebenfalls an das Naturrecht gebunden.

Die Fragen nach dem Naturrecht im vatikanischen Fragebogen zielten also auf den Einzelnen ebenso ab wie auf den Staat. Dem ersten soll gezeigt werden, dass er als Christ keine schwereren Lasten zu tragen hat als der Nichtchrist – weil die kirchliche Lehre zu Ehe und Familie gar nicht spezifisch christlich, sondern naturrechtlich und damit allgemein-menschlich ist; dem letzteren (dem Staat) aber soll verdeutlicht werden, dass es seine Pflicht und Schuldigkeit ist, jeden, also nicht nur den Christen, in den Genuss dieses allgemein-menschlichen Naturrechts kommen zu lassen – mit seinen Freiheiten, aber natürlich auch mit dem von ihm gezogenen Schranken. Ist dann doch alles, was in diesem Bereich in Staat und Gesellschaft der kirchlichen Lehre zuwiderläuft, nicht nur unchristlich, sondern widernatürlich und zuletzt für die Einzelnen wie für die Gesellschaft als ganze verderblich.

Mangelndes Verständnis für den weltanschaulichen Pluralismus von Gesellschaft und Staat Soweit die Fragen nach dem Naturrecht auf den Staat abzielen, zeigt sich, dass man im Vatikan den Pluralismus der heutigen Gesellschaft entweder noch nicht erfasst oder sich doch mit ihm nicht abgefunden hat. Kann es doch dem Staat der pluralistischen Gesellschaft nicht zukommen, seinem rechtlichen Handeln (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) die Vorstellungen irgendeiner bestimmten Religion oder Weltanschauung zugrunde zu legen. Er darf die Freiheit des Einzelnen nicht mehr einschränken, als es für das Gemeinwohl, d.h. Sicherheit, Freiheit und Wohlfahrt (i.S. einer Befriedigung von Bedürfnissen) aller notwendig ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in die Rechte des Individuums steht dem Staat nicht zu.

Das gilt auch für alle Fragen, welche Partnerschaften zwischen Menschen überhaupt betreffen. Der Staat hat also sein Ehe- und Familienrecht so zu gestalten, dass es den verschiedenen in der Gesellschaft vorhandenen Vorstellungen und Bedürfnissen gerecht wird. Nur wo Dritte ein gerechtfertigtes Schutzbedürfnis haben, muss der Staat eingreifen, damit nicht die Grenze zur Freiheit der Anderen überschritten wird. Solange also Menschen, die ihre Ehe und Familie nach der kirchlichen Lehre gestalten wollen, dies im Rahmen des staatlichen Rechts tun können, können sich weder sie noch die Kirche über dieses staatliche Recht beklagen. Insbesondere können sie nicht verlangen, dass der Staat darüber hinaus sein Recht nach ihren Vorstellungen gestaltet und damit die gleiche Freiheit Anderer beeinträchtigt.

Die praktischen Grenzen des Pluralismus#

Das allein heißt freilich nicht, dass naturrechtliche Überlegungen überhaupt keinen Sinn haben können. Schon die Schranken, die dem Staat der pluralistischen Gesellschaft beim Eingriff in die Freiheit des Einzelnen gezogen sind und die sich auch in den Menschenrechten und Grundfreiheiten niederschlagen, deren Schutz innerstaatliche Grundrechtskatalogen und internationale universelle und regionale Verträge sichern (sollen), können nicht ausschließen, dass der Staat zur Verwirklichung von Sicherheit, Freiheit und Wohlfahrt Maßnahmen ergreifen muss, denen politische Entscheidungen zugrunde liegen. Diese stützen sich ihrerseits – wenn sie nicht irrational getroffen werden sollen – auf die eine oder andere Sicht der Dinge, womit sie eine bestimmte „Weltanschauung“ widerspiegeln( müssen).

Das Naturrecht als Verpflichtung und als Freiheit des Einzelnen#

Wenn das schon beim Staat der pluralistischen Gesellschaft unausweichlich ist, so umso mehr beim Einzelnen, der ja als solcher selbst per definitionem nicht pluralistisch sein kann, welche Meinung er auch immer haben mag. Der Mensch hat also nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich um die „rechte“ Sicht der Dinge zu bemühen und diese Sicht seinem Verhalten zugrunde zu legen. Diese „rechte“ Sicht der Dinge hat aber, was den Menschen und die Gesellschaft anlangt, mit deren „Natur“ (deren Wesen) und damit, was das Verhalten anlangt, mit dem Naturrecht zu tun.

Die Einsicht in das, was naturrechtlich geboten und verboten ist, kann aber – wegen der menschlichen Unvollkommenheit – von Mensch zu Mensch variieren. Die Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis hat schon Paulus als notwendige Bedingung unserer irdischen Existenz angesehen– 1 Kor 13, 12: „Jetzt schauen wir in einen Spiegel / und sehen nur rätselhafte Umrisse, / dann aber schauen wir von Angesicht zu Angesicht. Jetzt erkenne ich unvollkommen, / dann aber werde ich durch und durch erkennen“. Es kann also zu unterschiedlichen Auffassungen über das „von Natur aus Rechte“ kommen, die umso unterschiedlicher sein werden, je komplizierter das zu lösende Problem ist. (Das ist keine Eigentümlichkeit naturrechtlichen Denkens, sondern kommt auch bei sonstigen zu treffenden Wertungen vor; so kann jemand – um ein Beispiel aus der Justiz heranzuziehen – vom Oberlandesgericht Wien unter bestimmten Umständen verurteilt und vom Oberlandesgericht Innsbruck unter denselben Umständen freigesprochen werden.)

Nun können nicht alle die verschiedenen Auffassungen (völlig) richtig sein. richtig sein. Die Moraltheologie unterscheidet daher für ihren Bereich zwischen dem „richtigen“ und dem „irrenden“ Gewissen. Da aber das Gewissen – ob irrend oder nicht – für den Einzelnen die letzte moralische Instanz ist, hat schon Thomas von Aquin die Frage, ob auch dem irrenden Gewissen zu gehorchen wäre, ausdrücklich bejaht. Die dem Menschen damit zukommende Freiheitssphäre hat die Schultheologie freilich dadurch wieder einzuschränken versucht, dass sie zwischen dem „unverschuldet“ und dem „verschuldet“ irrenden Gewissen unterscheidet und die Freiheit des letzteren nicht zugestehen will.

Auch die Einsicht, dass bei jedem irrenden Gewissen angenommen werden muss, das es sich dabei um ein unverschuldet irrendes Gewissen handelt, weil niemandem unterstellt werden kann, dass er absichtlich in einen Irrtum fällt oder in demselben gegen besseres Wissen verbleibt, hat sich lange nicht durchgesetzt. Daher darf niemand wegen seines Irrtums von einer menschlichen Institution (und sei es auch die Kirche oder der Staat) bestraft werden (denn nur Gott sieht in das Herz des Menschen), Auf dem Zweiten Vatikanum wurde zwar die Religionsfreiheit für die Anhänger aller Religionen zugestanden, darüber hinaus hat sich das Recht des Einzelnen, in jedem Fall nach seinem Gewissen zu entscheiden, noch nicht durchgesetzt; müssten „Kirchenstrafen“ (wie z.B. Exkommunikationen und Interdikte) längst zum alten Eisen gehören!

Kirchliche versus „natürliche“ Naturrechtslehre#

Darüber hinaus nimmt die Amtskirche seit Pius XII. für sich in Anspruch, auch das Naturrecht „authentisch“ auslegen, was auch vom Zweiten Vatikanum noch so gelehrt wurde. Das dieser Auffassung zugrundeliegende Argument Pius‘ XII., da die Kirche den „ganzen“ Menschen zu seinem ewigen Ziel führen müsse, müsse sie auch das Recht haben, Regeln für das ganze Leben des Menschen aufzustellen, ist freilich radikal integralistisch. Es steht mit der Anerkennung der Eigengesetzlichkeit des weltlichen Bereichs durch das Zweite Vatikanum in direktem Widerspruch – ein Beweis dafür, dass viele Köche am konziliaren Brei mitgemischt haben und man nicht alles so heiß essen muss, wie es dort aufgrund der einen oder anderen Formulierung gekocht worden zu sein scheint.

Im Übrigen steht die kirchliche Naturrechtslehre methodisch auf tönernen Füßen. Da es sich beim Naturrecht um jenes Recht handelt, das von Gott in die Schöpfung hineingelegt worden ist und daher aus dieser, insbesondere aus dem Wesen des Menschen und der Gesellschaft ermittelt werden muss, ist jeder naturrechtlicher Satz ein synthetischer, d.h. aus zwei Elementen zusammengesetzter.

Das eine Element sind die unmittelbar einsichtigen Grundsätze, insbesondere also die Gottes- und Nächstenliebe und die sog. Goldene Regel, nachdem man den Anderen so behandeln soll, wie man auch von ihm behandelt werden will. Das andere Element ist die Natur, wie wir sie erkennen, analysieren und zur Grundlage unserer Entscheidungen machen.

Statisches versus dynamisches Naturrecht?#

Die Einsicht in die Natur entwickelt sich aber weiter. So hat man früher die Homosexualität als eine (im negativen Sinne) abartige Neigung betrachtet, welcher nachzugeben als falsch und sündhaft angesehen wurde. Heute weiß man, dass Homosexualität eine nicht abartige, sondern bloß andersartige Ausrichtung ist, deren Ausübung daher weder als falsch noch als sündhaft betrachtet werden kann. Oder man hat früher „natürliche“, weil in der „Natur“ von Mann und Frau liegende Unterschiede angenommenen, denen für die Angehörigen des jeweiligen Geschlechts jeweils spezifische Rollen entsprachen, welche nicht anzunehmen ebenfalls als falsch, gegebenenfalls auch sündhaft, angesehen wurde.

Es liegt auf der Hand, dass die Entwicklung der Einsicht in die Natur von Mensch und Gesellschaft Einfluss auf die Moraltheologie haben muss, ja ganz allgemein auf die Theologie, soweit es dort um den Menschen (als Mensch und Christ) geht. Das bedeutet u.a., dass bestimmte Auffassungen, die auf überholten Einsichten beruhen, aufgegeben werden müssen. Da die Amtskirche (oder deren konservativer Teil) dies aber um jeden Preis vermeiden will (damit die Kirche nicht eines früheren „Irrtums“ geziehen werden kann – wohl auch der „springende“ Punkt der diesjährigen Bischofssynode), hat sich die kirchliche Naturrechtslehre von der Naturrechtslehre schlechthin abgekoppelt. Sie nimmt deren Ergebnisse einfach nicht zur Kenntnis, soweit diese Ergebnisse sie zwingen würden, ihre eigenen bisherigen Positionen zu revidieren. Die kirchliche Naturrechtslehre entnimmt ihren Gegenstand also nicht der Natur, wie sie ist, sondern schreibt der Natur vor, wie sie zu sein hat.

Die notwendige „Befreiung“ des Naturrechts in der Kirche#

Dass die Amtskirche eine echte Naturrechtslehre fürchtet wie der Teufel das Weihwasser, hat aber auch noch einen weiteren, spezifisch kircheninternen Grund. Der hängt unmittelbar mit der Notwendigkeit zusammen, auch in der Kirche die vom Naturrecht geforderten Menschenrechte ohne Wenn und Aber zuzulassen, was von der Abschaffung des Zwangszölibats für Priester bis zur Mitsprache des gesamten Volk Gottes durch seine gewählten Vertreter, etwa bei der Bestellung von Bischöfen, reichen würde. Von einem solchen „Naturrecht“ will die Amtskirche lieber nichts hören.

Der lose Umgang mit dem Naturrecht hat nicht nur der Glaubwürdigkeit der Kirche, sondern auch dem Ansehen des Naturrechts geschadet, weil es vielen als bloßes Machtinstrument zur Durchsetzung amtskirchlicher Interessen nach innen und außen erscheint. Das ist schade, weil das Naturrecht nicht nur zur Rechtfertigung, sondern auch zur Kritik des herrschenden Systems (übrigens nicht nur in der Kirche, sondern auch im Staat!) dienen kann und ihm damit kein reaktionärer, sondern ein (sozusagen) revolutionärer Charakter eignet.

Allen amtskirchlichen Bemühungen zum Trotz ist das traditionelle „christliche“ Naturrecht auf Dauer nicht zu halten. Ein echter Nachteil für die Kirche wird deren Ersetzung durch eine Naturrechtslehre, die ihren Namen verdient, freilich nicht sein, eher ein Vorteil: Die Kirche wird glaubwürdiger werden und als Gesprächspartner für Gesellschaft, Staat und internationale Gemeinschaft wieder ein Gewinn sein. Und Angst vor einem „Naturrecht, das nichts ist als Naturrecht“, braucht sie auch nicht zu haben. Hat doch schon der Gründer der Schule von Salamanca im 16. Jahrhundert, der spanische Moraltheologe Francisco de Vitoria, festgestellt, dass „nichts, was von Natur aus erlaubt ist, durch das Evangelium verboten sein kann: gerade darin besteht die evangelische Freiheit.“