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Der kriegswirtschaftliche Nutzen des Billard #

Mag. Dr. Fritz Simhandl

Im 3. Jahr des 1. Weltkriegs erkannte man im alten Österreich die kriegswirtschaftliche Wichtigkeit des Billards.

Nicht anders lässt es sich erklären, dass das Handelsminister im Einvernehmen mit anderen Ministern und insbesondere unter Einverständnis des Kriegsministers eine eigene Rechtsnorm zum Billard publizierte. So wurde am 8.Mai 1917 eine "Verordnung betreffend Anzeigepflicht für Billards und Billardsbanden" im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

Inhalt dieser Verordnung war unter anderem, dass "alle Personen und Unternehmungen, in deren Gewahrsam sich mit Gummibanden versehene Billards, nicht montierte Billardbanden in ganzen Stücken oder zerteilt, ferner Abfälle von Billardbanden befinden", diesen den politischen Behörden zu melden hatten. Zu diesem Zwecke war einen sehr kurze Frist bis zum 25.Mai 1917 vorgesehen, zu welchem Zeitpunkt der Stand vom 10. Mai 1917 anzuzeigen war.

Bei mit Gummibanden versehenen Billards hatte die Anzahl der Billards, die Mitteilung, ob es sich um Kegelbillards mit Löchern in der Spielfläche, um Karambolbillards oder um Wendebillards handelt, angegeben zu werden. Bei nicht montierten Billardbanden in ganzen Stücken oder zerteilt und bei Abfällen von Billardbanden war das Gewicht anzugeben.

Darüber hinaus hatte der Name des Eigentümers mitgeteilt zu werden, falls derjenige, der Billards oder Billardsbanden bzw. Abfälle in Gewahrsam hatte, nicht selbst der Eigentümer war. Wenn dieser Anmeldepflicht nicht Folge geleistet werden sollte, bzw. unvollständige oder unwahre Angaben gemacht wurden, drohten Geldstrafen bis zu 5000 Kronen oder Arrest bis zu 6 Monaten. Offensichtlich musste in einer Kriegswirtschaft alles erfasst werden, welchem Zweck eine solche Erfassung in weiterer Folge die Meldungen auch dann dienten.