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Was bedeutet Folgerecht für Künstler und für Händler? (Essay)#

Hubert Thurnhofer

Aufgrund einer EU-Richtlinie wurde auch in Österreich im Jahr 2006 das Folgerecht eingeführt. Dies bedeutet für Künstler bzw. deren Nachkommen, dass ihnen bei jeder Weiterveräußerung ihrer Werke ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufserlöses zusteht. Je nach Verkaufspreis des Werkes wird der Betrag gestaffelt zwischen 4 und 0,25 Prozent. Maximal beträgt die Vergütung laut Gesetz jedoch 12.500 Euro. „Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000 Euro beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist“, heißt es im § 16b des novellierten Urheberrechtsgesetzes. Weiter wird hier festgehalten: „Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“ Kann, aber muss nicht.

Damit ist es auch möglich, dass Vertreter des Kunstmarktes die Folgerechtsvergütung an Künstler bzw. deren Erben direkt ausbezahlen. Kompliziert wird dies natürlich dann, wenn die Werke eines Künstlers über viele verschiedene Galerien vermarktet werden und auch schon im Sekundärmarkt kursieren.

Die Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) rät daher zum Beitritt in ihre Organisation, da die Durchsetzung des Folgerechtsanspruchs „auf nationaler als auch internationaler Ebene dem Einzelnen nur sehr schwer möglich sein“ werde.

Offenbar hat sogar der Gesetzgeber gewusst, dass mit dem Folgerecht ein Gesetz geschaffen wird, das niemand braucht, als er „die Umsetzung der Richtlinie auf dem möglichst niedrigen Schutzniveau“ (so der Bericht des Justizausschusses vom 29. November 2005) vorgeschlagen hat. Die vielen Künstler, die am Existenzminimum leben, haben nämlich nichts davon, denn wo wenig oder nichts auf dem Markt ist, kann auch durch Wiederverkäufe nichts nachfolgen. Und die kleine Anzahl gut verdienender Künstler, die ohnehin eine breite Akzeptanz am Markt gefunden hat, ist auf ein paar Prozent aus Folgeverkäufen als Zusatzeinkommen sicher nicht angewiesen. Profitieren können einige wenige Erben, wenn sich Künstler nach ihrem Tod besser verkaufen lassen als zu Lebzeiten. 16b, Absatz 1 des österreichischen Urheberrechts: „§ 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat: 4 % von den ersten 50.000 EUR, 3 % von den weiteren 150.000 EUR, 1 % von den weiteren 150.000 EUR, 0,5 % von den weiteren 150.000 EUR, 0,25 % von allen weiteren Beträgen; die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.“


Dieser Essay stammt mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus dem Buch:

© 2007 by Styria Verlag in der, Verlagsgruppe Styria GmbH & Co KG, Wien
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