!!!Österreichische Rechtsgeschichte. Ein digitaler Zugang. Grundlagen.
von [Heino Speer|Infos_zum_AF/Editorial_Board/Speer,_Dr._Heino_(Rechtshistoriker,_Lexikograph)], Klagenfurt am Wörthersee, 16. März 2016.


Jedes Wort dieses Titels ist hinterfragenswert oder erklärungsbedürftig. Aber sonst würde es sich vielleicht auch nicht lohnen, über dieses Thema zu schreiben.

"Digitaler Zugang" — das bezeichnet die Möglichkeit, auf digitalem Weg, insbesondere über das verhältnismäßig [neue Medium Internet|https://de.wikipedia.org/wiki/Internet#Ab_1989_Kommerzialisierung_und_das_WWW]  (ab 1989), etwas zu erhalten, durch das sich einem neue Welten öffnen könnten. Häufig wird dies mit dem Schlagwort "Demokratisierung von Wissen" in Verbindung gebracht, das ursprünglich aus dem Umkreis [Otto Neuraths|http://sciencev1.orf.at/science/news/151757] stammte. Die freie Zugänglichkeit von Informationen über das Internet soll diese "Demokratisierung" bereits herbeiführen. Ich persönlich halte die gegenwärtige Verwendung dieses Schlagwortes für eine sehr verkürzte Ausdrucksweise, die Wesentliches außer Acht lässt. Individuelles Wissen ist schließlich etwas Höchstpersönliches, eine Eigenschaft, ein Kenntnisbereich einer bestimmten Person. Dieses persönliche Wissen kann zwar weitergegeben werden, damit ist aber erst die Voraussetzung für eine "Demokratisierung" gegeben — was auch immer das sein mag.

Das Internet gewährt einen ganz spezifischen Zugang zu Informationen, den es so vor Erfindung dieses Mediums nicht geben konnte. Die Verfügbarkeit von vorher meist knappen Ressourcen wurde durch das World Wide Web in einem Maße gesteigert, wie dies davor nicht denkbar war. Dies gilt für jedes Wissensgebiet und so auch für dasjenige der Rechtsgeschichte.

Denn was heißt Zugang zur Rechtsgeschichte überhaupt? Es kann die Vermittlung von rechtshistorischen Inhalten sein, wie dies etwa in Vorlesungen und Seminaren an den Hochschulen stattfindet. Oder es kann, wie es in diesem Fall gemeint ist, die Vermittlung von Ressourcen sein, deren eine Person bedarf, um sich selbst Wissen über dieses Wissensgebiet anzueignen.

Vergegenwärtigen wir uns die Situation vor der Erfindung und wirtschaftlichen Verbreitung des Internet, also vor 1989. Wer einen historischen juristischen Text verstehen wollte, bedurfte hierzu vielleicht eines Werkzeugs, wie es das "Deutsche Rechtswörterbuch" darstellt, in dem in inzwischen etwa [93.000 Wortartikeln|http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw] die westgermanische Rechtssprache dargestellt und erläutert wurde. Wer aber hatte damals Zugang zu diesem Werk? Es erschien in einer Auflage von etwa 600 Exemplaren, von denen die weitaus meisten in gut ausgestatteten Spezialbibliotheken zu finden waren. Etwa elf Exemplare gab es damals in nordamerikanischen Bibliotheken, im deutschsprachigen Teil Europas waren es überwiegend die Hochschulorte, an denen das Werk einsehbar war. Eine schlechte Ausgangslage für jemanden, der ein Werkzeug zum Verstehen eines historischen Textes gebraucht hätte.

Aber schon diese Situation setzt eigentlich voraus, dass die betreffende Person überhaupt einen Text vorliegen hat, der die einschlägigen Kriterien erfüllte. Wenn es sich um lokale Urkunden, um lokale Rechtstexte historischer Natur handelte, dann war diese Voraussetzung ja geklärt. Aber wenn es um Editionen von Urkunden, um Weistümersammlungen, um Kirchenordnungen etc. ging, wie war dies denn dann? Nicht anders als bei dem Rechtswörterbuch: Man musste dort sein, wo ein solches Druckwerk eingesehen werden konnte.

Damit sind wir aber bereits bei der zweiten Frage: Digitaler Zugang wozu? Wenn es um Rechtsgeschichte geht, spielen verschiedene Bereiche eine Rolle. Das hängt mit den unterschiedlichen Bereichen zusammen, in denen sich "Recht" manifestieren kann, letztlich also mit der Frage, was alles Quelle von "Recht" sein kann. Die Anführungszeichen um das Wort "Recht" signalisieren bereits, dass der Bedeutungsumfang dieses Wortes erst geklärt sein muss, bevor die Frage nach den Quellen von Recht geklärt werden kann. Denn es geht um die Geschichte des Rechts und nicht um "Recht" in einem sozialen Umfeld, in dem das Monopol für die Setzung von "Recht" sich beim Staat konzentriert hat und überall dort, wo untergeordnete soziale Systeme ebenfalls zu dieser Setzung berechtigt sind, dies auf eine Ermächtigung durch den Staat zurückgeht.

Quelle des Rechts in einer geschichtlichen Sichtweise ist erst relativ spät das, was wir heute unter ["Normtext"|http://www.recht-und-sprache.de/glossar_rl/index.htm?rl_normtxt.htm] verstehen. Auch Rechtsbücher und andere Zusammenstellungen von Rechtssätzen wie der [Sachsenspiegel|https://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel], der [Schwabenspiegel|https://de.wikipedia.org/wiki/Schwabenspiegel], das [österreichische Landrecht|http://repertorium.at/qu/1278_oelr_hasenoehrl.html] von 1278 oder das [Wiener Stadtrechtsbuch|http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&darstellung=v&index=buecher&term=WienStRb.&seite=o01tit] sind keine Normtexte, bei denen ein Verstoß gegen ihren Inhalt mit Sanktionen bewehrt wäre. Sie sind Informationsschriften über dasjenige, was in bestimmten sozialen Kontexten als "Recht" angesehen wird, aber keine bindenden Rechtsregeln, zu denen sie allerdings durch Gewohnheit werden können.

Die Rechtsquellenlehre unterscheidet verschiedene Arten von Rechtsquellen, aber auch verschiedene Abstufungen des Rechtsquellencharakters eines historischen Gegenstandes. Es macht einen Unterschied aus, ob ein Rechtssatz ein bestimmtes Handeln als Recht erklärt oder aber ob dieses Handeln in einem konkreten Fall etwa in einer Urkunde oder einer Erzählung dokumentiert wird. Rechtsquelle im engeren Sinn ist das, woraus sich ein Handlungsge- oder -verbot ergibt. Das andere sind Rechtserkenntnisquellen, durch die auf bestimmte rechtliche Regelungen zurück geschlossen werden kann. Und dann gibt es noch die Realien des Rechts und die Bilder, in denen rechtliche Inhalte dargestellt werden. Beide Bereiche sind in Österreich hervorragend repräsentiert, einmal durch [IMAREAL|https://www.imareal.sbg.ac.at], das andere Mal durch die rechtsikonographische Bilddatenbank, die der Grazer Rechtshistoriker Gernot Kocher im Verlauf seines wissenschaftlichen Wirkens aufgebaut und mit vielen wissenschaftlichen Publikation begleitet hat.

Hier folgen einige rechtlich relevante Realien, die im Internet zu finden sind:

* Der [Kärntner Fürstenstein im Austria Forum|AustriaWiki/Fürstenstein_(Kärnten)]
* Die [österreichischen (Erz-)Herzogshüte im Austria Forum (P. Diem)|Wissenssammlungen/Symbole/Erzherzogshut]
* [rechtliche Devisen (P. Diem)|http://peter-diem.at/History/devisen.htm]
* [Kriminalmuseum Wien|http://www.kriminalmuseum.at/krimwien/museum.html]

An diesem Punkt dürfte es sinnvoll sein, eine Einschränkung vorzunehmen, im Sinne einer Luhmannschen [Komplexitätsreduzierung|https://de.wikipedia.org/wiki/Komplexit%C3%A4tsreduktion], die den Fokus dieser kleinen Abhandlung auf schriftliche Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen reduziert. Dies ist auch insofern vertretbar, als der Übergang von der [Oralität|https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCndliche_%C3%9Cberlieferung] zur [Literalität|https://de.wikipedia.org/wiki/Literalit%C3%A4t] nicht nur ein wesentlicher Bestandteil unserer kulturellen Entwicklung ist, sondern sich auch insbesondere im Rechtsleben niedergeschlagen hat. Das Wissen um Recht bildet einen Handlungsrahmen, der es Menschen ermöglicht, ihre Absichten in Konformität mit den rechtlichen Bedingungen (oder auch: bewusst nichtkonform) auszugestalten und damit für eine möglichst hohe Nachhaltigkeit zu sorgen. Mündliche Rechtsweisung, wie sie bis weit in die Frühe Neuzeit hinein insbesondere in kleinen und überschaubaren Rechtsgemeinschaften (Grundherrschaften etc.) die Regel war, konnte erst durch ihre schriftliche Fixierung auch für die Zukunft als Handlungsnorm abgelesen werden.

Für unser Thema bedeutet dies einfach, dass die weitaus überwiegenden Inhalte der Rechtsgeschichte über schriftliche Quellen erfasst werden können. Und hiermit sind wir wieder bei der Frage nach dem Zugang zu diesen Quellen, der angesichts des Internets auch und zunehmend ein digitaler Zugang sein kann.

Ich erlaube mir hier einen persönlichen Bericht, weil ich annehme, dass meine spezifische persönliche Situation seit 2010 paradigmatisch für das Problem eines Zugangs zur Rechtsgeschichte gesehen werden kann, jedenfalls dann, wenn es um erste Hinweise gehen wird.

Im Jahr 2010 bin ich — seit 2007 im Ruhestand befindlich — mit meiner Frau unseren Enkeln nach Klagenfurt gefolgt. Unter den verschiedenen Möglichkeiten der Integration in eine relativ fremde Umgebung wählte ich unter anderem die Beschäftigung mit der Geschichte meiner neuen Heimat, und hier — als Rechtshistoriker — die Rechtsgeschichte Österreichs, allerdings unter Zentrierung auf den Zeitbereich der Frühen Neuzeit. Eine gewisse Vertrautheit mit österreichischen Rechtsquellen war durch meine über 30jährige Arbeit als Lexikograph der deutschen Rechtssprache gegeben und sie half mir auch ein Stück weiter. Ich wusste häufig, in welchen Texten ich die einschlägigen Informationen finden konnte. Das Problem war nur, dass die hervorragend ausgestattete Spezialbibliothek des Deutschen Rechtswörterbuchs mir nicht mehr zur Verfügung stand. Ich war auf meine eigene Bibliothek und öffentliche Bibliotheken angewiesen. Nun ist Klagenfurt zwar eine Universitätsstadt mit einer Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, innerhalb deren es ein Institut für Rechtswissenschaften mit den Inhalten Finanzrecht, Privatrecht und Öffentliches Recht gibt. Die Rechtsgeschichte, und damit die rechtshistorische Literatur, ist nicht inkludiert.

Da ich einigermaßen mit den neuen medialen Möglichkeiten vertraut war, begann ich, mir je und je digitale Ressourcen für die Rechtsgeschichte Österreichs in der Frühen Neuzeit herauszusuchen und sie in einem Webportal strukturiert abzulegen. Dadurch sollte meine suchende und tastende Beschäftigung mit diesem Wissensbereich ein auch für andere nutzbares Portal erzeugen. Zunächst hatte ich dies mit einer Software für Blogs durchgeführt (WordPress), da ich die Hoffnung hatte, mit Hilfe dieser auf Kooperation angelegten und weit verbreiteten Software andere an der Rechtsgeschichte Österreichs interessierte Personen zur Mitarbeit anreizen zu können. Als dies ziemlich folgenlos blieb, stellte ich das Portal aus Gründen der Nachhaltigkeit auf statische HTML-Seiten um: [Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit|http://repertorium.at].

Einzelheiten zu diesem Portal, seinem Aufbau, den dort gesammelten Texten unterschiedlicher Art und der Benutzbarkeit für rechtshistorische Forschungen unabhängig von lokalen Bibliotheken sollen — falls die Nutzer des Austria Forums Interesse zeigen — in weiteren Essays nachgeliefert werden.













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