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Das Feiertagsruhegesetz #

Auch in schlechten ökonomischen Zeiten ein politischer Grundkonsens#

Von

Mag. Dr. Fritz Simhandl

Stand: Sommer 2007

Das Feiertagsruhegesetz - auch in schlechten ökonomischen Zeiten ein politischer Grundkonsens ... und bis heute ein politischer Streitfall ! Ein politischer Streitfall, der nach Alternativen sucht. Obwohl die Zeiten am 7. August 1945, also rund 3 Monate nach Kriegsende auf Wiederaufbau und Beseitigung der Kriegsschäden standen, wurde die Feiertagsruhe per Gesetz zum politischen Grundkonsens erhoben. So beschloss die Provisorische Staatsregierung an diesem Tag, dass der 1. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 25. und 26. Dezember als Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes anzusehen waren. Darüber hinaus wurden die einschlägigen Regelungen in der Gewerbeordnung, im Bäckereiarbeitergesetz, im Bergarbeitergesetz , bei den Regiebauten der Eisenbahnen, im Apothekenwesen, bei den Notaren, Rechtsanwälten und Patentanwälten und insbesondere beim Ladenschluss und bei der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe wieder in Kraft gesetzt bzw. beibehalten.

Grundsätzlich hatte die Feiertagsruhe frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des betreffenden - Feiertages, und zwar gleichzeitig für alle Arbeiter und Angestellte des Betriebes, zu beginnen und mindestens 24 Stunden zu dauern. Für die Unternehmungen täglich erscheinender Zeitungen sowie für die Druckereien, soweit sie täglich erscheinende Zeitungen herstellen, hatte die Feiertagsruhe 18 Stunden zu dauern. Für Feiertage war das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem war für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleisteteArbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Insoweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthielten, blieben diese Bestimmungen unberührt. Damit siegte der politische Grundkonsens über so manche ökonomische Notwendigkeit, die in diesen Zeiten wohl auch an so manchem Feiertag die ganze Kraft der arbeitenden Bevölkerung gebraucht hätte.

Aktuell sind die Ladenöffnungszeiten der österreichischen Handelsbetriebe in 4 Bundesgesetzen und 10 Verordnungen der jeweiligen Landeshauptleute geregelt. Insgesamt beschäftigen sich über 100 Paragraphen in 14 Rechtsnormen mit den Ladenöffnungszeiten. Bei den Bundesgesetzen sind Öffnungszeitengesetz, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, Arbeitsruhegesetz und Gewerbeordnung zu nennen. Bei den Verordnungen der Landeshauptleute sind zu nennen: die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2004ü ber Ladenöffnungszeiten an Werktagen, die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. August 2003 hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten, die NÖ Öffnungszeitenverordnung, die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich aus dem Jahre 2003, mit der die Offenhaltezeiten festgelegt werden (OÖ. Öffnungszeitenverordnung 2003),die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. August 2003 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2003),die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. August 2003 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2003 ),die Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. August 2003 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003), die Verordnung des Landeshauptmannes über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Vorarlberg 2003), die Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Vorarlberg 2003 ) Öffnungszeitenverordnung 2003 (Wien 2003). Quantitativ beinhalten somit 13 einzelne Gesetze bzw Verordnungen mit nicht weniger als insgesamt 20 bundesgesetzlichen und 79 landerechtlichen Regelungen zu den Öffnungszeiten im Handel. Das Öffnungszeitengesetz 2003 regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Werktagen einschließlich Samstag.

Das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz regelt unter welchen Voraussetzungen Gewerbetreibende gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ausüben dürfen. Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der Heranziehung von Arbeitnehmer/innen zur Arbeitsleistung während des täglichen (Tagesarbeitszeit) und des wöchentlichen (Wochenarbeitszeit) Arbeitsablaufes, weiters die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeit). Die wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe, Wochenruhe) und die Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz geregelt.

Das Öffnungszeitengesetz 2003 trat mit dem 1. August 2003 in Kraft. Es besteht ein Offenhalterahmen von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr, innerhalb dessen der Landeshauptmann durch Verordnung die täglichen Öffnungszeiten festlegen kann. Sofern der Landeshauptmann von seiner Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch macht, können die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden. Die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb des zulässigen Offenhalterahmens beträgt 66 Stunden. Der Landeshauptmann kann jedoch unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit bis zum Ausmaß von 72 Stunden durch Verordnung festlegen. An den Prinzipien der Sonn- und Feiertagsruhe wird festgehalten. Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausnahmemöglichkeiten wurden beibehalten. In Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen etc. dürfen seitdem "Lebensmittel" (anstelle bisher nur "Reiseproviant") verkauft werden. Damit wurden umständliche Abgrenzungen beseitigt.

Für Tankstellen wird eine 80 Quadratmeter Beschränkung eingeführt. Der Landeshauptmann kann Ausnahmen durch Verordnung festsetzen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen bestehende Verkaufsstellen mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.

Für Dienstleistungsbetriebe, die mit Handelsbetrieben vergleichbar sind (z.B. Friseure, Kosmetiksalons, Reisebüros, Schuhservice, Copy-Shops), besteht die Möglichkeit, am Samstag Nachmittag ebenso lange wie diese offen zu halten. Vor diesem Hintergrund wäre es mehr als notwendig, generell eine neue Marktordnung der Zeit für das Öffnungszeitenthematik unter Einbeziehung aller Interessen zu formulieren, die den modernen Anforderungen aller Interessensgruppen, d.h. Konsumenten, Arbeitnehmern und Unternehmern entspricht.