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Die Grundlage des Staates#

Die theoretischen Schriften zu Österreichs Bundesverfassung wurden neu aufgelegt. Das ist zumindest ein Beitrag zum 90. Jahrestag des Bundes-Verfassungsgesetzes.#


Mit freundliche Genehmigung der Wochenzeitschrift DIE FURCHE (Donnerstag, 28. Oktober 2010)

Von

Bernhard Madlener


Parlament udn Kelsen
Parlament und Hans Kelsen

"Ein Kompromiss" sei es gewesen, das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die Republik Österreich, welches am 1. Oktober 1920 von der damaligen Nationalversammlung beschlossen wurde. 90 Jahre nach Beschlussfassung feiert das offizielle Österreich nicht nur seine Bundesverfassung, sondern auch den Juristen, der mit ihrer Ausarbeitung betraut war: Hans Kelsen (kl. Bild), geboren am 11. Oktober 1881 in Prag, gestorben am 19. April 1973 in Orinda, Kalifornien. Im Abgeordneten- Sprechzimmer des Parlaments wurde kürzlich des großen Rechtswissenschaftlers gedacht und die Neuaufl age eines zweibändigen Werks vorgestellt: „Die Wiener rechtstheoretische Schule“.

Vergriffene Texte neu aufgelegt#

Auf 2000 Seiten stellt die Kollektion Texte von Kelsen und seinen bekanntesten Mitstreitern, Adolf Merkl und Alfred Verdross, wieder zur Verfügung. Erstmals 1968 aufgelegt, waren die 107 Aufsätze „nicht einmal mehr antiquarisch“ zu bekommen, wie Barbara Raimann, Leiterin des Verlags Österreich, bei der Präsentation feststellte. Gemeinsam mit dem Franz Steiner Verlag und unter Aufsicht von Herbert Schambeck und Hans R. Klecatsky, welche schon 1968 mit dem drei Jahre später verstorbenen René Marcic als Herausgeber fungierten, sollte das geändert und ein Standardwerk der österreichischen Rechtsgeschichte wieder aufgelegt werden. Kelsen, Merkl und Verdross waren für die Auslegung des B-VG, „dieser Primärquelle des Staatsrechts“, wegweisend, betonte Schambeck.

Geordnet nach Sachgebieten und zeitlichen Gesichtspunkten fi nden sich in den zwei Bänden Abhandlungen über „Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode“ (Kelsen) genau so wie etwa eine Analyse der „Würde des Menschen in der abendländischen Rechtsphilosophie“ ( Merkl) oder die Bearbeitung der Frage: „Ist das Völkerrecht nur für Staatsmänner und Diplomaten von Bedeutung?“ (Verdross). „Eine geniale Sammlung“, meint Thomas Olechowski, ao. Professor am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte der Universität Wien, im Gespräch mit der FURCHE. Kelsens Schriften gehörten zum Grundinventar juristischen Wissens, etwa wenn es um die „theoretische Rechtfertigung der Verfassungsgerichtsbarkeit“ gehe.

In einer bemerkenswerten Rede zeichnete Schambeck, der Merkls letzter Assistent war, die Lebenswege der drei Wissenschaftler nach und erinnerte an das Schicksal Kelsens, der 1930 nach einem Jahrzehnt als Verfassungsrichter an die Universität Köln wechselte, wo er eine Professur für Völkerrecht besetzte. 1933 wurde er als einer der ersten Professoren durch das NS-Regime von der Universität entfernt – 1905 zum Christentum konvertiert, galt er den Nazis noch als Jude. Bis 1940 lehrte Kelsen in Genf und Prag, emigrierte schließlich nach Kalifornien. 1945 wurde er US-Bürger und, nach verschiedenen Gastprofessuren ohne Anstellung, „Full Professor“ für Politikwissenschaft in Berkeley, wo er 1952 emeritierte. Unter den Studenten hieß es, man müsse Deutsch lernen, um Kelsen zu verstehen; er selbst meinte: „My english is only for friends.“ Dennoch sei belegt, dass „Juristen von weit her anreisten, um Kelsen zu hören“, so Schambeck. Hierzulande wurde der „Vater“ der Verfassung nach dem Zweiten Weltkrieg immerhin zum korrespondierenden Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewählt. Eine Einladung zur Rückkehr gab es – wie für so viele Exilanten – nicht.

Rechtspositivismus und Moralß#

Adolf Julius Merkl (1890–1970) bezeichnete sich 1938 selbst als „ersten Märzgefallenen seiner Fakultät“. Der Rechtsprofessor musste die Uni Wien verlassen und war später, von 1943 bis 1950, in Tübingen tätig, bevor er an seine Alma Mater zurückkehren konnte. Einzig Alfred Verdross (1890–1980) hatte Österreich während der NS-Diktatur nicht den Rücken kehren müssen, wenngleich er „Einschränkungen“ erfuhr, wie Schambeck erklärt. „Diese drei Rechtsgelehrten ergänzten einander perfekt“ – im öffentlichen Recht, der Staatslehre, der Rechtsphilosophie –, was sich in der Verehrung ihrer Schriften spiegelt.

Der von der Wiener rechtstheoretischen Schule vertretene Rechtspositivismus bleibt umstritten. Kelsen berief sich auf das von Menschen gemachte (positivierte) Recht. Abgelehnt werden übergeordnete Instanzen – und damit göttliches Recht oder Naturrecht. „Religionen und Weltanschauungen taugen nicht für die wissenschaftliche Arbeit“, präzisiert Thomas Olechowski, der sich seit Langem mit Kelsen auseinandersetzt und an einer Biografi e schreibt. Natürlich werde Moral nicht ausgeblendet, es gehe dem Rechtspositivisten nur um die Erkenntnis, was gültiges Recht ist.

DIE FURCHE, 28. 10. 2010